Antrag: Einrichtung von Pflegestützpunkten endlich in Angriff nehmen!

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

  1. Die Landesregierung wird aufgefordert Pflegestützpunkte gem. § 92c Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) zur Information, Beratung, Versorgung und Begleitung der Versicherten der Kranken- und Pflegekassen in enger Kooperation mit den Pflegekassen und den Kommunen zu bestimmen und umgehend einzurichten.
  2. Der Aufbau und die Weiterentwicklung der Pflegestützpunkte wird durch eine Landeskoordinationsstelle (Landespflegestützpunkt) begleitet und unterstützt, die von Land und Pflegekassen finanziert wird. Sie übernimmt die Aufgabe eines Zentrums der Qualitätssicherung und auch die Evaluation der Arbeit der Pflegestützpunkte.
  3. Vorhandene Strukturen, wie z.B. Seniorenservicestellen bzw. -büros sind beim Aufbau der Pflegestützpunkte zu integrieren.
  4. Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI wird integraler Bestandteil der Arbeit von Pflegestützpunkten.
  5. Die Pflegestützpunkte sollen in von den Kassen, Anbietern und Kommunen unabhängiger Trägerschaft geführt und niedrigschwellig organisiert werden. Sie beraten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sowie noch nicht Pflegebedürftige wettbewerbsneutral und unabhängig von  deren Zugehörigkeit zu einer bestimmten Pflege-/Krankenkasse. Die Refinanzierung erfolgt in den ersten drei Jahren durch die Anschubfinanzierung des Bundes, im Übrigen durch die Kranken- und Pflegekassen sowie durch Mittel der Öffentlichen Hand.
  6. Pflegeberaterinnen und Pflegeberater nehmen ihren Auftrag leistungsträgerübergreifend wahr. Ihre Arbeit soll am Prinzip der zugehenden Beratung ausgerichtet werden.
  7. Die Pflegestützpunkte bieten ein am individuellen Bedarf ausgerichtetes Fallmanagement  (case management) an, das die Möglichkeit einer fortwährenden Begleitung der Pflegebedürftigen eröffnet. Sie erschließen alle für die Versorgung notwendigen Leistungen, koordinieren sie und sichern als Begleitinstanz die Versorgungskontinuität. Sie unterstützen die Betroffenen beim Aufbau lebensweltlicher Pflegearrangements.
  8.  Die Träger der Pflegestützpunkte sollen auf der Ebene der kommunalen Gebietskörperschaften Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit bestehenden Angeboten der Wohnberatung sowie anderen komplementären Unterstützungsangeboten wie den Krankenhaussozialdiensten, den gerontopsychiatrischen Zentren, den niedrigschwelligen Hilfen für an Demenz Erkrankte abschließen. Die Pflegestützpunkte sollen weiterhin mit Selbsthilfegruppen sowie ehrenamtlichen und sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen in der Altenarbeit, kirchlichen Organisationen und den Trägern der Einrichtungen zusammenarbeiten.
  9. Zur besseren Erreichbarkeit sollen die Pflegestützpunkte eine landesweit einheitliche Telefonservicenummer einrichten.

Begründung

Beratung und begleitende Unterstützung sind wichtige Voraussetzungen für die Umsetzung und Realisierung der Hilfen, die pflegebedürftige Menschen und die sie pflegenden Angehörigen für eine gute Pflege benötigen. Sie tragen dazu bei, dass Leistungen zielgenauer nach dem konkreten individuellen Bedarf gewährt und das Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen respektiert wird.

Grundlage für die Einrichtung von Pflegestützpunkten und die Pflegeberatung sind die §§ 7a und 92 c SGB XI. Danach kann die Oberste Landessozialbehörde, also das Niedersächsische Sozialministerium bestimmen, zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten Pflegestützpunkte einzurichten.

