Antrag: Bürgerbusse fördern – Gemeinnützigkeit anerkennen

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Der Landtag stellt fest: Bürgerbusse fahren im Kleinbuslinienverkehr mit maximal 8 Fahrgastplätzen in nicht gewinnorientierter Weise überall dort, wo ein regulärer Linienverkehr nicht möglich oder finanziell nicht tragbar ist. Unter dem Motto "BürgerInnen fahren für BürgerInnen" lebt die Idee des Bürgerbusses vom ehrenamtlichen Engagement der FahrerInnen. Organisiert und getragen werden die Bürgerbusse vor Ort von Bürgerbusvereinen, von denen in Niedersachsen bereits rund zwanzig existieren. Die Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) spielt als Zuschussgeberin bereits eine wichtige Rolle, da ihre Förderung von Bürgerbussen einen wesentlichen Bestandteil der Anschubfinanzierung bei der Anschaffung der Busse bildet. Das Konzept Bürgerbusse leidet aber unter dem Problem der Nichtanerkennung der Gemeinnützigkeit, was es den Vereinen bisher unmöglich macht, für die Unterstützung der ehrenamtlichen Arbeit der Mitglieder und eine Weiterentwicklung des Angebotes auch Spendengelder einzuwerben. Bürgerbusse haben noch keinen Eingang in die Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke im § 52 Abgabenordnung gefunden.

Der Landtag fordert die Landesregierung auf, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass die "Förderung der öffentlichen Mobilität durch Bürgerbusse" in § 52 Abgabenordnung als gemeinnütziger Zweck anerkannt wird. Grundlage für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sollen einheitliche Kriterien sein, die von den Landesnahverkehrsgesellschaften der Länder oder analogen Institutionen bundesweit festgelegt und landesbezogen geprüft werden können.

Begründung

Auch der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund (NSGB) hat in seiner Publikation "Die Niedersächsische Gemeinde Nr. 3/2010" zu Recht die positiven Wirkungen der Bürgerbusidee aufgegriffen. Die Bundesregierung hat auf eine Anfrage des Abgeordneten Dr. Hofreiter (GRÜNE) im Mai 2009 geantwortet, dass für die Beurteilung einer eventuellen Gemeinnützigkeit von Bürgerbusvereinen keine ausreichenden Erkenntnisse vorlägen. Falls ein von einer Körperschaft verfolgter Zweck nicht unter die Aufzählung des § 52 Abgabenordnung falle – was bei den Bürgerbussen der Fall ist – seien für eine derartige Beurteilung im Einzelfall die Finanzbehörden der Länder zuständig (§ 52 Abs. 2 Satz 3 Abgabenordnung). Gerade diese Einzelfallbeurteilung soll aber vermieden werden. Zudem ist die LNVG im Rahmen der Bewilligung und Bereitstellung von Fördergeldern involviert und verlangt dazu schon jetzt Einsicht in Satzungen, Vereinsregister, Verträge, Finanzen, Linienkonzessionen und Fahrplanentwürfe. Zur Förderung der Bürgerbusidee durch Vereinfachung und Bekanntheitszuwachs ist deshalb eine Aufnahme in die Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke des § 52 Abgabenordnung erforderlich.

Stefan Wenzel

Fraktionsvorsitzender

 

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