Antrag: Telefonterror stoppen - Verbraucherschutz bei unerwünschter Telefonwerbung stärken

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Der Landtag stellt fest:

Belästigende Werbung durch unerwünschte Telefonanrufe ist zu einem massenhaft auftretenden Problem für Verbraucherinnen und Verbraucher geworden. Die Verbraucherverbände weisen darauf hin, dass täglich Tausende Rechtsverstöße gegen das gesetzliche Verbot von Telefonwerbung stattfinden.

Im Jahr 2004 hat die rot-grüne Bundesregierung das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umfassend novelliert und Verbraucherinnen und Verbraucher als Schutzobjekte in das Gesetz eingeführt. In § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG wurde ausdrücklich vorgesehen, dass bereits ein erstmaliger Werbeanruf ohne vorherige Einwilligung des angerufenen Verbrauchers bzw. der angerufenen Verbraucherin (so genanntes cold calling) unzumutbar und als unlautere Wettbewerbshandlung verboten ist. Leider zeigt die Praxis, dass dieses Verbot von den Marktteilnehmern nicht oder nur unzureichend beachtet wird und die Werbetreibenden nicht abschreckt, weil wirksame Sanktionsmöglichkeiten fehlen.

Seit einem Jahr kündigt die Bundesregierung zum wiederholten Male öffentlich ein Gesetz gegen Telefonwerbung an, ohne Taten folgen zu lassen. Das Nachsehen haben die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland, die weiterhin durch Telefon-Abzocke und Werbeanrufe belästigt werden. Eine Stärkung der Rechtsposition der Verbraucherinnen und Verbraucher ist dringend geboten.

Ein wichtiges Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unerwünschter Telefonwerbung und Beratung sind starke Verbraucherzentralen und –verbände. Die in Niedersachsen erfolgte drastische Kürzung der Landeszuschüsse von 1,6 Millionen Euro (2002) auf 1 Million Euro (2007) ist kontraproduktiv für einen wirksamen Verbraucherschutz. Die Zahl der Beratungsstellen wurde von 28 (2002) auf heute 20 Beratungsstellen weiter verringert. Mit 18 Cent pro Kopf und Jahr für die Arbeit der Verbraucherberatung liegt Niedersachsen weit unter dem Bundesdurchschnitt von 29 Cent.

Der Landtag fordert die Landesregierung auf:

1. sich gegenüber der Bundesregierung und im Bundesrat dafür einzusetzen, dass

  1. der Verbraucher als eigenständig Anspruchsberechtigter in § 8 Abs. 3 UWG aufgenommen wird,
  2. das Widerrufsrecht für Verbraucher umfassend zu gestalten und die in § 312 d IV BGB normierten Ausnahmen ersatzlos zu streichen,
  3. unerbetene Telefonwerbung als Ordnungswidrigkeit zu regeln ist und der Bundesnetzagentur die Kompetenz übertragen wird, Verstöße mit empfindlichen Bußgeldern bis zu 50 000 Euro ahnden zu können,
  4. eine Rufnummernunterdrückung der Werbenden künftig unzulässig ist und Verstöße hiergegen ebenfalls durch ein hohes Bußgeld geahndet werden können,
  5.  die gesetzlichen Grundlagen so angepasst werden, dass Verträge, die aus Werbeanrufen resultieren, einer schriftlichen Bestätigung des Verbrauchers bedürfen,
  6. der Verschuldensmaßstab in § 10 UWG zur Gewinnabschöpfung so gefasst wird, dass das Instrument der Gewinnabschöpfung bereits greift, wenn ein Unternehmen grob fahrlässig gehandelt hat,
  7. der abgeschöpfte Gewinn, nach Abzug der für die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten, verpflichtend an Einrichtungen des Verbraucherschutzes weiterzuführen oder zur Finanzierung des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes zu verwenden ist.

2. die Arbeit der Verbraucherzentralen und -beratungsstellen in Niedersachsen aktiv zu stärken und zu verbessern, da viele Verbraucherinnen und Verbraucher dort die Informationen erhalten, die sie benötigen, um ihre Rechte gegenüber unlauterer Telefonwerbung wirksam durchzusetzen.

3. dem Landtag über die diesbezüglich durchgeführten Maßnahmen zu berichten.

Begründung

In den vergangenen Jahren haben die Beschwerden über unerwünschte, unaufgeforderte Werbung mit Telefonanrufen – so genannte Cold Calls – gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern wie gegenüber sonstigen Marktteilnehmern stark zugenommen. Ziel dieses aggressiven Telefonmarketings ist es, zugunsten des eigenen Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren bzw. die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu fördern.

