Antrag: Niedersachsen mit einem nachhaltigen und effizienten Wassermanagement für die Zukunft wappnen – Vorsorge für die Auswirkungen des Klimawandels treffen

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Eine zukunftsfähige Wasserwirtschaft erfordert, dass jederzeit Wasser in einwandfreier Qualität und ausreichender Quantität verfügbar ist, dies gilt in den Bereichen der Daseins- und Gesundheitsvorsorge und Versorgungssicherheit, als auch in der gewerblichen/industriellen Produktion und der Landwirtschaft. Auch für den Erhalt und die Entwicklung lebendiger, vielfältiger und klimaresistenter Ökosysteme muss ausreichend Wasser zur Verfügung stehen.  Die Gesellschaft muss in einer komplexeren Welt die Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung bei allen Entwicklungen berücksichtigen. Bei behördlichen Verfahren muss das Thema Wasser angemessen in die fachliche Abwägung aller Prozesse einfließen. Die dauerhafte Verfügbarkeit von sauberem Wasser ist Lebensgrundlage und Standortfaktor für Land und Kommunen.

Dank der hohen mittleren Niederschlagsmengen hat Niedersachsen grundsätzlich kein Problem mit verfügbarem (Trink-)Wasser. Der zu beobachtende Klimawandel führt zu einer zeitlichen und räumlichen Verschiebung von Niederschlagsereignissen und kann somit regional zu Engpässen führen. Es gilt daher, nachhaltige Strategien zu entwickeln, damit Wasser an jedem Ort in Niedersachsen auch weiterhin in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Die trockenen Sommermonate 2018 und 2019 haben jedoch gezeigt, dass Nutzungskonkurrenzen um die Ressource Wasser im Rahmen von Entscheidungen über Wasserrechte für Entnahmen zu öffentlichen, privaten und gewerblichen Zwecken zunehmen werden.

Um die landwirtschaftlichen Erträge in trockenen Sommern sicherzustellen, kommt es zu intensiverer und ausgeweiteter Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und zu temporär steigenden Wasserentnahmen aus dem Aquifer. Auf diese Weise könnten wichtige Wasserressourcen so intensiv genutzt werden, dass in einem weiteren trockenen Jahr im Einzelfall kein oder weniger Grundwasser entnommen werden darf und so die landwirtschaftliche Produktion eingeschränkt wird. Wird dennoch weiter Grundwasser entnommen, stellen sich erhebliche ökologische Probleme ein, und längerfristig kommt es zu quantitativen Beeinflussungen des gesamten Grundwasserkörpers. Im Rahmen der Daseinsvorsorge muss die öffentliche Trinkwasserversorgung Vorrang haben, bei hoheitlichen Entscheidungen über die Nutzung von Wasserressourcen und darüber hinaus muss die Trinkwasserversorgung den Schutz kritischer Infrastrukturen genießen. Hierzu bedarf es entsprechender Informations- und Planungsgrundlagen, welche die Genehmigungsbehörden bei der Ausübung ihres Bewirtschaftungsermessens unterstützen. Die Verankerung der Vorrangstellung scheitert in der Praxis insbesondere an unzureichenden Informationsgrundlagen, aus denen beispielsweise regionale Nutzungskonkurrenzen abgeleitet werden können.

Neben der Landwirtschaft ist auch die Industrie relevante Wassernutzerin. Im Gegensatz zur Landwirtschaft ist die Erdölindustrie sowie der Sand- und Kiesabbau dabei sogar größtenteils von der Wasserentnahmegebühr befreit und damit indirekt subventioniert. Diese Bevorzugung ist in Zeiten der Klimakrise und der stärker werdenden Nutzungskonkurrenzen nicht nachvollziehbar und gehört abgeschafft.

