Antrag: Qualität der Kindertagespflege in Niedersachsen steigern –Ausbildung und Qualitätssicherung verbessern

Entschließung

Bis 2013 soll bundesweit für 35% der unter-dreijährigen Kinder ein Betreuungsplatz  zur Verfügung stehen. Niedersachsen strebt dabei eine 70%ige Versorgung durch Krippenplätze und eine 30%ige Versorgung durch Kindertagespflege ("Tagesmütter") an. Kindertagespflege muss als familienähnliches Betreuungsangebot für Familien mit besonderem Betreuungsbedarf und als Angebot für Kinder unter 3 Jahren so geregelt werden, dass der Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag gewährleistet werden kann.

Der Landtag wolle beschließen:

  1. Die Qualifizierung nach dem DJI-Curriculum im Umfang von 160h wird als Minimum festgelegt. Zusätzlich wird eine Praxishospitation im Umfang von 40 Stunden in einer Kita oder bei einer erfahrenen Tagespflegeperson zur Voraussetzung für die Pflegeerlaubnis gemacht.
  2.  Die Qualitätsentwicklung in der Kindertagespflege wird verstärkt. Das Land setzt sich dafür ein, dass die Fachdienste für Kindertagespflege personell so ausgerüstet werden, dass Fachberatung, aufsuchende Praxisbegleitung, Organisation und Entwicklung von Vertretungsmodellen und Fortbildungen stattfinden können, um damit die Qualität des Angebotes zu sichern.
  3. Das Land stellt sicher, dass den Kindertagespflegepersonen landesweit ausreichende Fort- und Weiterbildungsangebote zur Verfügung stehen.  Kindertagespflegepersonen werden verpflichtet, jährlich an Fortbildungsveranstaltungen von mind. 14 Stunden teilzunehmen. Die Kosten übernimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
  4. Das Land setzt sich für einen einheitlichen Mindeststundenlohn pro Kind in der Kindertagespflege ein. Außerdem sollen einheitliche zusätzliche Vergütungsregelungen für Kinder mit besonderem Förderbedarf,  für die Eingewöhnungszeit und Elterngespräche und für die Betreuung an Wochenenden und über Nacht getroffen werden. Zur Berechnung eines Mindestlohnes soll zusammen mit den kommunalen Spitzenverbänden eine Kommission gegründet werden.
  5. Das Land begrenzt die maximale Anzahl von Betreuungsverträgen pro Kindertagespflegeperson auf 8 Kinder. Die Anzahl der Tagespflegekinder wird in der Pflegerlaubnis so beschränkt, dass zusammen mit den zu betreuenden Kindern, die im Haushalt der Tagespflegeperson leben, nicht mehr als insgesamt 5 Kinder zeitgleich betreut werden dürfen.
  6.  Großtagespflegestellen verfügen nicht über den familienähnlichen Charakter der normalen Kindertagespflege und müssen deshalb analog zur Betriebsform der "Kleinen Kita" geführt werden. Kindertagespflegepersonen, die eine Großtagespflegestelle einrichten wollen, sollten mind. 2 Jahre Berufserfahrung als Tagespflegeperson nachweisen können.
  7. In einigen Kommunen können die Betreuungsrandzeiten in den Kitas durch Tagespflegepersonen ("Tagesmütter") abgedeckt werden. Soll eine ErzieherIn die Randbetreuung in der Kita, in der sie selbst beschäftigt ist, übernehmen, kann dies künftig nur in Form einer "angehängten Kleingruppe" laut KiTa-Gesetz stattfinden. Eine Betätigung einer ErzieherIn als Tagespflegeperson in der eigenen Kita ist nicht möglich. 
  8.  Die ministerielle Zuständigkeit für Kindertagespflege und die Tageseinrichtungen für Kinder ist in einem Ministerium zu bündeln. Das zuständige Ministerium soll das Kultusministerium sein, da es sich auch bei der Kindertagespflege ebenso wie bei den Kitas um Bildungsangebote handelt.

Begründung:

Immer mehr Kinder werden im Rahmen der Tagespflege betreut: Während 2007 in Niedersachsen ca. 1770 Unter-Dreijährige von Tagesmüttern betreut wurden, waren es im April 2009 schon ca. 6120. Es ist in Fachkreisen mittlerweile unstrittig, dass die Kindertagesstätten zu hochqualifizierten Bildungseinrichtungen ausgebaut werden müssen.  Das KJHG/SGB VIII stellt die Kindertagespflege mit den Kindertagesstätten gleich und beim Ausbau für die Betreuung der Kinder unter 3 Jahren wird zu 30% auf die Betreuung durch Kindertagespflegepersonen gesetzt. Es gibt keinen Grund, warum für die Kindertagespflege nicht die gleichen Anforderungen an Qualität gestellt werden wie für die Kindertagesstätten. Kindertagespflege muss unter qualitativen Gesichtspunkten weiterentwickelt werden, wenn sie mehr als die Billig-Lösung des Krippenausbaus sein soll.

