Antrag (SPD/GRÜNE): Familienzuschlag umbauen, Kinder in den Mittelpunkt stellen

Der Landtag wolle beschließen

Entschließung

Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

  1. den Familienzuschlag der Stufe 1 insbesondere für Verheiratete mit dem Inkrafttreten des nächsten Besoldungsgesetzes auslaufen zu lassen,
  2. eine Übergangsregelung vorzulegen, um diese Stufe nur noch für Bestandsfälle zu gewähren,
  3. die dadurch zukünftig eingesparten Mittel (abzüglich der Bestandsicherung) zu nutzen, um die bisherigen Stufen 2 usw. des Familienzuschlags für alle Kindergeldberechtigte einheitlich auf den Wert zu erhöhen, der bislang nur für Verheiratete gezahlt wurde,
  4. kostenneutral dafür zu sorgen, dass künftig alle Empfängerinnen und Empfänger des Familienzuschlags bei den Versorgungsbezügen profitieren.

Begründung

Die Stufe 1 im Familienzuschlag wird bisher vor allem wegen des Bestehens oder des früheren Bestehens einer Ehe bzw. einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gewährt. Im bisherigen Besoldungsrecht wird ein erhöhter Alimentationsbedarf bei Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „verheiratet“ unterstellt, ohne Rücksicht darauf, ob ein Unterhaltsbedarf tatsächlich gegeben war. Aufgrund der pauschalen Annahme eines erhöhten Alimentationsbedarfs weist das bisherige Familienzuschlagsrecht erhebliche Gerechtigkeitsdefizite auf.

Hinzu kommt, dass der Anteil von „Alleinverdiener- Ehen“ bundesweit seit mehreren Jahrzehnten stetig sinkt. Durch diesen sozialen Wandel und auch durch die ihn begleitenden Änderungen im Familien- und Unterhaltsrecht haben sich die Lebensumstände und Alimentationsbedürfnisse der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter erheblich verändert. Diese Änderungen der gesellschaftlichen und rechtlichen Situation müssen im Besoldungsrecht nachvollzogen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch den Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder und der Kommunen schon seit dem Inkrafttreten des TVöD und des TV-L (2005 bzw. 2006) eine entsprechende Leistung nicht mehr gewährt wird.

Im Gegensatz dazu ist die Förderung von Kindern über den Familienzuschlag (ab Stufe 2) aufgrund eines tatsächlich erhöhten Alimentationsbedarfs aber auch aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung von Kindern sinnvoll. Mit dem Entschließungsantrag sollen daher die durch das Auslaufen des Familienzuschlags der Stufe 1 eingesparten Mittel in Richtung der bisherigen Stufen 2 usw. umgeschichtet werden. Darüber hinaus soll die Ruhegehaltsfähigkeit des Familienzuschlags vom Tatbestandsmerkmal „verheiratet“ kostenneutral entkoppelt werden, um stattdessen die familienstandsunabhängige Erziehungsleistung zur Grundlage der Ruhegehaltsfähigkeit zu machen.

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