Antrag: Rechte der Nebenklage stärken – Niedersächsische Gnadenordnung anpassen

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

in der Niedersächsischen Gnadenordnung zur Vorbereitung der Gnadenentscheidung die anzuhörenden „anderen Stellen“ in § 17 um die Möglichkeit der Anhörung von Nebenklägerinnen und Nebenklägern zu erweitern.

Begründung:

Das Niedersächsische Gnadenrecht ist durch den Fall des früheren KZ-Wächters in Auschwitz, Oskar Gröning, in den Mittelpunkt der öffentlichen Debatte geraten. Geregelt ist das Gnadenwesen in der Niedersächsischen Gnadenordnung. Hier ist unter anderem festgelegt, welche Stellen vor einer Gnadenentscheidung zwingend anzuhören sind und welche angehört werden können. Nebenklägerinnen und Nebenkläger sind an keiner Stelle aufgeführt. Das hätte, im Falle einer positiven Gnadenentscheidung im Fall Gröning, zu einer absurden Situation führen können: Während des Strafprozesses gegen ihn sind zahlreiche Nebenklägerinnen und Nebenkläger aus anderen Ländern, zum Beispiel aus Kanada, nach Niedersachsen gereist um am Prozess teilzunehmen. Sie haben großen Einsatz gezeigt und viel auf sich genommen, um ihre Rechte nach der Strafprozessordnung wahrzunehmen und auf ein gerechtes Urteil hinzuwirken. Während des unmittelbar auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Gnadenverfahrens hatten sie aber nicht einmal die Gelegenheit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von einer Begnadigung Grönings hätten sie also aus den Medien erfahren. Ihre Beteiligungsrechte wären nachträglich ad absurdum geführt worden.

Aber auch bei anderen Gnadenverfahren ist eine Beteiligung der Nebenklägerinnen und Nebenkläger des Hauptverfahrens notwendig um deren Interessen ausreichend mit einzubeziehen. Das Strafrecht ist und bleibt, ebenso wie das Gnadenrecht, kein Privatrecht, sondern ist in erster Linie eine Angelegenheit staatlicher Stellen. Die letztendliche Gnadenentscheidung muss auch zukünftig von staatlichen Stellen getroffen werden und darf nicht in die Hände von Privatpersonen übertragen werden. Andererseits würde es die Beteiligungsrechte der Nebenklage ad absurdum führen, wenn diese weiterhin im Gnadenverfahren nicht mal Gelegenheit zu einer Stellungnahme bekommen würde.

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