Antrag: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

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Fraktion Bündnis 90/Die Grünen                                                                                     Hannover, den 15.03.2006

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz

zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes

Artikel 1

Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Niedersächsische Gesetz über die Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), wird wie folgt geändert:

1.      In § 2 Nr. 10 Buchst. b werden die Worte "und ein nach dem geschützten Rechtsgut und der Strafandrohung vergleichbares Vergehen" gestrichen.

2.      § 30 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)      Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1.     so lange Zwecke der Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung entgegenstehen".

b)   Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3.   so lange durch das Bekanntwerden der Datenerhebung Leib, Leben, Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Belange einer Person gefährdet werden."

c)   Es werden die folgenden Sätze 2 bis 4 eingefügt

"2Ist die Unterrichtung auch drei Monate nach Beendigung der Maßnahme nicht erfolgt, so bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der Genehmigung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 3Die Genehmigung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 4Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, solange die in Satz 1 genannten Vorraussetzungen vorliegen."

d)   Der bisherige Satz 2 wird Satz 5.

3.      § 31 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

"1.     Personen, bei denen aufgrund von Tatsachen die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Straftaten begehen werden,

2.      Kontakt- oder Begleitpersonen, sofern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch sie Erkenntnisse über Straftaten gewonnen werden können,".

4.      § 33 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in den §§ 6 und 7 und unter den dort genannten Vorraussetzungen auch über die in § 8 genannten Personen durch
Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise nicht möglich erscheint oder es für die Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist."

5.      § 35 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Dient eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 zur Aufklärung von Vorgängen in einer Wohnung, so ist diese Maßnahme nur zulässig zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich die Person, der die Gefahr droht oder von der die Gefahr ausgeht, in der Wohnung aufhält, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann."

b)      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)   Satz 2 erhält folgende Fassung:

"2Die Anordnung ist zu befristen und schriftlich zu begründen."

bb)   Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"3Die Begründung muss die Zielperson und Art und Dauer der Maßnahme enthalten."

cc)    Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

c)      In Absatz 4 Satz 4 werden die Worte "sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen" gestrichen.

Artikel 2

Änderung des Niedersächsichen Verfassungsschutzgesetzes

Das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 30. März 2004 (Nds. GVBl. S. 117) wird wie folgt geändert:

1.      § 6 erhält folgende Fassung:

a)      Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

"7.     heimliches Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb des Schutzbereiches des Artikel 13 des Grundgesetzes,".

b)      Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

"3In Wohnungen anderer Personen ist der Einsatz von Mitteln nach Satz 1 nur zulässig, wenn aufgrund von Tatsachen die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die verdächtige Person sich darin aufhält."

c)      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

d)      Satz 3 erhält folgende Fassung:

"3Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen und schriftlich zu begründen."

e)      Es wird der folgende neue Satz 4 eingefügt:

"4Die Begründung muss die Zielperson und Art und Dauer der Maßname enthalten."

f)       Die bisherigen Sätze 4 bis 9 werden Sätze 5 bis 10.

2.      § 7 Abs. 4 Satz 5 erhält folgende Fassung:

"5Bei den übrigen Maßnahmen unterrichtet das Fachministerium den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung über die Mitteilung an die Betroffenen oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen sowie regelmäßig bei weiter andauernder Zurückstellung der Unterrichtung."

Artikel 3

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen zum großen Lauschangriff (BVerfG, 1 BvR 2378/98) und zur präventiven Telekommunikationsüberwachung (BVerfG, 1 BvR 668/04) den Sicherheitsbehörden enge Grenzen im Bereich der Datenerhebung gesetzt. Beide Urteile stellen Grundsätze auf, die Korrekturen über die jeweils angegriffenen Normen hinaus notwendig machen.

Bereits im Urteil zum so genannten "großen Lauschangriff" hat das Bundesverfassungsgericht das heimliche Abhören von Wohnungen stark eingeschränkt. Demnach schützt die Garantie der Menschenwürde einen "Kernbereich privater Lebensgestaltung". In diesen darf der Staat auch nicht im Interesse der Strafverfolgung eingreifen. Eine Verhältnismäßigkeitsabwägung zwischen dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und dem Strafverfolgungsinteresse ist daher bereits im Ansatz ausgeschlossen. Gespräche unter engsten Vertrauten in einer Privatwohnung sind demnach gänzlich dem Zugriff der Ermittler vorenthalten, es sei denn, "konkrete Anhaltspunkte" deuteten ausnahmsweise auf kriminelle Inhalte hin. Führt die Überwachung jedoch unerwartet zur Erhebung von geschützten Informationen, muss sie abgebrochen und die Aufzeichnungen gelöscht werden. Die Verwendung solcher Daten im Rahmen von Strafverfolgung ist ausgeschlossen.

