Antrag: Ganztagsschulerlass muss schulgesetzkonform sein
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Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Hannover, den 14.02.06
Der Landtag wolle beschließen:
Entschließung
Der Landtag stellt fest:
Der Runderlass des Kultusministers "Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule" vom 16.03.2004 widerspricht nach juristischer Bewertung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Niedersächsischen Landtages dem § 23 des Niedersächsischen Schulgesetzes.
Die nach Ziffer 8.2. des Ganztagsschul-Erlasses erteilten Genehmigungen sind nach Auffassung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des niedersächsischen Landtages rechtswidrig.
Die Beibehaltung eines rechtswidrigen Zustandes durch das Kultusministerium ist inakzeptabel.
Der Landtag fordert die Landesregierung auf:
Die Genehmigung der Ganztagsschulen ist umgehend auf eine Rechtsgrundlage zu stellen, die mit dem Niedersächsischen Schulgesetz übereinstimmt.
Begründung
Die Genehmigung der Ganztagsschulen nach Ziffer 8.2 des Erlasses "Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule" vom 16.03.2004 widerspricht dem § 23 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG), der eindeutig fordert: "Eine Ganztagsschule ergänzt den Unterricht an mindestens vier Tagen der Woche um ein Förder- und Freizeitangebot." Der Erlass des Kultusministers fordert in Ziffer 8.2 als Genehmigungsvoraussetzung für eine Ganztagsschule jedoch lediglich ein "ganztagsspezifisches Nachmittagsangebot" "an mindestens drei Tagen einer vollen Unterrichtswoche".
Die zwischenzeitlich vom Kultusminister vertretene Rechtsauffassung, das vierte ganztagsspezifische Angebot könne auch an einem Vormittag stattfinden, wird weder von der Formulierung noch von der Intention des NSchG gestützt. Dieses hat der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst in seinem Vermerk vom 31.01.06 unmissverständlich dargestellt. Er empfiehlt daher eine entsprechende Änderung der Rechtsvorschriften.
Da eine Reihe von Schulen aufgrund der Prioritätensetzung des Kultusministers keine Mittel aus dem "Investitionsprogramm Zukunft Bildung und Betreuung" (IZBB) erwarten können, setzt sich das Land bei fortdauernder Aufrechterhaltung rechtswidriger Zustände einem hohen prozessualen Risiko aus. Ferner ist nicht ganz auszuschließen, dass auch der Bund Rückzahlungsforderungen gegen das Land erheben kann.
Der Kultusminister muss deshalb unverzüglich dafür sorgen, dass ein schulgesetzkonformer Zustand hergestellt wird. Das Land kann von seinen Bürgerinnen und Bürgern kein rechtskonformes Verhalten erwarten, wenn die Landesregierung rechtswidrige Zustände dauerhaft aufrechterhält.
Fraktionsvorsitzender