Antrag: Aufhebung der Container-Sperrklausel für den Cuxhavener Hafen

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Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Hannover, den 04.06.03

Der Landtag wolle beschließen:
Entschließung


Der Landtag stellt fest,

dass die Container-Sperrklausel für den Cuxhavener Hafen dessen Entwicklungschancen zu einem Mehrzweckhafen in erheblichem Maße behindert. Ferner sind derartige Konkurrenz-Ausschal-tungsstrategien vor dem Hintergrund zunehmender wirtschaftlicher Bedeutung des Frachtaufkommens im Seeverkehr nicht mehr zeitgemäß.
Der Landtag fordert die Landesregierung auf,
1. entsprechend Artikel 5, Absatz 2 des Staatsvertrages (Amerikahafenvertrag) zwischen Hamburg und Niedersachsen vom 26.05./04.06.1961 (ergänzt und geändert am 02.05.1991) in Verhandlung mit Hamburg zu erreichen, dass künftig die Abfertigung regelmäßiger überseeischer Vollcontainerverkehre im Cuxhavener Hafen möglich wird;
2. den Staatsvertrag zwischen Hamburg und Niedersachsen zu kündigen, sofern in Verhandlungen mit Hamburg keine Einigung erzielt werden sollte, die eine Abfertigung überseeischer Containerlinienverkehre im Cuxhavener Hafen zulässt.

Begründung:
Durch die mit Datum vom 02.05.1991 vorgenommene Änderung des Staatsvertrages zwischen Hamburg und Niedersachsen vom 26.05./04.06.1961 (Amerikahafenvertrag) wurde Niedersachsen grundsätzlich ein Ausbau des Hafens Cuxhaven am Standort Amerikahafen ermöglicht. In dem Vertrag wurde auch festgelegt, dass Niedersachsen auf die Abwicklung von Containerverkehren in Cuxhaven verzichtet.
Im Artikel 5 des Vertrages heißt es:
"(1) Niedersachsen sichert zu, dass am Standort Amerikahafen dauerhaft auf die Errichtung einer auf Containerverkehr spezialisierten Umschlaganlage (Containerterminal) verzichtet wird, die regelmäßig überseeische Vollcontainerverkehre abfertigt.
(2) Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, nach Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages über eine mögliche Anpassung der Vereinbarung in Absatz 1 an die wirtschaftliche Entwicklung neu zu verhandeln. Innerhalb dieser Verhandlungen haben die Vertragsschließenden im Rahmen des ihnen unter Berücksichtigung des wirtschaftlich Zumutbaren auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Wird bei diesen Verhandlungen trotz beiderseitiger Einigungsbemühungen binnen zwei Jahren keine Einigung erzielt werden, hat Niedersachsen das Recht, die in Absatz 1 enthaltene Vereinbarung mit einer Frist von einem halben Jahr zum Jahresende schriftlich zu kündigen".
Im Antrag "Abgabe des Gesellschaftsanteiles des Landes an der CuxPort Seehafen-Dienstleistungs GmbH und damit verbundene Restrukturierungsmaßnahmen" vom 22.11.2001 (Drs. 14/2903) sind die Vorteile des Hafens Cuxhaven zutreffend wie folgt dargestellt:
- " Der Terminal liegt direkt am internationalen Schifffahrtsweg der Elbe, wodurch für die Schiffe aufwendige Revierpassagen entfallen; er ist schleusenfrei. Dies ermöglicht vergleichsweise schnelle Schiffspassagen von und nach Cuxhaven im Direktverkehr.
- Ergänzend erlaubt die unmittelbare Lage zum Nord-Ostsee-Kanal süd- bzw. nordgehenden Schiffen, den Terminal ohne aufwendigen Umweg in ihren Fahrplan einzubeziehen (Rout Port).
- Der Mehrzweckterminal kann von Schiffen bis 15,3 m Tiefgang und 285 m Länge angelaufen werden.....
- Mehrere bedeutende Quell- und Zielgebiete des europäischen Güteraustausches können über Cuxhaven wettbewerbsfähig verknüpft werden. Die Güter – im Wesentlichen in Trailern, Rolltrailern bzw. Containern verladen – werden rationell durch Ro-Ro-, Container- oder kombinierte Container-/Ro-Ro-Schiffe im europäischen Short-Sea Verkehr transportiert."

Es ist daher dringend angezeigt, die Container-Sperrklausel des Hafens Cuxhaven als letzte Hürde auf dem Weg zu einem Universalhafen zu beseitigen.
Einstimmige Beschlüsse des Kreistages des Landkreises Cuxhaven vom 30.04.03 und des Rates der Stadt Cuxhaven vom 08.05.03 fordern die Beseitigung der durch den Amerikahafenvertrag festgeschriebenen Benachteiligung.





Rebecca Harms
Fraktionsvorsitzende

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