Antrag: Petitionsausschuss stärken ? "Härtefällen" gerecht werden
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Hannover, den 08.06.2005
Fraktion der CDU
Fraktion der SPD
Fraktion der FDP
Faktion Bündnis 90/Die Grünen
Petitionsausschuss stärken – "Härtefällen" gerecht werden
Der Landtag möge beschließen:
Entschließung
1. Der Petitionsausschuss des Niedersächsischen Landtages übernimmt die Behandlung so genannter ausländerrechtlicher "Härtefälle" ähnlich wie bei der Härtefallvorschrift des
§ 23 a AufenthaltsG.
2. Jedes Mitglied des Petitionsausschusses kann aufgrund einer zur Beratung vorliegenden Petition das Härtefallprüfverfahren beantragen.
3. Ist ein Härtefallprüfverfahren eingeleitet worden, erhalten alle Mitglieder des Petitionsausschusses eine Durchschrift der Eingabe zur Kenntnisnahme.
4. Falls die Beurteilung des "Härtefalls" unter den Mitgliedern des Petitionsausschusses strittig ist, wird eine Beratergruppe beteiligt. Diese berät den Petitionsausschuss bei der Härtefallprüfung. Als Beratergruppe werden fünf sachverständige Personen bestellt, die von folgenden Organisationen vorgeschlagen werden sollen:
- Konföderation Ev. Kirchen in Niedersachsen,
- Katholisches Büro Niedersachsen,
- Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen,
- Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände Niedersachsen,
- Ausländerkommission des Niedersächsischen Landtages.
5. Der Beratergruppe wird auf Beschluss des Petitionsausschusses Gelegenheit gegeben, in schriftlicher oder mündlicher Form zur Petition Stellung zu nehmen. Die Mitglieder der Beratergruppe erhalten alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen. Für die Abgabe einer Stellungnahme setzt der Petitionsausschuss eine angemessene Frist. Die abschließende Beratung des Petitionsausschusses erfolgt ohne Beteiligung der Beratergruppe.
6. Nach Abschluss des Härtefallprüfverfahrens gibt der Petitionsausschuss eine Beschlussempfehlung an den Landtag ab.
7. Sowohl im Falle des § 25 IV als auch des § 23a AufenthG gilt im Regelfall, dass die Sozialhilfebedürftigkeit der Anerkennung als Härtefall entgegensteht. In beiden Fällen kann davon jedoch auch abgesehen werden. Die Landesregierung wird gebeten entsprechend zu verfahren.
8. Es ist durch den Ältestenrat zu prüfen, ob und inwieweit die Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages zu ändern ist.
9. Die Benachrichtigung, die der Petent nach Eingang seiner Petition erhält, ist im Hinblick auf die Möglichkeit der Beteiligung der Beratergruppe nach den Nummern 4 und 5 zu ergänzen.
Begründung
Zur Behandlung ausländerrechtlicher "Härtefälle" wird der Petitionsausschuss ähnlich wie bei der Härtefallvorschrift des § 23a AufenthaltsG über die Empfehlung als "Härtefälle" angemessen beraten und entscheiden.
Um die Sitzungen des Petitionsausschusses, die sich mit "Härtefällen" befassen, formal klar von den regelmäßig stattfindenden Sitzungen zu unterscheiden, werden sie gesondert einberufen, gegebenenfalls unter Hinzuziehung der Beratergruppe, die jedoch an der abschließenden Beratung der Petition nicht teilnimmt.