Antrag: Familiennachzug syrischer Flüchtlinge in Niedersachsen

Fraktion der CDU
Fraktion der SPD
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Fraktion der FDP                                                                                           

Der Landtag wolle den Antrag in folgender Fassung beschließen:

Entschließung

Der Landtag stellt fest:

Hunderttausende syrische Flüchtlinge fliehen aus Syrien und über „Anrainerstaaten“ wie dem Libanon, Jordanien, dem Irak, der Türkei und Ägypten in die Europäische Union.

Aktuelle Zahlen belegen, dass mittlerweile mindestens 2,4 Millionen syrische Flüchtlinge außerhalb des Landes zu verzeichnen sind. Deutschland hat sich bereit erklärt, Flüchtlinge aus dem syrischen Bürgerkrieg aufzunehmen. Die Zahl der Aufnahmeanträge liegt in vielen deutschen Bundesländern über den vorhandenen Kontingenten.

Nachdem der ehemalige Bundesinnenminister Dr. Hans-Peter Friedrich im August 2013 sein Einverständnis zur Aufnahmeanordnung syrischer Flüchtlinge gegeben hatte, steht es den Bundesländern frei, auch über das Kontingent von 5 000 Personen hinaus weitere Flüchtlinge aufzunehmen.

Der „erweiterte Familiennachzug“ ermöglicht es außerdem syrischen Flüchtlingen, die mindestens seit dem 1. Januar 2013 in Deutschland leben und die die deutsche bzw. syrische Staatsangehörigkeit besitzen, ihre Familienangehörigen aufzunehmen. Dazu ist es erforderlich, dass die in Deutschland lebenden Personen, für ihre Angehörigen eine Verpflichtungserklärung abgeben und somit für die Lebensunterhaltskosten einschließlich der Krankheitskosten aufkommen.

Der Landtag begrüßt die Absicht der Landesregierung, sich anderen Bundesländern wie Hessen und NRW anzuschließen und Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4 und 6 AsylbLG von der Verpflichtungserklärung auszunehmen. Dieses finanzielle Risiko kann Angehörigen von Flüchtlingen aus Syrien in Anbetracht der dortigen gegenwärtigen Situation und der damit verbundenen Sorge um ihre Angehörigen nicht zugemutet werden.

Der Landtag fordert die Landesregierung zudem auf, auch diejenigen von der Verpflichtung zur Leistung der o.g. Krankheitskosten zu befreien, die bereits im Rahmen des erweiterten Familiennachzugs eine Verpflichtung zur Übernahme des Lebensunterhaltens und der Krankheitskosten abgegeben haben.

Begründung

Die Zustände in Syrien sind katastrophal und werden täglich schlimmer. Viele syrische Staatsangehörige leiden unter traumatischen Erlebnissen durch Krieg, Folter und Flucht.

Der Landtag hat bereits durch den Antrag „Aufnahme syrischer Flüchtlinge - Niedersachsen lässt Syrerinnen und Syrer nicht im Stich!“ im Mai letzten Jahres die Landesregierung darauf aufmerksam gemacht, wie viele Flüchtlinge und deren Angehörige an den Einreisebedingungen scheitern.

Der Landtag hat u. a. darum gebeten, die Visa-Erteilung zur Einreise von syrischen Staatsangehörigen, die von ihren Angehörigen nach Deutschland eingeladen werden, zu erleichtern.

Auch Niedersachsens Innenminister Pistorius machte auf www.zeit.de am 4. Dezember 2013 deutlich, dass die Aufnahme von traumatisierten Flüchtlingen nicht daran scheitern dürfe, dass die Familien sich die teure private Krankenversicherung nicht leisten können.

Niedersachsen muss der Verpflichtung nachkommen, mehr syrische Bürgerkriegsflüchtlinge und deren Angehörige aufzunehmen. Die Anzahl der Flüchtlinge, die aufgenommen werden sollen, ist unzureichend und muss erhöht werden. Die Erforderlichkeit einer Verpflichtungserklärung führt dazu, dass nur wohlhabende syrische Familien ihre Angehörigen nach Deutschland holen können.

Nordrhein-Westfalen ist das erste Bundesland, das am 26. September 2013 den Teil der Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt und „sonstige Leistungen“ im Sinne des § 6 AsylbLG aus der Verpflichtungserklärung ausklammert. In der Aufnahmeanordnung aus Nordrhein-Westfalen heißt es dazu unter Punkt 3.1:

„Um die finanzielle Belastung der sich verpflichtenden Person einzuschränken, wird der Umfang der abzugebenden Verpflichtungserklärung begrenzt. Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden von der Verpflichtungserklärung ausgenommen. Diese Leistungen sind nach §§ 4, 6 AsylbLG von den zuständigen Behörden zu gewähren. Der Nachranggrundsatz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG greift insoweit nicht.“

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