Cold Calls stellen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) eine unlautere Wettbewerbshandlung in Form einer unzumutbaren Belästigung dar, die dazu geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Markteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen und sind daher gemäß § 7 Abs. 1, 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 3 und 1 UWG verboten. Diese Regelung zum Telefonmarketing beruht auf der EU-Datenschutzrichtlinie vom 12. Juli 2002 (2002/58/EG), wonach Direktwerbung per Telefon gegenüber Privatpersonen ohne erklärtes Einverständnis unzulässig ist.

Offensives Telefonmarketing ist ungeachtet des Verbots derartiger Praktiken noch immer eine weit verbreitete Unsitte, bei der oftmals mit Hilfe von Verschweigen von Vertragsdetails Verbraucherinnen und Verbraucher bewusst im Ungewissen gelassen und zum Vertragsabschluss verleitet werden.

Der Verbraucher ist nach der derzeitigen Gesetzeslage nur unzureichend geschützt und kann sich allenfalls mittelbar zur Wehr setzen. So stehen die Ansprüche auf Beseitigung und – bei Wiederholungsgefahr – auf Unterlassung gerade nicht den Verbrauchern, sondern gem. § 8 Abs. 3, Nr. 1 bis 4 UWG nur jedem Mitbewerber, rechtfähigen Verbänden, qualifizierten Einrichtungen sowie den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern zu. Die Argumente, den Verbraucher gerade bei dieser Norm als Anspruchsberechtigten auszuschließen, überzeugen nicht. Auch ein Anspruch aus 823 II BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 3 und § 1 UWG scheidet oftmals mangels materiellen Schadens des Verbrauchers aus. Hinzu kommt, dass die mündlich geschlossenen Verträge auch ohne schriftliche Bestätigung Gültigkeit haben und ein  Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht eingeführt wird.

Der Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG führt bislang nicht zu einer wirksamen Abschreckung, weil er eine vorsätzliche Zuwiderhandlung voraussetzt und dadurch den klagebefugten Verbänden kaum überwindbare Schwierigkeiten in der Beweisführung bereitet und ein unangemessen hohes Prozesskostenrisiko entstehen lässt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hat in der vorliegenden Form zwar die richtigen Schritte eingeleitet, muss aber weiterentwickelt werden, damit unrechtmäßige Handlungen sich tatsächlich nicht rentieren und der wirtschaftlichen Anreiz, gegen das Gesetz zu verstoßen, entfällt. Ein weiterhin laxer Umgang mit den fortgesetzten Rechtsverstößen bedroht die Wirtschafts- und Rechtsordnung sowie die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit des Verbraucherrechts. Deshalb bedarf es dringend ergänzender Maßnahmen.

Viele Menschen wenden sich hilfesuchend an die örtlichen Verbraucherzentralen, da sie sich zu Recht dort eine kompetente Beratung über ihre Rechte gerade gegen unerwünschte Werbeanrufe erhoffen. Im Gegensatz zu den wachsenden Aufgaben der Beratungsstellen stehen jedoch die reduzierten Zuwendungen des Landes. So ist die Zahl der Beratungsstellen in Niedersachsen von 28 im Jahr 2002 auf aktuell 20 gesunken.

Um das Verbot der unlauteren Telefonwerbung in der Praxis durchzusetzen, müssen die Verbraucherinnen und Verbraucherinnen dringend besser informiert werden. Die Verbraucherzentralen leisten dazu einen unverzichtbaren Beitrag und müssen dafür besser ausgestattet werden. Nur so kann auch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher in der Realität wirksam wahrgenommen werden.

Trotz des dringenden Handlungsbedarfs und vieler Ankündigungen hat die Bundesregierung bisher keinen Gesetzentwurf gegen Telefonwerbung im Kabinett beschlossen. Im Bundesrat wird dagegen aktuell ein Gesetzentwurf des Landes Baden-Württemberg beraten, der ebenfalls eine Stärkung des Kundenschutzes fordert (Drs. 326/085).

Es ist dringend geboten, dass die Landesregierung sich sowohl gegenüber der Bundesregierung wie in den Beratungen im Bundesrat wesentlich stärker für die Interessen der niedersächsischen Verbraucherinnen und Verbraucher ein- und konkrete Maßnahmen durchsetzt.

Fraktionsvorsitzender

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