Antrag: Bürgerrechte wieder einführen – parlamentarische Kontrolle verbessern - Verfassungsschutzgesetz reformieren

Entschließung

Der Landtag stellt fest:

Mit den Antiterrorgesetzen aus dem Jahre 2001 wurde ein tiefer Einschnitt in die Grund- und Bürgerrechte in Bund und Ländern vollzogen. Die verschiedenen Informations- und Nachrichtendienste haben umfängliche zusätzliche Kompetenzen und Eingriffsbefugnisse erhalten. Diese umstrittenen Sicherheitsgesetze waren bisher zeitlich befristet. Interne und externe Evaluierungen kommen nunmehr zu dem Schluss, dass ein Teil der verschärften Normen keine Berechtigung mehr hat. Daher können sie aus den Gesetzen gestrichen werden. Im Zuge einer dringend notwendigen Reform des niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes müssen daneben weitere Teile modernisiert werden.

Der Landtag fordert die Landesregierung ein reformiertes niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz vorzulegen, das die folgenden Punkte beinhaltet:

  1. Die Befugnis zur technischen Überwachung von privaten Wohnräumen (großer Lauschangriff) wird aus dem Gesetz gestrichen.
  2. Die Verpflichtung von Anbietern, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen zur unentgeltlichen Auskunftsverpflichtung an den Verfassungsschutz erbringen wird gestrichen. Andere Dienstleister, die zu Auskünften verpflichtet werden, können zukünftig dafür den ihnen entstandenen  tatsächlichen Kostenaufwand dem Verfassungsschutz in Rechnung stellen. Der Verfassungsschutz ist verpflichtet, Dienstanbieter, von denen er Auskünfte eingeholt hat, darüber zu informieren, wenn sich Verdachtsmomente gegen Personen nicht erhärtet oder als unzutreffend herausgestellt haben. Die betroffene Person ist in allen Fällen von Auskunftsersuchen auf Grund § 5a zu informieren.
  3. Die Befugnis zur Speicherung von Daten von Minderjährigen darf nur erfolgen, wenn diese zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Daten beziehen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und tatsächliche Anhaltspunkte für maßgebliche Tätigkeiten oder Bestrebungen bestehen.
  4. Die Übermittlung von Daten und Dateien des Verfassungsschutzes an ausländische Behörden wird stärker kontrolliert. Der Landesdatenschutzbeauftragte und der Ausschuss für Verfassungsschutzfragen werden informiert, wenn personenbezogene Daten an Behörden aus nicht EU-Staaten weitergegeben werden.
  5. Die parlamentarische Kontrolle wird verbessert. Die Mitglieder des Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes werden zukünftig aus der Mitte des Landtages gewählt. Zusätzlich werden für sie Stellvertreter gewählt.
  6. Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes kann zukünftig im Einzelfall Sachverständige beauftragen, ihn bei der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben zu unterstützen. Die Sachverständigen unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung.
  7. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel seiner Mitglieder hat der Landesdatenschutzbeauftragte die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde zu überprüfen.  
  8. Die Mitglieder des Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes haben die Möglichkeit zur Unterstützung ihrer Arbeit, mit Zustimmung des Kontrollgremiums, einen Mitarbeiter ihrer Fraktion zu benennen. Vorraussetzung für die Mitarbeit sind die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die Verpflichtung zur Geheimhaltung.
  9. Die Beratungen des Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes sind geheim. Dies gilt nicht für seine Mitglieder bei Bewertungen von Beratungen und Vorgängen gegenüber der Öffentlichkeit, wenn der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes hierzu seine Zustimmung erteilt hat.
  10. Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes erstattet dem Landtag über seine Kontrolltätigkeit jährlich einen Bericht.  
  11. Der niedersächsische Staatsgerichtshof entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Ausschuss für Verfassungsschutzangelegenheiten und der Landesregierung über Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz auf Antrag der Landesregierung oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. 
  12. Der jährliche Bericht des Verfassungsschutzes hat den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Bezug auf die wiedergegebenen Daten und Informationen zu gewährleisten, indem reine Verdachtsfälle von den Fällen erwiesener Verfassungsfeindlichkeit nach dem Grad der Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung getrennt und entsprechend wiedergegeben werden. Der Bericht hat auch entlastendes Material in Bezug auf die Verfassungstreue zu würdigen.    

