Antrag: Optionszwang im Staatsangehörigkeitsrecht streichen

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Der Landtag fordert die Landesregierung auf, über eine Bundesratsinitiative die Optionsregelung im Staatsangehörigkeitsgesetz (§29 StAG), nach der Inhaberinnen und Inhaber der doppelten Staatsbürgerschaft sich bei Volljährigkeit für eine von beiden entscheiden müssen, streichen zu lassen.

Begründung

Die Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Jahr 2000 war ein entscheidender gesellschaftspolitischer Fortschritt, mit dem das geltende Recht an den Bedarf und die Lebenswirklichkeit der Zuwanderungsgesellschaft angepasst wurde. Seitdem wird jedes in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kind, unabhängig von der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern, automatisch Deutsche oder Deutscher, wenn wenigstens ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und eine Niederlassungserlaubnis besitzt (ius soli). Neben der deutschen Staatsbürgerschaft können die Kinder ebenfalls die ausländische Staatsangehörigkeit ihrer Eltern erhalten, müssen sich jedoch bei Vollendung der Volljährigkeit für eine der beiden Staatsbürgerschaften entscheiden. Seit Beginn des Jahres tritt diese so genannte Optionsregelung erstmalig in Kraft, weil die ersten Kinder ihre Volljährigkeit erreichen und sie vor die Wahl gestellt werden, eine Staatsangehörigkeit abzugeben.

Im Rahmen der Anhörung des Bundestagsinnenausschusses zum Staatsangehörigkeitsgesetz erhoben Sachverständige verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dieser Optionsregelung, u. a. mit Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Artikel 3 des Grundgesetzes im Hinblick auf Kinder aus binationalen Familien. Außerdem befürchten die Sachverständigen gravierende Anwendungsprobleme bei der Umsetzung und Bearbeitung der Optionsregelung, u. a. aufgrund des hohen bürokratischen Verwaltungsaufwands und daraus resultierender ungeklärter Fragestellungen. Nicht zuletzt wurde auf die bestehenden Unterschiede in den Bundesländern und die Problematik der einheitlichen Umsetzungen hingewiesen.

Vor diesem Hintergrund besteht sowohl aus verwaltungstechnischen als auch aus integrationspolitischen Gesichtspunkten die Notwendigkeit, die Mehrstaatigkeit von hier geborenen jungen Erwachsenen äquivalent zu Kindern aus binationalen oder EU-Familien zuzulassen.

Parlamentarische Geschäftsführerin

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