Antrag: Härtefallkommissionsverordnung nach humanitären Grundsätzen umgestalten

 

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Der Landtag stellt fest:

  • Die rigiden und restriktiven Zugangsvoraussetzungen zur Härtefallkommission schließen eine viel zu große Zahl von Menschen vom Zugang zur Härtfallkommission aus.
  • Die Regelungen der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung sind ungeeignet, um die humanitären Ziele der Härtefallregelung im Zuwanderungsgesetz zu erreichen.
  • Der Landtag bedauert den Rücktritt von zwei Mitgliedern der Härtefallkommission.

Die Landesregierung wird beauftragt, umgehend den Entwurf einer Verordnung vorzulegen, die humanitären Grundsätzen gerecht wird. Dabei ist sicherzustellen, dass:

  1. die Kommission als Ganzes über die Annahme einer Eingabe zur Beratung entscheidet,
  2. die Kommission mit einfacher Mehrheit entscheidet,
  3. alle Elemente von Sippenhaft aus der Verordnung getilgt werden,
  4. die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts nicht Voraussetzung für ein Härtefallersuchen ist, insbesondere dann, wenn keine Arbeitsgenehmigung erteilt ist oder aus gesundheitlichen Gründen, Alter oder Schwangerschaft ohnehin keine Arbeitsaufnahme möglich ist,
  5. die Kommission um ein Mitglied auf Vorschlag des Flüchtlingsrats Niedersachsen ergänzt wird,
  6. ein bereits feststehender Abschiebetermin oder verhängte Abschiebehaft nicht die Befassung der Kommission mit einer Eingabe ausschließen,
  7. eine Härtefalleingabe nicht von vornherein durch vorhergehende asyl- oder ausländerrechtliche Entscheidungen ausgeschlossen ist.

Begründung

Seit Konstituierung der Kommission im September 2006 sind bis Ende September 2007 104 Eingaben an sie gerichtet worden. Davon wurden nur fünf, also 4,8%, von der Kommission positiv entschieden und mit einem entsprechenden Härtefallersuchen an den Innenminister weitergeleitet. Andere Bundesländer wie Berlin (67,7%), Rheinland-Pfalz (39,0%) oder Baden-Württemberg (20,0%) können weitaus höhere Quoten vorweisen. Die restriktiven Ausschlussregelungen der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung führen zu diesen schlechten Ergebnissen und sind auf starke Kritik der Kommissionsmitglieder gestoßen. Aufgrund des geringen Handlungsspielraums haben die Kommissionsmitglieder der Wohlfahrtspflege die Arbeit aufgekündigt und wie die Vertretungen der beiden Kirchen gefordert, die Verordnung zu ändern. Daraus müssen Schlüsse gezogen werden, die in eine Umgestaltung der Verordnung nach humanitären Grundsätzen münden müssen.

Derzeit entscheidet der Vorsitzende der Kommission allein über die Annahme einer Eingabe zur Beratung. Die Entscheidung über die Annahme einer Eingabe muss der gesamten Kommission obliegen, damit in dieser bereits sehr wichtigen Phase des Verfahrens eine tragfähige, auf einem Meinungsaustausch aller Kommissionsmitglieder beruhende Entscheidung getroffen wird.

Ein weiteres praktisches Problem stellt die für ein Härtefallersuchen erforderliche Mehrheit von sechs der acht Stimmen in der Kommission dar. Hier ist eine Absenkung auf eine einfache Mehrheit angemessen und erforderlich.

Sippenhaftregelungen wie in § 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung sind aus keiner anderen Härtefallkommissionsverordnung der Bundesländer bekannt. Ein bei einem einzelnen Familienmitglied vorliegender Ausschlussgrund rechtfertigt in keiner Weise den Ausschluss weiterer Familienmitglieder vom Härtefallverfahren, da die Ausschlussgründe sehr individuell begründet sein können und eine Verallgemeinerung den Betroffenen nicht gerecht würde. Das Verfahren muss die individuellen Befindlichkeiten jeder einzelnen Person berücksichtigen. Der Gleichheitsgrundsatz, der neben der Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte auch die Ungleichbehandlung ungleicher Sachverhalte erfordert, macht dies unumgänglich.

Die Regelung zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts in § 6 Absatz 1 Nr. 4 ist zu streichen, da hierdurch gerade sozial schwache Personen, die eine humanitäre Entscheidung besonders benötigen, ausgegrenzt werden. Es läuft dem humanitären Zweck des Härtefallverfahrens entgegen, insbesondere alleinerziehende Mütter, kinderreiche Familien, Kranke, Behinderte und Alte auszuschließen. Durch die schwierige Lebenssituation oder durch Verweigerung oder Entzug von Arbeitserlaubnissen ist den Betroffenen vielfach der Weg zu einer eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts abgeschnitten.

Praktische Erfahrungen in der Migrations- und Flüchtlingsberatung oder Flüchtlingsbetreuung sind für eine ausgewogene Entscheidung der Kommission essentiell. Deshalb muss dem Flüchtlingsrat Niedersachsen als führender Flüchtlingsorganisation in Niedersachsen das Vorschlagsrecht für ein weiteres Kommissionsmitglied eingeräumt werden.

Der § 5 Absatz 1 Nr. 4 ist zu streichen, da ein humanitärer Härtefall unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung bestehen kann. Die ihn begründenden Umstände wie beispielsweise Krankheit können auch sehr kurzfristig eintreten und müssen auch nach Terminierung der Abschiebung und trotz Abschiebehaft Berücksichtigung finden können.

Auch der § 5 Absatz 1 Nr. 10 ist zu streichen, da mit den Härtefalleingaben in der Regel auch immer nichtzielstaatsbezogene Gründe geltend gemacht werden, die gewürdigt werden müssen. Es ist zu beachten, dass nach § 23a AufenthG gerade bei einer Härtefallentscheidung von den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewichen werden darf. Eine Härtefalleingabe darf deshalb nicht von vornherein durch vorhergehende asyl- oder ausländerrechtliche Entscheidungen ausgeschlossen sein.

Stefan Wenzel

Fraktionsvorsitzender

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