Antrag: Staatliches Glücksspielmonopol erhalten und ausbauen – Glücksspielstaatsvertrag rechtssicher neu fassen

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Der Landtag stellt fest:

  1. Ein staatliches Glücksspielmonopol ist grundsätzlich ein wirksames Instrument zur Prävention und Bekämpfung der Spielsucht, zum Jugendschutz und zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor betrügerischen Machenschaften von Glücksspielanbietern.
  2. Mit den Einnahmen des Landes aus der Glücksspielabgabe werden wichtige soziale, ökologische und kulturelle Projekte, sowie Projekte des Breitensports in Niedersachsen gefördert. Die angespannte Haushaltslage lässt es nicht zu, fehlende Einnahmen aus der Glücksspielabgabe aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu kompensieren.

Der Landtag fordert die Landesregierung daher auf:

Für eine mit dem europäischen Recht konforme Sicherung und Ausweitung des staatlichen Glücksspielmonopols erforderliche Überarbeitung des Glücksspielstaatsvertrages mit folgenden Eckpunkten einzutreten:

  1. Die Werbung für das Glücksspiel grundsätzlich zu untersagen, sowie wirksame Kontrollmechanismen zur Einhaltung des Werbeverbots und empfindliche Sanktionen bei dessen Missachtung vorzusehen.
  2. Die Verwendung von mindestens 5% der Einnahmen der Glücksspielabgabe für Maßnahmen der Suchtprävention und Aufklärung und zur Bekämpfung und Erforschung der Spielsucht verbindlich festzuschreiben.
  3. Die Einbeziehung von Geldspielgeräten in das staatliche Glücksspielmonopol durch folgende Maßnahmen zu gewährleisten:
    1. Auf dem Wege einer Bundesratsinitiative dafür einzutreten, die Zuständigkeit für Geldspielgeräte vom Bund auf die Länder zu übertragen und diese in den Glücksspielstaatsvertrag einzubeziehen.
    2. Das Aufstellen von Geldspielgeräten in Schank- und Speisewirtschaften sowie Betrieben des Beherbergungsgewerbes zu untersagen.
    3. Geldspielgeräte in Spielhallen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher grundsätzlich den Regularien der Spielbankengesetze der Länder (z.B. staatliche Zulassung, Abgabenpflicht) zu unterstellen.
  4. Sämtliche Sportwetten (inkl. Pferdewetten) in das staatliche Glücksspielmonopol einzubeziehen und analog der Regularien der Spielbankengesetze zu regeln.

Begründung

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 08.09.2010 festgestellt, dass der bisherige Glücksspielstaatsvertrag nicht mit den Vorgaben des europäischen Wettbewerbsrechts vereinbar ist. Die Luxemburger Richter haben damit keineswegs einem vor allem mit Suchtprävention und Bekämpfung der Spielsucht begründeten staatlichen Wettmonopol eine Absage erteilt. Sie haben viel mehr die Praxis der Werbung für das Glücksspiel und die Nichteinbeziehung von Formen des Glücksspiels mit hohem Suchtpotenzial, wie das Spielen an Geldspielautomaten oder Pferdewetten, in das staatliche Monopol moniert.

Das vom staatlichen Glücksspielmonopol bisher nicht erfasste Spielen an Geldspielautomaten birgt nach Auffassung von Experten ein erhebliches Suchtrisiko: Während der Anteil der Spielerinnen und Spieler des Zahlenlotto, die als Problem- bzw. pathologische Spieler eingestuft werden können bei 0,1 – 0,4% liegt, sind dies bei den Spielerinnen und Spielern an Geldspielautomaten bis zu 13%. Es ist daher dringend erforderlich, Geldspielautomaten, deren Zahl in den letzten Jahren erheblich gestiegen ist, ebenfalls zu reglementieren. Um Geldspielautomaten in den Glücksspielstaatsvertrag einbeziehen zu können, bedarf es zunächst einer Übertragung der Zuständigkeit vom Bund auf die Länder. Nach Auffassung der Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim ist vor allem die Begrenzung der Verfügbarkeit von Glücksspielstätten und –automaten ein besonders wirksames Instrument der Suchtprävention. Angesichts des hohen Suchtpotenzials von Geldspielautomaten ist es daher erforderlich, die in ihrer Zahl bisher nur für einzelne Spielstätten, nicht aber regional begrenzten Geldspielspielautomaten einer Zulassung zu unterstellen. Dieses kann durch die Einbeziehung von Spielhallen, die Geldspielautomaten vorhalten wollen, in die Regelungen des Niedersächsischen Spielbankengesetzes vollzogen werden. Das Spielbankengesetz schreibt im § 2 eindeutig fest, dass das Betreiben einer Spielbank der Genehmigung im Einzelfall durch das Land bedarf und regelt im § 3 eindeutig das Zulassungsverfahren. Damit sind bereits gesetzliche Regelungen vorhanden, die eine klare Begrenzung der Zahl der Geldspielautomaten im Sinne der Suchtprävention und des Kontrollvollzuges ermöglichen. Hier bedarf es lediglich einer geringfügigen Novelle. In Hotellerie- und Gaststättenbetrieben können diese Geräte künftig folgerichtig ebenso wenig zugelassen werden, wie in Spielhallen, die über keine Konzession zum Aufstellen und Betreiben von Geldspielgeräten verfügen.

Analoge Regelungen wie sie mit Einbeziehung in den Glücksspielstaatsvertrag und einer Novelle des Spielbankengesetzes für Geldspielautomaten vorgesehen sind, sollten auch bei sämtlichen Sportwetten inkl. der Pferdewetten das Suchtpotenzial deutlich mindern.

Durch das im Antrag im Sinne des EuGH Urteiles enthaltene grundsätzliche Werbeverbot für Glücksspiele wird auch das mit vertretbaren rechtsstaatlichen Mitteln anders kaum eindämmbare Glücksspiel im Internet zumindest aus der öffentlichen Wahrnehmung herausgedrängt und damit auch dessen weitere Verbreitung erschwert.

Der geltende Glücksspielstaatsvertrag verpflichtet die Länder zwar grundsätzlich zu Maßnahmen der Suchtprävention und –forschung, definiert jedoch keine Mindeststandards. Mit der Festlegung, mindestens 5% der Einnahmen aus der Glücksspielabgabe für Maßnahmen zur Bekämpfung und Erforschung von Spielsucht aufzuwenden, werden entsprechende Maßnahmen deutlich gestärkt. Bei einem aktuellen Einnahmenvolumen von jährlich rund 280 Mio. € stünden somit in Niedersachsen jährlich rund 14 Mio. € für Prävention, Therapie und Erforschung von Spielsucht zur Verfügung.

Gabriele Heinen-Kljajic

Parlamentarische Geschäftsführerin

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