Das Land Niedersachsen fördert zwar die Qualifizierung mit Kursen nach dem DJI-Curriculum, die Kommunen bieten jedoch parallel auch deutlich weniger umfangreiche Kurse an, um möglichst schnell möglichst viele Tagespflegepersonen qualifizieren zu können. Eine 160h-Qualifizierung sollte das Minimum für Tagespflegepersonen sein, wenn man eine verantwortungsvolle Betreuung gewährleisten will. Notwendig ist darüber hinaus, dass die angehenden Tagespflegepersonen 40 Stunden bei einer erfahrenen Tagespflegeperson oder in einer Kita hospitieren. Im DJI-Curriculum ist bislang kein Praxisanteil enthalten. Eltern müssen sich darauf verlassen können, dass eine über das örtliche Jugendamt vermittelte Betreuung auch eine qualifizierte Betreuung darstellt. Bei Erteilung der Pflegeerlaubnis ist natürlich die persönliche Eignung zu beachten.

Das Land Niedersachsen fördert  mit seinem Programm "Familie mit Zukunft" den Ausbau von Kinder- oder Familienservicebüros, die die Vermittlung, Beratung und Koordination der Kinderbetreuungsangebote vor Ort leisten sollen. Die Ausstattung der Servicestellen reicht im Allgemeinen nicht aus, um die Tagespflegepersonen fachlich begleiten zu können. Die meist allein und in privaten Räumen arbeitenden Tagespflegepersonen müssen Fachberatung regelmäßig in Anspruch nehmen können. Die "Deutsche Liga für das Kind" hält die fachliche Betreuung von mehr als  40 Kindertagesplätzen durch eine sozialpädagogische Fachkraft nicht mehr für qualitätssichernd. Fachdienste dürfen sich nicht auf Kriseninterventionen beschränken, sondern sollen begleiten und aufsuchend beraten können. Die Fachdienste übernehmen neben der Vermittlung der Tagespflegepersonen, die Beratung der Eltern und der Tagespflegepersonen, Supervisionsangebote, Hausbesuche, Gremienarbeit, Organisation von Vertretungsmodellen und Fort- und Weiterbildungen.

Das "Niedersächsische Kindertagespflegebüro" bietet vor allem Fortbildungen und Beratung für Kursleiter/-innen, Fachdienste und Kommunen an. Jede einzelne Tagespflegeperson braucht ebenso Fort- und Weiterbildungsangebote, weil ihre Grundqualifikation oft zu gering ist, um individuelle Bildungsbegleitung realisieren zu können und auf dem neuesten fachlichen Stand zu bleiben. Auch der Selbstreflexion kommt eine Bedeutung zu, die Haltungen, Einstellungen, Nähe und Distanz, also Professionalität entwickelt und ausbaut. Viele Elemente der frühkindlichen Bildung wie sie u.a. auch im "Nds. Orientierungsplan für Bildung und Erziehung" beschrieben werden, können nicht in den Qualifizierungskursen berücksichtigt werden, z.B. Förderung von Kindern mit besonderem Bedarf, Beobachtung/Dokumentation, Sprachförderung, Bewegungsförderung, Naturwissenschaft, Musik, ästhetische Bildung. Es muss ein für die Tagespflegepersonen kostenfreies und verpflichtendes Fortbildungsangebot aufgebaut werden. 

Wenn die Tagespflege keine Nachbarschaftshilfe, sondern ein Berufsfeld darstellen soll, sollten die Tagespflegepersonen auch mit einem Mindest-Gehalt rechnen können. Außerdem müssen besondere Leistungen auch besonders vergütet werden, z.B. Wochenendarbeit oder die Betreuung von Kindern, die eine besonders intensive Förderung brauchen. Das Land muss darauf hinwirken, dass die unbedingt notwendige Eingewöhnungszeit der Kinder den Tagespflegepersonen vergütet wird, obwohl die Kinder anfangs von ihren Eltern begleitet und  nur  stundenweise betreut werden.  Tagespflegepersonen werden bislang nach Stunde pro Kind vergütet, das bedeutet, dass sie keinerlei Vorbereitungszeiten z.B. für Elterngespräche, eigene Beratung/Vernetzung oder pädagogische Angebote haben. Gerade dem Gespräch mit den Eltern kommt eine hohe Bedeutung zu, wenn man den Bildungsauftrag ernst nimmt und einen Betreuungsabbruch vermeiden will.

Kindertagespflegepersonen sollten, wenn sie 5 Kinder ganztags betreuen, das Gehalt einer Kinderpflegerin erzielen können. Der Mindeststundenlohn ist entsprechend festzulegen. Es kann nicht sein, dass Tagespflegepersonen je nach Kommune mehr oder weniger verdienen (zurzeit von  unter 2,-€ bis zu 4,50€/h). Es muss landesweit Vereinbarungen darüber geben, welche finanziellen Ansprüche die Tagespflegeperson im Fall der Krankheit eines Kindes oder ihrer eigenen Person hat, und wie die Vorbereitungszeit, Fortbildung, Eingewöhnung/Ablösung des Kindes finanziell berücksichtigt werden.