Begründung

Die umfangreichen Antiterrorgesetze aus dem Jahre 2001 werden gegenwärtig auf Bundes- und Landesebene erneut diskutiert. Vor allem die Informations- und Nachrichtendienste haben durch die Verschärfung deutlich erweiterte Befugnisse erhalten. Diese Eingriffsbefugnisse in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger müssen nunmehr 10 Jahre nach ihrer Verabschiedung kritisch  hinterfragt werden. Eine sehr einschneidende Änderung des niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes war die Einführung zur Befugnis der technischen Wohnraumüberwachung von privaten Wohnungen. Der Verfassungsschutz hat in Niedersachsen sogar die Befugnis zur technischen Überwachung von Kontakt- und Begleitpersonen in ihren Wohnungen. Damit können auch  Unschuldige in den Fokus der Behörde beraten.

Der so genannte "große Lauschangriff" war in der Bundesrepublik stets hoch umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur technischen Wohnraumüberwachung einen absolut geschützten Kernbereich apostrophiert und dieses mit der Fundamentalnorm des Grundgesetzes aus Artikel 1 (Schutz der Menschenwürde)  begründet.

Die Rechtfertigung einer derart einschneidenden Befugnis wie dem Einsatz technischer Mittel in Wohnungen in einem Landesgesetz muss sich streng an einer tatsachengestützten Notwendigkeit und der allgemeinen Verhältnismäßigkeit messen lassen. Diese ist für Niedersachsen nicht gegeben. Daher ist die Norm  zu streichen.

Im Zuge der Antiterrorgesetzgebung haben die Nachrichten- und Informationsdienste weitere Befugnisse erhalten. So sind verschiedene Anbieter von Post- Flug- und Telemediendiensten zur Auskunft verschiedener Daten verpflichtet. Die Evaluierung des Bundes hinsichtlich der Auskunftspflicht von Postdienstleistungen hat ergeben, dass diese Befugnis keinen sicherheitspolitischen Mehrwert gebracht hat. Konsequenterweise ist die Norm zu streichen. Die weiteren Dienstleister sind bisher zur kostenlosen Auskunft der Daten verpflichtet. Zukünftig sollen die Anbieter zumindest ihren Kostenaufwand der Behörde in Rechnung stellen dürfen.   

Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes soll neue und erweiterte Kontrollrechte erhalten. Die geforderten Änderungen richten sich zum Teil nach den Befugnissen des parlamentarischen Kontrollgremiums auf Bundesebene. Die Mitglieder des Ausschusses für Verfassungsschutzangelegenheiten werden zukünftig aus der Mitte des Landtages gewählt. Das gibt ihnen bei ihrer verantwortungsvollen Aufgabe eine erhöhte Legitimation und ein stärkeres Gewicht. Außerdem sollen auch Stellvertreter gewählt werden, damit die Kontrolltätigkeit nicht leidet, wenn ein ordentliches Mitglied verhindert ist. Die Mitglieder des Ausschusses sollen zudem externen Sachverstand bei umstrittenen Einzelfällen hinzuziehen können. Zudem soll der Ausschuss jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit an den Landtag erstellen, um seine Arbeit transparent darzulegen. Persönlichkeitsrechte und Geheimhaltungsbelange sind dabei streng zu wahren.

Mit Zustimmung des Ausschusses sollen die Mitglieder des Ausschusses für Verfassungsschutzangelegenheiten zukünftig auch eigene Mitarbeiter für die Mitarbeit benennen können. Die Mitarbeiter bedürfen der Ermächtigung im Umgang mit Verschlusssachen und unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung.

Der jährliche Bericht des niedersächsischen Verfassungsschutzdienstes muss stärker objektiviert und differenziert werden. Die beobachteten Parteien, Institutionen und Personen müssen in dem Bericht je nach erwiesener oder nur vermuteter Verfassungsfeindlichkeit unterschieden werden. Dies soll in dem Bericht durch formale Kennzeichnung deutlich werden. 

Gabriele Heinen-Kljajic

Parlamentarische Geschäftsführerin

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