Die in der Entscheidung über den "großen Lauschangriff" aufgestellten Grundsätze sind im Urteil über die präventive Telekommunikationsüberwachung in Niedersachsen bestätigt und konkretisiert worden. Das Nds. SOG, aber auch das Niedersächsische Verfassungsschutzgesetz müssen in einen verfassungsgemäßen Rechtszustand nach Maßgabe des BVerfG geändert werden. Zwar gehören nicht alle Handlungen von Betroffenen zu dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, aber gerade auch deshalb müssen gesetzliche Ermächtigungen unter Beachtung des Bestimmtheitsgebotes Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschwürde enthalten.

So sieht das Bundesverfassungsgericht die Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung der Telekommunikation in § 33 a Abs. 1 Nds. SOG nur dann als verfassungsgemäß an, wenn die Überwachung bei hilflosen Personen oder Suizidkandidaten durchgeführt wird.

Zudem hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil zum großen Lauschangriff die Bedeutung der anschließenden Benachrichtigung des Betroffenen einer heimlichen Ermittlungsmaßnahme betont und klargestellt, dass eine Zurückstellung der Benachrichtigung des Betroffenen einen eigenen Eingriff darstelle und deshalb "auf das unbedingt Erforderliche" zu beschränken sei. Der Schutz des weiteren Einsatzes eines verdeckten Ermittlers oder einer Vertrauensperson sei hierfür nicht ausreichend. Auch die weitere Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder einer Bagatellstraftat rechtfertige eine Zurückstellung der Benachrichtigung nicht. Bei einer länger andauernden Zurückstellung der Benachrichtigung bedürfe es außerdem "einer wiederkehrenden gerichtlichen Überprüfung". Diese habe eine "grundrechtssichernde Funktion" und ende deshalb erst, wenn der Betroffene selbst von der Maßnahme unterrichtet sei. Auch in diesem Bereich müssen die niedersächsischen Sicherheitsgesetze an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden.

In seiner Entscheidung zur präventiven Telekommunikationsüberwachung in Niedersachsen rügt das Bundesverfassungsgericht mehrfach, dass wichtige Teile aus dem Nds.SOG nicht dem Bestimmtheitsgebot genügen. So sei in der Legaldefinition in § 2 Nr. 10 Nds.SOG nicht deutlich, wie "aus der Bezugnahme auf das Rechtsgut einerseits und den Strafrahmen andererseits eine Vergleichbarkeit hinsichtlich der Erheblichkeit der weiteren Straftaten" erschlossen werden könne. Die Bestimmungen in den §§ 31 und 33a zur Überwachung potenzieller Kontakt- und Begleitpersonen seien ebenfalls zu unbestimmt. Zur Unsicherheit, wer als potenzieller Täter in Betracht komme, träte hier die Unklarheit, wer mit ihm so in Verbindung stehe, dass über ihn Hinweise über die vermutete Straftat gewonnen werden könnten. Hier wird zur Klarstellung bei der offenen Datenerhebung das Tatbestandsmerkmal "hinreichende Wahrscheinlichkeit" der Verübung einer Straftat eingefügt, das die Anwendungsmöglichkeiten der Datenerhebung im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtssprechung einschränkt. Die verdeckte Telekommunikationsüberwachung zur Vorbeugung von Straftaten gemäß 33a ist laut Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig und nichtig. Diesem Urteil muss Rechnung getragen werden. Einschränkende Tatbestandsmerkmale, die einen derart schweren Grundrechtseingriff verfassungskonform regeln könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln in § 6 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes muss nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf Bereiche außerhalb des Schutzbereichs des Artikels 13 des Grundgesetzes beschränkt werden. Außerdem wird auch hier in den Fällen der verdeckten Datenerhebung bei einer länger andauernden Zurückstellung der Benachrichtigung eine regelmäßige Kontrolle entsprechend den Vorgaben aus dem Lauschangriff-Urteil eingefügt.

Die Landesregierung hat inzwischen zwar angekündigt, im Frühjahr einen Gesetzentwurf zur verfassungsrechtlichen Korrektur in die Verbändeanhörung geben zu wollen, Innenminister Schünemann hat aber ebenso angekündigt, es bleibe die Notwendigkeit bestehen, auch über den Fall des § 33a Abs. 1 Nr.1 hinaus vorbeugende Telefonüberwachung durchführen zu können.

Damit würde das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht korrekt umgesetzt. Deshalb legen wir bereits jetzt einen eigenen verfassungsgemäßen Gesetzentwurf vor, der unter anderem die Stellungnahmen des GBD, des Landesbeauftragten für den Datenschutz und einer wissenschaftlichen Veröffentlichung (Kay Waechter, "Konsequenzen aus dem Abhörurteil des Bundesverfassungsgerichts zum Niedersächsischen SOG" in NordÖr 2005, 393 ff.) berücksichtigt.

Angesichts einer Reihe von verfassungsrechtswidrigen Gesetzen der Landesregierung muss hier unbedingt eine Wiederholung verhindert werden.

Fraktionsvorsitzender

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