Antrag: Nachtragshaushalt 2018 – Handlungsspielräume jetzt sichern! Eckpunkte für einen nachhaltigen Haushalt

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Der Landtag fordert die Landesregierung auf:

  • Dem Landtag eine Finanzplanung nach § 31 LHO vorzulegen.
  • Keine Stellenausweitungen im Bereich der Ministerien vorzunehmen und Mehrbedarfe durch Prioritätensetzung und Umschichtung abzudecken.
  • Dem Landtag eine Aufgabenanalyse für den Bereich der Polizei, der Justiz und der Finanzämter vorzulegen, um künftige Personalbedarfe dem Grunde, dem Zeitplan und der Qualifikation nach abschätzen zu können.
  • Der Novelle für ein Kitagesetz des Landes mit dem Ziel einer Qualitätsverbesserung und einem Stufenplan zur Entlastung bei den Gebühren zuzustimmen.
  • Dem Landtag zu berichten, wie sich mittelfristig der Lehrkräftebedarf für Inklusion, Rückkehr zum Abitur nach 13 Jahren und Arbeitszeitregelungen vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen bei der Zahl der zu beschulenden Kinder entwickeln wird.
  • Einen Fonds zur Unterstützung von Bürgenden einzurichten, die Verantwortung für geflüchtete Menschen übernommen und sich dabei auf Zusagen von Bund und Land bezogen haben.
  • Mittel bereitzustellen, um die bisherige Grünlandprämie für Weidehalterinnen und Weidehalter in Form einer Weideprämie fortzusetzen.
  • Defizite bei Bau, Unterhaltung, Instandsetzung und energetischen Sanierung des Landesimmobilienvermögens und der Hochschulstiftungen weiter abzubauen.

Begründung

Der Entwurf eines Nachtragshaushaltsgesetzentwurfs der amtierenden Landesregierung markiert eine Abkehr vom Konsolidierungskurs der vergangenen Jahre. Die Summe der Wahlversprechen beider regierender Parteien übersteigt die Leistungsfähigkeit des Landeshaushaltes trotz sehr guter Steuereinnahmen, stabiler Konjunktur und historisch niedriger Zinsen. Der vorliegende Entwurf eines Nachtragshaushaltsgesetzes enthält nur einen Teil der Wahlversprechen, missachtet aber zugleich zentrale haushaltswirtschaftliche Grundsätze.

Der Finanzminister hat das Kabinett bei der Kabinettssitzung am 23.1.2018 über Haushaltsrisiken und bekannte Zwangläufigkeiten, die noch nicht eingebucht, aber wesentlich sind, informiert, verweigert aber zugleich dem Parlament die notwendige Transparenz. Nach Artikel 64 der Niedersächsischen Verfassung (NV) ist „der Haushaltswirtschaft (des Landes) eine mehrjährige Finanz- und Investitionsplanung zugrunde zu legen...". Die Landeshaushaltsordnung und die darin zitierten Vorschriften des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes (StWG) sowie des Haushaltsgrundsätzegesetzes sehen eine Finanzplanung vor. Aufgabe der Finanzplanung ist es, „Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten in ihren Wechselbeziehungen zu der mutmaßlichen Entwicklung des gesamtwirtschaftlichen Leistungsvermögens darzustellen...". Die Finanzplanung soll etwaige Zielkonflikte zwischen inhaltlicher Schwerpunktsetzung und den gesamt- und finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen frühzeitig aufzeigen, um rechtzeitig Konfliktlösungsmaßnahmen vorbereiten zu können.

Die Finanzplanung folgt dem Gebot des § 50 Abs. 7 Haushaltsgrundsätzegesetz, wonach die Regierung rechtzeitig geeignete finanzplanerische Maßnahmen zu treffen hat, um eine geordnete Haushaltsentwicklung unter Berücksichtigung des voraussichtlichen gesamtwirtschaftlichen Leistungsvermögens in den einzelnen Planungsjahren zu sichern. Dieser Aufgabe kommt nach der Verankerung der Schuldenbremse im Grundgesetz noch größere Bedeutung zu. So verpflichtet Artikel 143 d GG die Länder nun ausdrücklich, ihre Haushalte so aufzustellen, „dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Abs. 3 Satz 5 erfüllt wird.“

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält bislang keinen Finanzplan nach § 31 LHO, obwohl die einschlägigen Grundlagen der Teile I und II der LHO nach § 33 LHO sinngemäß auf Nachtragshaushalte anzuwenden sind. Damit werden die Rechte der Abgeordneten nach Artikel 64 und 68 NV verletzt. Das gilt umso mehr als der Bericht des Finanzministers gegenüber dem Kabinett vom 23.1.2018 befürchten lässt, dass die Haushaltsgrundsätze in den Folgejahren nicht gewahrt werden. Da § 18a LHO auch schon vor dem Haushaltsjahr 2020 den Wiedereinstieg in erhöhte Krediteinnahmen ausschließt, muss der Finanzplan geeignete Deckungsvorschläge enthalten.

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