Wichtige Ziele zur Sicherung der Wasserversorgung gibt die Europäische Wasserrahmenrichtlinie vor. Lebendige und naturnahe Gewässer und ihre Auen verbessern den Wasserrückhalt, tragen wesentlich zum Hochwasserschutz bei und steigern die Grundwasserneubildung. Derzeit erreichen jedoch nur zwei Prozent der niedersächsischen Oberflächengewässer den guten ökologischen Zustand, den die europäische Wasserrahmenrichtlinie fordert. Daher ist die Renaturierung von Gewässern und ihren Auen erheblich zu beschleunigen, ebenso wie die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit für Fische und Kleinstlebewesen. Künstlich angelegte Entwässerungsgräben hingegen sollten durch Querbauwerke bei Bedarf auch den Wasserrückhalt ermöglichen. Die Wasserrahmenrichtlinie verpflichtete das Land zu Gewässerqualitätszielen, die umfangreiche ökologische und chemische Verbesserungen erfordern und regulär bis zum Jahr 2015 umzusetzen waren. Da Niedersachsen die Möglichkeiten der Fristverlängerung bereits ausgeschöpft hat, sind die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie nun bis zum Jahr 2027 umzusetzen. Auch Moore tragen natürlicherweise eine wichtige ökologische Rolle beim Wassermanagement. Als moorreichstes Bundesland trägt Niedersachsen eine besondere Verantwortung, die vielen entwässerten Moorflächen zu renaturieren und damit für den Klimaschutz und das Wassermanagement zu aktivieren. 

Eine nachhaltige Bewirtschaftung der Wasserressource ist nur über einen ganzheitlichen Ansatz möglich, der die Bedürfnisse aller Beteiligten angemessen berücksichtigt. Die integrative Betrachtung muss dabei über großräumige und regionale Ansätze erfolgen und sowohl den Klimawandel einbeziehen als auch alle wasserabhängigen Sektoren. Dabei müssen ökonomische, ökologische und soziale Aspekte betrachtet und mittel- bis langfristige Konsequenzen einzelner wasserwirtschaftlicher Maßnahmen, wie z. B. die niedersächsischen Trinkwasserexporte des Heidewassers nach Hamburg und vom Wasserwerk Panzenberg in Verden nach Bremen, unter Heranziehung des § 22 WHG abgewogen werden.

Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

  1. ausreichend finanzielle Mittel und personelle Ressourcen für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und ein effizientes und nachhaltiges Wassermanagement bereitzustellen, um sowohl die Qualität als auch die Quantität der Wasserressourcen dauerhaft zu gewährleisten,
  2. alle Maßnahmen zu unterstützen, welche zu einer Verbesserung der Qualität von Grundwasser und Oberflächengewässern beitragen, insbesondere mit dem Ziel, die Grenzwerte für die Nitrat- und Phosphatbelastung flächendeckend einzuhalten sowie Schadstoffeinträge in Form von Pestiziden, Antibiotikarückständen, multiresistenten Keimen, Quecksilber und Mikro-Plastik zu minimieren. Dazu gehören ausreichend breite, wirksame Gewässerrandstreifen, Erosionsschutz, die Förderung ökologischer Landwirtschaft, der Abbau des Düngeüberschuss sowie die Verringerung des Pestizid- und Antibiotikaeinsatzes,
  3. Maßnahmen zu fördern, um den Wasserrückhalt zu verbessern, eine periodische Verlangsamung des Wasserabflusses im Binnenland zu ermöglichen und zu einer deutlichen Erhöhung der Grundwasserneubildung, zur Niedrigwassererhöhung und zu einer effektiven Reduktion des Hochwasserrisikos bei Unterliegern beitragen. Diese Maßnahmen sind mit der Maßnahmenplanung gemäß den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie für den Bewirtschaftungszeitraum 2021-2027 abzustimmen und im niedersächsischen Beitrag für die Maßnahmenprogramme der Flussgebiete, an denen Niedersachsen beteiligt ist, zu verankern,
  4. die Moorrenaturierung deutlich stärker voranzutreiben, um diese von Treibhausgas-Quellen bzw. –Emittenten zu Treibhausgassenken zu machen und sie in ihrer eigentlichen natürlichen Funktion des Wasserspeichers und –filters zu reaktivieren,
  5. die Flächenversiegelung entsprechend der Ziele des „niedersächsischen Weges“ auf täglich 3 Hektar bis spätestens zum Jahr 2030 zu reduzieren und Anreize für Entsiegelungsmaßnahmen, Flächenrecycling und Innenentwicklung zu schaffen, um die nötige Grundwasserneubildung und Versickerung sicherzustellen,
  6. Die Niedersächsische Bauordnung dahingehend zu optimieren, dass Regenwasserspeicherung und wasser- und flächensparendes Bauen unterstützt werden. In Zusammenarbeit mit den Kommunen ist das bestehende Verbot von Schottergärten gemäß der niedersächsischen Bauordnung effektiv umzusetzen. Neue Gebäude des Landes sind grundsätzlich flächensparend, begrünt und wassersparend zu errichten bzw. bei anstehenden Sanierungen entsprechend nachzurüsten,
  7. eine gute forstliche Praxis zu definieren, um durch eine naturnahe Bewirtschaftung mehr Feuchtigkeit im Wald zurückzuhalten, u.a. durch Maßnahmen zum Humusaufbau und gegen Waldbodenverdichtung sowie den Rückbau von Entwässerungsgräben. Zur Verstärkung der Grundwasserneubildung sind die Möglichkeiten zur Waldvermehrung zu prüfen und der gezielte Umbau von Nadelwald zu Misch- oder Laubwald auch außerhalb von Wasserschutzgebieten zu fördern,
  8. die Förderung für den Bau technischer Anlagen wie Speicherbecken und Zisternen zu prüfen,
  9. kommunales Regenwassermanagement einschließlich der Begrünung von Dächern, Fassaden und öffentlichen Flächen als Teil der Klimafolgenanpassung zu fördern, um Überschwemmungsrisiken in Folge von Starkregenereignissen zu vermeiden, die Versickerung zu begünstigen und das Lokalklima positiv zu beeinflussen,
  10. Trinkwasserverbände dabei zu unterstützen, ortsnahe bzw. dezentrale Wasserversorgungsstrukturen zu stärken,
  11. Um die Grund- und Trinkwasserressourcen zu schonen, sind für die Feldberegnung und industrielle Nutzungen verstärkt Alternativen anstelle von Wasser in höchster Trinkwasserqualität zu nutzen. Die Verfügbarkeit von Alternativen zu Grundwasserentnahmen sind in wasserrechtlichen Verfahren abzuprüfen. Wo dies verträglich möglich ist, kann Oberflächenwasser zum Einsatz kommen. Auch die Nutzung von Grauwasser, Prozesswasser und kommunalen Abwässern (Abwasserverbände) einschließlich der Verrieselung sind zu prüfen und fördern. Dabei müssen klare Vorgaben für die Qualität des zu verregnenden Wassers gelten,
  12. die Gründung von Beregnungsverbänden sowie wassersparende Beregnungstechniken zu fördern und eine standortangepasste und bodenschonende Bewirtschaftung auch durch den Umbau der EU-Agrarförderung zu unterstützen. Die Möglichkeiten der GAK-Förderung für effiziente, landwirtschaftliche Bewässerung sind zu nutzen. Die Beratung hinsichtlich wassersparenden Anbautechniken und trockenresistenter Kulturen ist auszubauen,
  13. die Entnahme von Wasser besser zu steuern und durch Einsatz moderner und manipulationssicherer Messtechnik stärker zu überwachen. Unerlaubte bzw. übermäßige Entnahmen sind verursachergerecht zu sanktionieren. Bei Überschreitung von Wasserkontingenten sind verpflichtende Beratungen vorzusehen,
  14. die Trinkwasserexporte des Heidewassers nach Hamburg und vom Wasserwerk Panzenberg in Verden nach Bremen auf ein ökologisch verträgliches Maß zu reduzieren und mit den Hansestädten Bremen und Hamburg zu Vereinbarungen zu kommen, den Pro-Kopf-Wasserverbrauch zu senken. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Zuführungen vom „Hamburg Wasser“ zum Haushalt der Hamburger Bürgerschaft zweckgebunden für Wasserschutz verwendet werden,  
  15. die Wasserentnahmegebühr ökologischer auszurichten und die Ausnahme von der Wasserentnahmegebühr für die Erdölindustrie und den Abbau von Sand und Kies zu streichen,
  16. mit der angekündigten Novelle zum Niedersächsischen Wassergesetz:
  • a.      Bohrungen zur Förderung von Erdöl und Erdgas sowie zum Versenken von Lagerstättenwasser in Wasserschutzgebieten auszuschließen, um die Wasserversorgung in Niedersachsen zu schützen,
  • b.      die ökologische Gewässerentwicklung als verbindliches Ziel der Gewässerunterhaltung zu verankern,
  • c.      den Wasserbehörden die Möglichkeit zu eröffnen, an Gewässern Entwicklungskorridore zur eigendynamischen Gewässerentwicklung festzusetzen, um die Bewirtschaftungsziele nach dem WHG zu erreichen.

