Antrag: Nord/LB: Vor Abstimmung über Nord/LB-Gesetz Transparenz herstellen und Landeshaushaltsordnung wahren

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Der Landtag fordert die Landesregierung auf, vor der Abstimmung über das Nord/LB-Gesetz und den neuen Staatsvertrag zur Nord/LB:

  1. Offenzulegen, wer Nachrangkapital wie z.B. Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und Genussrechtskapital an der Nord/LB hält und über welche Vertriebswege jeweils die Inhaber-Schuldverschreibungen vertrieben wurden,
  2. Offenzulegen, wer als Stiller Gesellschafter mittelbar, unmittelbar, über Treuhänder, Trusts oder Stiftungen jeweils Stille Einlagen an der Nord/LB hält oder verwaltet,
  3. Beim Landtag eine vollständige Liste der Kreditverträge und bankrechtlichen Standard-Daten zur vertraulichen Einsicht zu hinterlegen, für die das Land im Zusammenhang mit dem Nord/LB-Gesetz Garantien oder Bürgschaften abgibt.

Begründung

Die Landesregierung hat laut Entwurf des Nord/LB-Gesetzes (Drs 18/5173) insbesondere vier Alternativen zur Sanierung der Nord/LB geprüft. Die gewählte und vorgeschlagene Option stellt das Nachrangkapital und die Stillen Gesellschafter im Umfang von ca. 3,6 Milliarden € von der Haftung frei. (Stichtag 8/2018, Drs 18/1376)

Das Land haftet laut der Stellungnahme des Landesrechnungshofes wie folgt: (Zitat) „Das Nord/LB-Gesetz umfasst nunmehr Garantien von insgesamt bis zu 6,8 Mrd. € für die Nord/LB und die Niedersachsen Invest GmbH. Die Hannoversche Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen GmbH wird weitere 0,2 Mrd. € einer Kapitalzuführung übernehmen, für die - bei Notwendigkeit einer Refinanzierung - die Garantieermächtigung nach § 4 Haushaltsgesetz relevant würde. Dieses gesamte Engagement entspricht rechnerisch einem erheblichen Anteil des Landeshaushaltsvolumens, der in Abhängigkeit vom nachhaltigen Erfolg der Nord/LB und der Verpflichtungen der Portfolien gerät. Zu berücksichtigen ist, dass das Land zudem weiterhin für Kredite der Hannoverschen Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen mbH bürgt, auch soweit diese noch auf die Anschaffungskosten von 1,9 Mrd. € für ihren inzwischen wertberichtigten Nord/LB-Anteil entfallen.“

Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der Vorgaben der Landeshaushaltsordnung muss der Landtag wissen, wer durch die Entscheidung über das Nord/LB-Gesetz von Mithaftung freigestellt wird. Zudem muss auch zu einem späteren Zeitpunkt eindeutig und vollständig nachvollziehbar sein, für welche Kreditverträge das Land Garantien oder Bürgschaften abgegeben hat. (Siehe u.a. § 7, § 38 (1), § 39 LHO, § 39 VV LHO, § 3 Gesetz über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen)

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