Antrag: Keine Unterbringung im Doppelzimmer gegen den Willen der Betroffenen – Wunsch- und Wahlrecht Sozialhilfeberechtigter in der vollstationären Altenpflege berücksichtigen

Fraktion der SPD
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Der Landtag bittet die Landesregierung,

  1. sich gegenüber den Trägern der Sozialhilfe dafür einzusetzen, dass  sozialhilfeberechtigte Pflegebedürftige nicht gegen ihren Willen im Doppel- oder Mehrbettzimmer in vollstationären Einrichtungen der Altenpflege untergebracht werden. Der Anspruch dieser Menschen auf Wahrung ihrer Privat- und Intimsphäre ist zu berücksichtigen.
  2. sich gegenüber dem Bund für eine entsprechende Änderung des § 9 Absatz 2 des SGB XII im vorgenannten Sinne einzusetzen.

Begründung

Gemäß § 9 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – SGB XII soll Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen soll in der Regel (nur) dann nicht entsprochen werden, wenn mit deren Erfüllung unverhältnismäßige Mehrkosten verbunden wären.

Sozialhilfeberechtigte Pflegebedürftige äußern bei ihrem Antrag auf die Erbringung von Sozialhilfeleistungen - Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff SGB XII – in der vollstationären Altenpflege häufig den Wunsch auf Unterbringung in einem Einzelzimmer. Diesem Wunsch sollte auch im Hinblick auf Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes Rechnung getragen werden: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Der Landtag ist der Auffassung, dass die für eine Einzelzimmerunterbringung entstehenden Mehrkosten nicht von vornherein als unverhältnismäßig anzusehen sind.

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