Begründung

Um mittel- und langfristig die benötigten Mengen erhalten zu können, muss ein Management entwickelt und umgesetzt werden, welches die verschiedenen Nutzungsinteressen so steuert, dass eine faire und nachhaltige Teilhabe am Wasserdargebot für alle Nutzungsgruppen sichergestellt wird. Ein zukunftsfähiges Wassermanagement sichert eine hohe Trinkwasserqualität, trifft Vorsorge für die Auswirkungen des Klimawandels und schafft die Grundlage für vielfältige und vitale Ökosysteme.

Zur öffentlichen Wasserversorgung werden in Niedersachsen rund 550 Millionen Kubikmeter Wasser gefördert bzw. aus Talsperren bereitgestellt. Dieses Wasser dient insbesondere zum Trinken, der Speisenzubereitung und der Körperhygiene. Nach verbandseigenen Erhebungen des OOWV fließt jedoch mehr als ein Drittel der geförderten Wassermengen im Verbandsgebiet an Industrie und Landwirtschaft. Hier ist eine stärkere Differenzierung erforderlich. Hinzu kommen nur unvollständig erfasste, aber nicht unerhebliche Entnahmen durch Private.

Die Trinkwasserversorger stellen auch solchen Nutzern Trinkwasser zur Verfügung, die nicht zwingend Trinkwasserqualität benötigen. Die Infrastruktur ist entsprechend ausgelegt. Es sollte aber vermieden werden, dass alle Nutzer in dieses System gehen und das Privileg des Vorrangs der Trinkwasserversorgung nutzen.

Daher ist auch zu überlegen, ob Trinkwassergewinner nur eine bestimmte Entnahmemenge mit dem Privileg zuerkannt bekommen und der darüberhinausgehende Anteil der Entnahme offener gesteuert wird. Die Wasserwirtschaft bietet hier das richtige Instrumentarium als zielbewusste Ordnung für eine nachhaltige (sozio-ökonomisch-ökologische) Nutzung der Wasservorkommen durch staatliche und private Institutionen.

Grundsätzlich werden Maßnahmen unterstützt, die ein solches Wassermengenmanagement im Einklang mit ökologischen Zielen optimieren und nachhaltig die Wasserqualität sichern. So kann die Verlangsamung des Wasserabflusses in Fließgewässern durch Erweiterung des Abflussquerschnitts, Verlängerung des Gewässers, naturnahe morphologische Veränderungen wie Sohlgleiten und insbesondere durch die Schaffung von Entwicklungskorridoren und die Reaktivierung von Auen erreicht werden. Die Rückhaltung durch Gewässerreaktivierung (nach EG-Wasserrahmenrichtlinie) reduziert die Abflussgeschwindigkeit, ist effektiver Hochwasserschutz und steigert die Grundwasserneubildung. Auch einfache technische Anlagen wie z. B. Stauschieber können einen Beitrag zur Wasserrückhaltung leisten. Dabei ist die Vereinbarkeit mit der Forderung nach „Durchgängigkeit“ aus der EG-Wasserrahmenrichtlinie zu prüfen, positive Aspekte einer ganzjährigen Wasserführung von sonst austrocknenden Gewässerläufen sind dabei in den Vordergrund zu stellen. Ein geregelter Wasserrückhalt ab Spätherbst in Gewässern niederer Ordnung führt bei Starkregenereignissen zu einem reduzierten und verzögerten Abfluss in die übergeordneten Fließgewässer und kann der Überflutungsgefahr und Hochwasserereignissen effektiv entgegenwirken. Außerdem trägt das System zur Erhöhung der Grundwasserneubildung bei. Um die landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung und einen geregelten Abfluss in hydraulisch leistungsfähige Gewässer zu gewährleisten, kann ein Absenken der Stauschieber im Frühjahr erforderlich sein. Dabei müssen insbesondere auf Grünland die ökologischen Auswirkungen berücksichtigt werden (z.B. die Bedeutung für Wiesenbrüter).

