Antrag: Beobachtung der Gesamtpartei DIE LINKE. in Niedersachsen und ihrer Abgeordneten durch die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde unverzüglich beenden

Fraktion DIE LINKE
Fraktion der SPD
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen                                                                    

Hannover, den 14.02.2012

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Der Landtag stellt fest:

Die Beobachtung der Partei DIE LINKE. in Niedersachsen durch die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die freie Betätigung der Partei dar und greift in deren Chancengleichheit ein. Die Chancengleichheit der politischen Parteien ist eines der Prinzipien, die das Bundesverfassungsgericht als elementaren Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes herausgestellt hat. Diese darf nur in besonders begründeten Fällen eingeschränkt werden.

Eine besondere Zuspitzung erfährt die Beobachtung der Partei DIE LINKE. durch die zugestandene Tatsache, dass auch Abgeordnete des Niedersächsischen Landtages von Überwachungen mit nachrichtendienstlichen Methoden durch den Verfassungsschutz, eine Abteilung des Innenministeriums, betroffen sind.

Der Landtag fordert die Landesregierung auf, die Beobachtung der Gesamtpartei DIE LINKE. in Niedersachsen und ihrer Abgeordneten durch die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde unverzüglich zu beenden.

Begründung

Wie die Öffentlichkeit über die Medien erfahren hat, speichert der Niedersächsische Verfassungsschutz über acht der zehn Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE. im Niedersächsischen Landtag Informationen. Weiterhin geht aus Äußerungen des Präsidenten dieses niedersächsischen Verfassungsschutzes, Hans Wargel, hervor, dass zur Gewinnung von Informationen bei der Beobachtung der LINKEN in Niedersachsen auch nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt werden und die Überwachung fortgesetzt werden soll.

Zwar betont der Verfassungsschutz in seinen Presseerklärungen ständig, es würden nicht gezielt Abgeordnete der Partei DIE LINKE in Ausübung ihres Mandates beobachtet. Die verfassungsrechtlich gewollte freie Ausübung des Abgeordnetenmandats wird dadurch aber dennoch behindert. Eine Speicherung der vom Verfassungsschutz erhobenen Daten erfolgt unter dem Namen des jeweiligen Abgeordneten, auch wenn er nicht gezielt beobachtet wird.

Die freie Mandatsausübung erfordert, dass Abgeordnete vertrauliche Gespräche untereinander und mit Bürgerinnen und Bürgern führen können. Wenn Abgeordnete und Bürgerinnen und Bürger wegen des Verdachts, es könnten geheimdienstliche Mittel gegen Abgeordnete eingesetzt werden, sich dieser Vertraulichkeit nicht sicher sein können, ist die Mandatsausübung nicht mehr frei.

Die freie Ausübung des Abgeordnetenmandates stellt aber ein besonders schützenswertes Gut unserer Demokratie dar. Zu den wichtigsten Aufgaben des Parlaments und damit der Abgeordneten gehört die Kontrolle der Arbeit der Regierung. Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen der jeweiligen Regierung, die die Ausübung des freien Abgeordnetenmandats beschränken oder einschränken, bedürfen deshalb einer besonders hohen Rechtfertigung. Diese Rechtfertigung ist im Fall der Partei DIE LINKE. nicht gegeben.

Die Argumente, die für eine Beobachtung der Linkspartei vorgetragen werden, sind nicht stichhaltig. Entgegen teilweise verzerrender Darstellungen schreibt das Grundgesetz keine Wirtschaftsordnung vor. Auch Enteignungen großer Konzerne sind zweifellos vom Grundgesetz gedeckt. Die bisherige Verhaltensweise der Partei DIE LINKE. in den Kommunal- und Landesregierungen, an denen sie beteiligt war oder ist, lässt keinerlei Anhaltspunkte für Bestrebungen erkennen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Entsprechendes wird nicht einmal von den Befürwortern einer Beobachtung der Partei vorgetragen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem politisch und in der juristischen Fachliteratur heftig kritisierten Urteil die Beobachtung der Partei DIE LINKE. als rechtlich zulässig bewertet. Aber selbst in diesem Urteil, das gegenwärtig zur Überprüfung beim Bundesverfassungsgericht liegt, wird die Beobachtung der Partei zwar für möglich, keinesfalls aber für zwingend geboten erachtet.

DIE LINKE. wird in mehreren Ländern nicht beobachtet. Es ist nicht erkennbar, dass dieses in irgendeiner Form zur Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung geführt hat.

Ursula Weisser-Roelle                     Johanne Modder                    Dr. Gabriele Heinen-Kljajic

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