Antrag: Pressefreiheit sicherstellen – Informantenschutz gewährleisten

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Fraktion Bündnis 90/Die Grünen                                                                                      Hannover, den 15.03.06

Pressefreiheit sicherstellen – Informantenschutz gewährleisten

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Der Landtag stellt fest, dass

  • die Abfrage von telefonischen Verbindungsdaten von Redakteuren der Wolfsburger Allgemeinen Zeitung in den Jahren 2003 und 2004 unverhältnismäßig und rechtswidrig war;
  • die Überwachungsmaßnahme zu einem schweren Vertrauensverlust bei Presse und Medien und der Öffentlichkeit geführt hat;
  • der Fall in Wolfsburg deutliche Mängel bei der Überprüfung von Telefonüberwachungsmaßnahmen durch die Justiz aufzeigt;
  • eine Verbesserung des Informantenschutzes und damit der Pressearbeit in Deutschland notwendig ist.

Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

  • im Bundesrat auf eine Änderung der Strafprozessordnung § 100h dergestalt hinzuwirken, dass zukünftig auch Journalisten von dem in Absatz 2 geregelten Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot erfasst werden,
  • sich bei Anträgen der Ermittlungsbehörden für eine Telefonüberwachungsmaßnahme für eine qualifizierte Bestätigung durch die Judikative einzusetzen,
  • im nachträglichen Rechtsschutz bei Anfragen nach einer Stellungnahme durch das Justizministerium hinsichtlich Telekommunikationsmaßnahmen zeitnah und umfassend zu berichten.

Begründung

Die Presse- Meinungs- und Informationsfreiheit ist für den demokratischen Rechtsstaat essentiell und hat Verfassungsrang. Eine freie, unabhängige und investigative Presse ist auf Informanten angewiesen, um Verfehlungen und Skandale aufzudecken. Eine freie und kritische Presse ist ohne Informantenschutz nicht möglich, da ansonsten kaum noch Informationen bei neuralgischen Sachverhalten geliefert werden würden. Das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten wird umgangen, wenn über die Hintertür der Beihilfe zum Geheimnisverrat, der Informantenschutz ausgehebelt wird. Wenn in einer staatlichen Behörde vertrauliche oder geheime Informationen an die Medien gegeben werden, zeigt dies in erster Linie ein internes Behördenversagen auf, das durch Analyse und Kontrolle verbessert werden muss. Es darf kein Anlass sein, die Pressefreiheit und den Informantenschutz  durch einen konstruierten Strafvorwurf zu umgehen. Unter dem Vorwurf "Beihilfe oder Anstiftung zur Verletzung von Dienstgeheimnissen" müssen Journalisten Telefonüberwachungen, Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahme von Recherchematerial über sich ergehen lassen. Bei der Anordnung der Ermittlungsmaßnahmen wird auffallend oft die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht oder nur oberflächlich gemacht. Dies ist auch in der Abwägung von Pressefreiheit und Strafverfolgung nicht akzeptabel. Der Fall Wolfsburg zeigt offensichtlich, dass der Informantenschutz in Deutschland gestärkt werden muss. Daher ist eine entsprechende Änderung in der Strafprozessordnung anzustreben.

Bei einem Verdacht auf eine Straftat sind stets die Verhältnisse der Mittel zu wahren. Die Kontrolle und Überwachung von telefonischen Verbindungsdaten ist ein schwerer Eingriff in das grundrechtliche Fernmeldegeheimnis. Im Falle der Abhörmaßnahmen in Wolfsburg ist die gesamte Redaktion unter Verdacht geraten, da die Telefonzentrale der Wolfsburger Allgemeinen Zeitung überwacht wurde. Dieser Generalverdacht war unverhältnismäßig und hat zu einem erheblichen Vertrauensverlust sowohl bei den Medienschaffenden als auch bei Informationszuträgern geführt. Das Legalitätsprinzip erfordert zwar bei dem Verdacht auf eine Straftat ein Ermittlungsverfahren, aber keineswegs automatisch einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis.

Die Telekommunikationsüberwachung durch die Strafverfolgungsbehörden steigt seit Jahren in Deutschland dramatisch an. Der ehemalige Verfassungsrichter Kühling hat bereits vom "Tod eines Grundrechts" gesprochen. Anträge auf Telefonüberwachung werden von den kontrollierenden Richtern offensichtlich häufig nur formal bestätigt. Notwendig für eine richterliche Bestätigung für eine Überwachungsmaßnahme muss zukünftig eine qualifizierte Bestätigung durch den Richter sein und keine routinemäßiges Durchwinken bei entsprechenden Anträgen durch die Ermittler.

Fraktionsvorsitzender

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