Die in Niedersachsen gesetzlich verankerte ortsnahe Wasserversorgung muss unterstützt werden, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und das Bewusstsein der Bürger*innen für Wasser zu stärken. Ergänzend dazu sind Trinkwasserverbände sind ein wichtiges Instrument des Risikomanagements. Der Ausbau regionaler Verbundsysteme ist daher zu prüfen und ggf. zu fördern. Rund 86 % des Trinkwassers wird in über 377 Trinkwassergewinnungsgebieten aus dem Grundwasser gewonnen. Eine Verfahrensvereinfachung für die Erschließung neuer Brunnensysteme hat regional besondere Bedeutung. Eine Konzentration auf den Ausbau von Fernwasserversorgung ist der Versorgungssicherheit nicht dienlich.

Wassersparende Technik muss unterstützt werden, daher sind bei der Feldberegnung der Einsatz von Mini-Linear-Anlagen, Düsenwagen und Tropfbewässerung für eine effektive, gleich verteilte und verdunstungsarme Wasserausbringung sinnvoll. Moderne Messtechniken zur Beobachtung der Bodenfeuchte oder Beregnungsprogramme mit Empfehlung standort- und kulturspezifischer Beregnungszeitpunkte und -mengen sind daher ein wichtiger Beitrag der Wasserregulierung. Um den Einsatz innovativer kostenintensiver Technik zu ermöglichen, sollte der Zusammenschluss von Einzelberegnern in Beregnungs- und Dachverbänden unterstützt werden. Derzeit besteht ein Überblick über die Beregnung durch die 280 Verbände in Niedersachsen; die Wasserrechtsverfahren werden hier bei den Körperschaften öffentlichen Rechts gebündelt. Zum Zwecke eines effektiven Wassermengenmanagements sollte die Gründung von Beregnungsverbänden gesetzlich verankert werden, da dieses in Regionen (z. B. Region Hannover, Weser-Ems) mit einer Vielzahl von Einzelberegnern außerhalb von Verbandsstrukturen kaum möglich ist.

Die Zulassung von Wasserentnahmen muss gerecht gesteuert werden. Wasserrechtsverfahren dürfen nicht unnötig erschwert werden. Die Überwachung muss sicherstellen, dass jenseits der wasserrechtlich zugelassenen Wasserentnahmen keine zusätzlichen Entnahmen erfolgen. Für Wasserversorgungsunternehmen mit größeren Verbundsystemen ist es regional häufig kaum möglich, das für die öffentliche Trinkwasserversorgung erforderliche Wasserentnahmerecht dem Bedarf anzupassen.

Deshalb sollte eine effiziente Verwaltungs- und Kommunikationsstruktur gefördert werden, um langjährige Wasserrechtsverfahren schneller und mit sinnvollen Lösungen abzuschließen. Dies erfordert u. a. auch eine transparente und gegebenenfalls verbundbezogene Darstellung des Wasserbedarfs seitens der Wasserversorgungsunternehmen mit dem Ziel einer bedarfsgerechten Wasserverteilung und der Optimierung und Stärkung von Verbundsystemen.

Der Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung und deren Bedeutung für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung in Niedersachsen müssen in den Mittelpunkt des Bewusstseins rücken.

Wassermenge und Wasserqualität stehen in Wechselwirkung zueinander. Oberflächen- und Grundwasser sollten qualitativ gesichert werden, um die Wasserqualität insgesamt im Blick zu haben. Deshalb sind auch laufende Bemühungen zur nachhaltigen Sicherung der Wasserqualität im Rahmen des Wassermengenmanagements zu unterstützen, der Rücklauf der finanziellen Mittel aus der Wasserentnahmegebühr in die Kooperationsgebiete und für die Umsetzung der geforderten Maßnahmen sollte dafür erhöht werden. Derzeit umfasst das Kooperationsmodell zwischen Wasserwirtschaft und Landwirtschaft 298 000 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (ca. 11 % der LN in Niedersachsen) in 377 Trinkwassergewinnungsgebieten.

Nach dem Inkrafttreten der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Jahr 2000 wurde die frühere wasserwirtschaftliche Rahmenplanung aus den Wassergesetzen (WHG, NWG) gestrichen. Vor dem Hintergrund des Klimawandels und dazu erforderlicher Anpassungsstrategien ist es erforderlich, für Niedersachsen wieder eine Wasserressourcenplanung einzuführen, die den künftigen Herausforderungen und Erwartungen der Wassernutzer Rechnung trägt. Dies sollte in einer Novelle zum Niedersächsischen Wassergesetz entsprechend verankert werden.

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