Pflegestützpunkte sollen den Betroffenen und ihren Angehörigen Wege zu unterschiedlichen Ansprechpartnern ersparen und erforderliche Hilfen und Unterstützungsleistungen aus einer Hand bieten. Dies ist umso notwendiger, als die derzeitige Versorgungsstruktur und die damit gegebenen Wahlmöglichkeiten für pflegebedürftige Menschen intransparent sind. Für die Betroffenen ist es sehr schwer, das für sie geeignete Angebot ausfindig zu machen und sich ein an ihren Bedürfnissen orientiertes Pflegearrangement zu erschließen. Hinzu kommt, dass gerade Pflegebedürftige meist unter chronischer Krankheit und Multimorbidität leiden und nicht nur einen, sondern unterschiedliche (medizinische, rehabilitative, soziale und pflegerische) Dienste benötigen, die langfristig angelegt, gut aufeinander abgestimmt und flexibel auf Veränderungen des Versorgungsbedarfs reagieren müssen. Aufgabe der Pflegestützpunkte wäre es, die Hilfebedarfe der Pflegebedürftigen zu erheben, passgenaue Versorgungspakete zu schnüren und die unterschiedlichen notwendigen Dienste zu mobilisieren und zu koordinieren. Sie arbeiten damit leistungsträgerübergreifend und Professionen überschreitend. Sie sollen darüber hinaus als Begleitinstanz auf dem oft langen Weg durch die Pflegebedürftigkeit und Krankheit zur Verfügung stehen und durch ein angemessenes Fallmanagement/Case Management für die Kontinuität einer bedarfs- und bedürfnisgerechten Versorgung sorgen.

Pflegestützpunkte sollen Kooperationsbeziehungen zu allen notwendigen Diensten der unterschiedlichen Leistungssektoren herstellen und Vernetzungs- und Koordinationsprozesse initiieren. Ihre Tätigkeit soll auch Einfluss auf die lokale und regionale Versorgungsplanung haben. Die Initiierung, Einbindung und Koordination bürgerschaftlichen Engagements sollte ein wichtiges Fundament ihrer Tätigkeit bilden. Sie sollten wohnortnah angesiedelt werden und niedrigschwellig organisiert sein.

Der Aufgabenkanon der Pflegestützpunkte und ihre anwaltschaftliche Rolle gegenüber den Pflegebedürftigen erfordert sowohl eine von Pflegekassen, Leistungsanbietern und Sozialhilfeträgern unabhängige Trägerschaft wie auch eine an Neutralitätsgesichtspunkten orientierte Information und Beratung. Im Vordergrund steht eine an den Interessen der Betroffenen und ihren individuellen Hilfebedarfen ausgerichtete Informations- Beratungs- und Unterstützungstätigkeit. Ihre Finanzierung sollte deswegen – ähnlich der der Selbsthilfekontaktstellen – durch pauschale Zuweisungen seitens der Pflegekassen sowie der Öffentlichen Hand organisiert werden.

Zum Auf- und Ausbau der Pflegestützpunkte sind die vorhandenen Beratungsstrukturen einzubeziehen. Es bietet sich daher an, die vom Land und vom Bund schon geförderten Modellpflegestützpunkte oder Servicebüros für Senioren um die Aufgaben der Pflegestützpunkte zu erweitern. Zur Sicherung einheitlicher Standards und Qualitätsansprüche bedarf es auf Landesebene entsprechender Rahmenbestimmungen und eines Landespflegestützpunktes, der die Arbeit der Pflegestützpunkte koordiniert und für die Beratung und Evaluation sorgt. Für die komplexe Tätigkeit der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater bedarf es eines neuen Anforderungsprofils mit entsprechenden Weiterbildungsmöglichkeiten. Angesichts der sehr unterschiedlichen Hilfeanfragen sollten in den Pflegestützpunkten unterschiedliche Berufsdisziplinen arbeiten.

Da der Bund seine Anschubmittel zum Aufbau von Pflegestützpunkten nur für 3 Jahre bis zum Jahre 2011 bereitstellt, ist eine zügige Umsetzung erforderlich. Die weitere Finanzierung erfolgt durch die Pflegekassen. Land und Kommunen können sich an den Kosten der Pflegestützpunkte beteiligen. Bisher gibt es in Niedersachsen nur einen einzigen Modellpflegestützpunkt (Modell des Bundes) in Langenhagen.

Parlamentarische Geschäftsführerin

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