Antrag: Nationalpark Harz ? Zukunft für Menschen und Natur gemeinsam gestalten!

...

Fraktion der CDU
Fraktion der SPD
Fraktion der FDP
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Der Landtag wolle beschließen:
Entschließung
1. Der Landtag begrüßt den von der Landesregierung angekündigten Abschluss eines zweiten Staatsvertrages mit dem Land Sachsen-Anhalt bis April 2005 über den Nationalpark Harz. In diesem zweiten Staatsvertrag soll demnach insbesondere geregelt werden:
- die Nationalparkverwaltung wird als gemeinsame Behörde der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt eingerichtet;
- der Nationalparkbeirat wird als gemeinsamer Beirat für das in der Anlage 1 zum Gesetz über den Nationalpark Harz (Niedersachsen) dargestellten Gesamtgebiet des Nationalpark "Harz" eingerichtet.
- der wissenschaftliche Beirat wird als gemeinsamer Beirat für das in der Anlage 1 zum Gesetz über den Nationalpark Harz (Niedersachsen) dargestellten Gesamtgebiet des Nationalpark "Harz" eingerichtet. Dem wissenschaftlichen Beirat gehören insgesamt zwölf Mitglieder der wissenschaftlichen Disziplinen an, die für die Erhaltung und Entwicklung des "Nationalparks Harz" von hervorgehobener Bedeutung sind. Sie werden von den obersten Naturschutzbehörden der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt gemeinsam für die Dauer von jeweils fünf Jahren berufen; aus wichtigem Grund kann ein Mitglied abberufen werden.
-
2. Der Landtag appelliert in Verbindung mit der Verabschiedung des Gesetzes über den Nationalpark "Harz" (Niedersachsen) an alle Akteure in der Region, gemeinsame Anstrengungen zu unternehmen, um den im Gesetz angelegten Ansatz der partnerschaftlichen und länderübergreifenden Zusammenarbeit umzusetzen. Es gilt die Belange der regionalen Entwicklung, der Land- und Forstwirtschaft, der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismus unter Wahrung der Naturschutzerfordernisse und der Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebensbedingungen zusammenzuführen. Die Zielsetzung des Bundesnaturschutzgesetzes für die Ausweisung von Nationalparken ist besonders zu beachten.
3. Der Landtag bittet die Landesregierung sicherzustellen, dass bezüglich der Liegenschaften und der Personalausstattung folgende Reglungen verbindlich getroffen werden:
a) Liegenschaften:
- Die mit dem Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten in das Eigentum der Anstalt übergegangenen Liegenschaften (Grundstücke, Gebäude, sonstige Anlagen, Inventar) werden der Nationalparkverwaltung unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Es werden seitens der Landesforsten keine Verwaltungsgebühren erhoben. Die Nationalparkverwaltung erstattet den Landesforsten jedoch jährlich einen Abschreibungsausgleich.

- Bewirtschaftungskosten, Grundbesitzabgaben und andere grundstücksbezogene Kosten werden von der Nationalparkverwaltung getragen, ebenso die Betriebs- und Unterhaltungskosten für die Gebäude.

- Über die Verwendung von der Nationalparkverwaltung nicht mehr benötigter Liegenschaften wird von der Anstalt Niedersächsische Landesforsten im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung entschieden.

- Für eine gegebenenfalls erforderliche Altlastenabwicklung gelten weiterhin die Regelungen des Gesetzes über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten.
b) Personalausstattung:

- Das der Anstalt Niedersächsische Landesforsten zugehörige und in der Nationalparkverwaltung tätige Personal wechselt in den Geschäftsbereich des Niedersächsischen Umweltministeriums. (Nationalparkverwaltung).
Es ist sicherzustellen, dass:

- das Personal im Zuge der Stellenverlagerung gegenüber der derzeitigen Situation nicht schlechter gestellt wird;

- Dienstvereinbarungen und sonstige Bestimmungen, die in gleicher Weise für die Nationalparkmitarbeiter wie für das Personal der Landesforsten von Bedeutung sind, übernommen werden können;
- für das aus den Landesforsten kommende Personal die Vereinbarungen zwischen der Anstalt Niedersächsische Landesforsten und der Jobbörse nur bis zum 30. Juni 2007 weiter Gültigkeit haben;
- die Durchlässigkeit für das niedersächsische Forstpersonal zur Nationalparkverwaltung und für die forstfachlichen Nationalparkmitarbeiter zu den Landesforsten gegeben ist.
Gemäß Mitteilung der Tarifgemeinschaft der Länder ist der MTW für Forstwirte auch auf entsprechende Beschäftigte im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Umweltministeriums anzuwenden, also auch auf Waldarbeiter, die von der Anstalt Niedersächsische Landesforsten zum Nationalpark Harz versetzt werden und dort weiter entsprechende Tätigkeiten ausüben.

4. Der Landtag ist zuversichtlich, dass das Land die Erfüllung der Aufgaben nach dem Nationalparkgesetz "Harz" (Niedersachsen) und dieser Entschließung durch die Nationalparkverwaltung auch personalwirtschaftlich und haushaltsmäßig gewährleistet. Dem Umweltausschuss des Niedersächsischen Landtages soll innerhalb der ersten drei Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes jährlich darüber sowie über die Fortschritte bei der Umsetzung des Nationalparkgesetzes und der länderübergreifenden Zusammenarbeit berichtet werden.

Zurück zum Pressearchiv