Es sollte geprüft werden, ob eine Festanstellung bei öffentlichen und freien Trägern sowohl für die Existenzsicherung der Tagespflegeperson als auch für die Qualitätssicherung der bessere Weg wäre. Der Ausbau der Tagespflege in Niedersachsen basiert vor allem auf dem Programm Familie mit Zukunft, das mit dem Jahr 2010 ausläuft und bislang nur die öffentlichen Träger als Empfänger für Mittel aus dem Programm vorsieht. Um eine vielfältige und beständige Angebotsstruktur unter Berücksichtigung bestehender Kompetenzen zu sichern, ist es notwendig die freien Träger stärker mit einzubeziehen.

Bislang können Tagespflegepersonen  gleichzeitig 5 Kinder betreuen. Wenn sie Kinder nur halbtags oder stundenweise betreuen, können deutlich mehr Betreuungsverträge entstehen. Dabei wird zum einen nicht berücksichtigt, dass jeder Betreuungsvertrag auch Elterngespräche, Eingewöhnung und andere Vor- und Nachbereitungszeiten sowie die Verwaltung der Ein- und Ausgaben mit sich bringt. Zum anderen ist es pädagogisch unerlässlich, dass ein Kind den Überblick über "seine" Kindergruppe behalten kann, und das geht nur, wenn diese verlässlich und kontinuierlich besteht. Mehr als 8 Betreuungsverträge sind im Sinne der Tagespflegeperson und der Qualität der Betreuung nicht  zu vertreten und konterkarieren den familienähnlichen Charakter, den Kindertagespflege haben soll.

Wichtig für die Sicherstellung einer guten Bildung und Erziehung in der Tagespflege ist die Berücksichtigung der eigenen Kinder der Tagespflegeperson bei Ausstellung der Pflegeerlaubnis. Je nach Anzahl der eigenen zu betreuenden Kinder ist die Pflegeerlaubnis für die Gesamtanzahl der Tagespflegekinder zu beschränken.

Seit dem 01.01.2007 hat das Land Niedersachsen die Großtagespflege erlaubt, d.h. Tagespflegepersonen können sich zu zweit zusammenschließen und auch in angemieteten Räumen bis zu 10 Kinder betreuen. Mittlerweile gibt es 109 Großtagespflegestellen in Niedersachsen, davon werden in fast der Hälfte mehr als 8 Kinder betreut. Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese Betreuungsform als Tagespflege behandelt wird. Sie verfügt nicht über das familienähnliche Profil der normalen Tagespflege und findet zu 40% nicht in den Haushalten der Tagespflegepersonen statt. Eine professionell geführte Großtagespflegestelle mit 8-10 Kindern ist nicht mit der Tagespflegeperson zu vergleichen, die neben einem eigenen Kleinkind noch ein bis zwei weitere Kinder betreut. Großtagespflege sollte nur Kindertagespflegepersonen mit mindestens. 2 Jahren Berufserfahrung in der Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern unter 3 Jahren erlaubt werden.

In einigen Kommunen wird die Betreuung in den Tagesrandzeiten in den Kindertagesstätten mit Tagespflegepersonen abgedeckt. In einigen Fällen arbeiten Erzieherinnen oder Erzieher im Anschluss an ihre normale Arbeitszeit als Tagespflegeperson. Es ist berufspolitisch abzulehnen, dass die gleiche Fachkraft für die gleiche Arbeit am gleichen Ort unterschiedlich vergütet wird. Die zuständige Behörde soll darauf hinwirken, dass in den Tageseinrichtungen für Kinder verstärkt so genannte "angehängte Kleingruppen" (KitaG §4 Abs.4) für bis zu 10 Kinder eröffnet werden. Diese "Kleingruppen" müssen laut KiTaG von nur einer Erzieherin betreut werden. Eine weitere Betreuungskraft leistet Hintergrunddienst.  Es muss sichergestellt werden, dass sich die Kommunen nicht dadurch ihrer Pflicht entledigen, für alle Kinder bedarfsgerechte Betreuungsangebote zu schaffen, dass sie einen Teil der täglichen Betreuung auf schein-selbstständige Tagespflegepersonen übertragen.

Die Doppelzuständigkeit von Sozialministerium (Tagespflege insbesondere "Familie mit Zukunft") und Kultusministerium (Krippenausbau, Abteilung Kita und Kindertagespflege) für die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern ist nicht nachvollziehbar und behindert den koordinierten Ausbau der Betreuung der Unterdreijährigen. Zuständig für die Fragen, die Kindertagesstätten und Kindertagespflege betreffen, sollte das Kultusministerium sein, da es sich um Bildungseinrichtungen handelt.

Fraktionsvorsitzender

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