Antrag: Kein zusätzlicher Bundeswehreinsatz im Inneren – die bewährte Sicherheitsarchitektur schützen

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Der Landtag stellt fest:

  • 1.       Die Aufgabentrennung von Polizei und Bundeswehr hat sich in Deutschland  bewährt. Die föderale Sicherheitsarchitektur gilt als vorbildlich. Eine gut ausgebildete Polizei ist verlässlicher Garant für die Innere Sicherheit.

Die Bundeswehr ist für die äußere Sicherheit zuständig. Die Ausbildungsinhalte von Polizisten und Soldaten sind grundverschieden. Moderne Polizeiarbeit erfordert eine hohe spezialisierte Ausbildung, die sich an den Prinzipien von Gefahrenabwehr und Kriminalitätsentwicklung orientiert. Die Bundeswehr ist demgegenüber für äußere Kampfeinsätze ausgebildet. Mit guten Gründen wollen daher weder die Bundeswehr noch die Polizei eine Vermischung der unterschiedlichen Aufträge.

Nach Artikel 35 GG kann die Polizei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zusätzlich den Bundesgrenzschutz (heute Bundespolizei) anfordern. Neben der allgemeinen Amtshilfe der Länderpolizeien, kann also auch die Bundespolizei bereits heute sicherheitspolitisch angefordert werden.

Im Falle einer Naturkatastrophe, eines schweren Unglücksfalls oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundeswehr nach dem Grundgesetz (Artikel 35 GG Abs. 2 und 3  und Artikel 87a i.V. mit 91 Abs. 2 GG) bereits heute schon eingesetzt werden.

Ein darüber hinaus gehende Einsatzbefugnis der Bundeswehr im Inneren ist sicherheitspolitisch nicht geboten. Eine Änderung des Grundgesetzes ist daher unnötig.

  • 2.       Der Landtag fordert die Landesregierung auf einer Änderung des Grundgesetzes im Bundesrat für einen erweiterten Bundeswehreinsatz im Inneren nicht zuzustimmen.

Begründung

Die bundesrepublikanische Sicherheitsarchitektur hat sich bewährt. Das Gewaltmonopol des Staates durch die Polizei im Inneren wird seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet. Der Einsatz der Bundeswehr in Inneren zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche Grundordnung des Bundes oder eines Landes ist trotz der verfassungsrechtlichen Legitimation in Artikel 87a Grundgesetz noch nie notwendig gewesen. Der Bestand der Bundesrepublik Deutschland und ihre freiheitlich demokratische Grundordnung sind seit Bestehen weder durch den inländischen noch durch den internationalen Terrorismus ernsthaft in Gefahr gewesen. Eine immer wieder geforderte grundgesetzliche Legitimation für den Einsatz der Bundeswehr zur Gefahrenabwehr ist daher abzulehnen.

Gefährdet werden das Grundgesetz und die allgemeine Rechtsordnung insofern durch den Terrorismus, da verschiedene Sicherheitspolitiker den permanenten Ausnahmezustand verkünden und damit freiheitsbeschneidende Gesetze rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngster Vergangenheit mehrfach Normen in Sicherheitsgesetzen als verfassungswidrig eingestuft und für nichtig erklärt. Prominentes Beispiel einer verfehlten und verfassungswidrigen Sicherheitsgesetzgebung war das niedersächsische Sicherheits- und Ordnungsgesetz mit der Befugnis zur präventiven Telekommunikationsüberwachung.

Der amtierende Verfassungsrichter di Fabio hat Innen- und Sicherheitspolitiker mehrfach ermahnt nicht in Kategorien des permanenten Ausnahmezustandes zu denken und damit die freiheitliche Rechtsordnung des Grundgesetzes in Frage zu stellen.

Fraktionsvorsitzender

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