Antrag: Bundeseinheitliche Regelung des Strafvollzugs beibehalten
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Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Hannover, den 15.02.06
Der Landtag wolle beschließen:
Entschließung
Der Landtag bittet die Landesregierung und appelliert an die Mitglieder von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat, sich für die Beibehaltung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Strafvollzugs und der Untersuchungshaft einzusetzen.
Begründung:
Im Zuge der Föderalismusreform soll die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich des Strafvollzugs, einschließlich des Vollzugs der Untersuchungshaft, auf die Länder übertragen werden; Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz soll insofern geändert werden. Inhaltlich wird dieses Vorhaben von vielen verschiedenen Vereinigungen wie dem Deutschen Richterbund, dem Deutschen Anwaltsvereins, der Bundesrechtsanwaltskammer, der Vereinigung der Anstaltsleiter, mehr als hundert Rechtsprofessoren und weiteren Institutionen, scharf kritisiert. Sie fordern den Erhalt des Bundesrechts im Strafvollzug, denn es bestünde die Gefahr, "dass in den Ländern populäre und wahltaktische Überlegungen die gesetzliche Gestaltung des hochsensiblen Strafvollzugs bestimmen". Das nach jahrzehntelanger Diskussion entstandene Strafvollzugsgesetz hat sich bewährt und dazu beigetragen, dass der deutsche Strafvollzug im internationalen Vergleich gut funktioniert. Er gilt insbesondere den jungen Demokratien in Mittel- und Osteuropa als rechtsstaatliches Vorbild. Zukünftig müsse es in Europa darum gehen, gleiche Mindeststandards für den Strafvollzug in den Mitgliedstaaten des Europarates und der Europäischen Union zu erreichen und abzusichern, so der Appell der Fachleute. Eine Verlagerung der Kompetenz für die gesetzlichen Grundlagen der Inhaftierung von Menschen auf 16 Landtage würde für Deutschland einen Rückfall in die Kleinstaaterei bedeuten und somit den Bemühungen um europäische Rechtsangleichung diametral entgegen laufen.
Die Vergabe der Gesetzgebungskompetenz im Bereich Strafvollzug vom Bund an die Länder ist rechtspolitisch fragwürdig , denn Regelungen über die Ausstattung der Gefängnisse, über Mindeststandards der Haftbedingungen oder auch Ausgangserlaubnisse würden dann von Land zu Land unterschiedlich geregelt und an den fiskalischen Gegebenheiten der einzelnen Ländern ausgerichtet. D.h. andere als ausschließlich vollzugliche Überlegungen werden die gesetzliche Gestaltung des hochsensiblen Strafvollzuges bestimmen.
Rechtssystematisch ist es zudem widersinnig, das materielle und verfahrensrechtliche Strafrecht und das Jugendgerichtsgesetz bundeseinheitlich zu regeln, aber den Vollzug länderspezifisch zu gestalten. Darüber hinaus plant der Bund gegenwärtig ein einheitliches Jugendvollzugsgesetz und ein Untersuchungshaftvollzugsrecht.
Auch ist abzusehen, dass durch die Verlagerung des Strafvollzugsrechtes ein enormer bürokratischer Aufwand betrieben werden muss, ohne dass tatsächlich länderspezifische Verbesserungen dadurch entstehen.
Die niedersächsische Landesregierung sollte sich daher für die Beibehaltung eines bundeseinheitlichen Strafvollzugsrechts aussprechen und den fachlichen Argumenten den Vortritt vor anderen als ausschließlich rechtspolitisch motivierten Gründen lassen. Ein moderner und humaner Strafvollzug ist ein entscheidender Beitrag für eine gelingende Resozialisierung und damit ein Garant für die Sicherheit der Bevölkerung. Professionelle Resozialisierung auf hohem Niveau ist praktizierter Opferschutz. Es gibt keinen überzeugenden Grund für die Verlagerung des Strafvollzuges in die Landeskompetenz.
Fraktionsvorsitzender