Antrag: Änderung der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages (Ursprungstitel: Transparenz bei Nebeneinkommen von Abgeordneten sicherstellen und illegale Einflussnahme verhindern)

Titel musste aus formalen Gründen geändert werden.

Der Landtag wolle die Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages in der Fassung der Drucksache 16/1, zuletzt geändert durch Drucksache 16/84, wie folgt ändern:

  1. Die Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag in der Fassung vom 4. März 2003, zuletzt geändert durch Beschluss vom 9. April 2008 (Nds. GVBl. S. 113), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des §Â 1 erhält folgende Fassung:

"Pflichten der Mitglieder des Landtages,
Verhaltensregeln, Anwesenheitsliste".

2. In §Â 1 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die vom Landtag gemäß §Â 27 Abs. 5 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes zu beschließenden Verhaltensregeln sind Bestandteil dieser Geschäftsordnung."

3. Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.

  1. Die Verhaltensregeln für die Mitglieder des Niedersächsischen Landtages werden wie folgt geändert:

I. Der Abschnitt II wird wie folgt geändert:

  1. Die Mitglieder des Landtages sind verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden bzw. wirksam sind, anzuzeigen:
  1. entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter fallen z. B. die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten. Die Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten, für publizistische und Vortragstätigkeiten entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1 000 Euro im Monat oder von 10 000 Euro im Jahr nicht übersteigt,
  2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens,
  3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts,
  4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung,
  5. das Bestehen bzw. der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen,
  6. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird. Die Grenzen der Anzeigepflicht legt der Präsident in den gemäß Absatz 4 zu erlassenden Ausführungsbestimmungen fest.
  1.  Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die gemäß Nr. 1 a bis f anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben, wenn diese im Monat den Betrag von 1 000 Euro oder im Jahr den Betrag von 10 000 Euro übersteigen. Zugrunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen.
  2. Die Präsidentin oder der Präsident erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht, nachdem er dem Präsidium und den Fraktionsvorsitzenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
  3. Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Die Präsidentin oder der Präsident kann in diesen Fällen in den Ausführungsbestimmungen festlegen, dass die Anzeigepflicht so zu erfüllen ist, dass die in Satz 1 genannten Rechte nicht verletzt werden. Hierzu kann er insbesondere vorsehen, dass statt der Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben ist.
  4. Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Niedersächsischen Landtag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.
  5. Die Angaben gemäß Nr. 1 a bis f werden im Handbuch des Niedersächsischen Landtages und auf den Internetseiten des Niedersächsischen Landtages veröffentlicht. Die Angaben gemäß Nummer 2 über Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass bezogen auf jeden einzelnen veröffentlichten Sachverhalt jeweils eine von drei Einkommensstufen ausgewiesen wird. Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenordnung von 1 000 bis 3 500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7 000 Euro und die Stufe 3 Einkünfte über 7 000 Euro. Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht.

II. Es wird folgender neuer Abschnitt III eingefügt:

  1. " Ein Mitglied des Landtages hat über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen.
  2. Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 5 000 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe dem Präsidenten anzuzeigen.
  3. Spenden sind, soweit sie in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden desselben Spenders zusammen den Wert von 10 000 Euro übersteigen, von der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft zu veröffentlichen.
  4.  Für Geldspenden an ein Mitglied des Landtages findet §Â 25 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die politischen Parteien entsprechende Anwendung.
  5. Geldwerte Zuwendungen sind wie Geldspenden zu behandeln mit der folgenden Maßgabe:
  1. Geldwerte Zuwendungen aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen zur Darstellung der Standpunkte des Niedersächsischen Landtages oder seiner Fraktionen gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2 anzuzeigen.
  2. Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Landtages als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Landeskasse zu behalten. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbestimmungen der Präsidentin oder des Präsidenten festgelegt wird (Abschnitt II Nr. 3).
  1. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Präsidium über die Verwendung angezeigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spenden."

III.  Die bisherigen Abschnitte III. bis VI. werden Abschnitte IV. bis VII.

Begründung

"Abgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, nur ihrem Gewissen unterworfen." Diesen Wortlaut des Artikels 38 des Grundgesetzes müssen das Abgeordnetengesetz und die Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages ausfüllen. Das impliziert, das Abgeordnete den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit und Energie für die Vertretung der Interessen ihrer Wählerinnen und Wähler aufzuwenden haben.

Ein glaubwürdiger und transparenter Umgang mit Nebeneinkünften und Spenden ist erforderlich, um an dieser Stelle verlorenes Vertrauen zurückzugewinnen. Wählerinnen und Wähler müssen wissen, ob ihre Abgeordnete oder ihr Abgeordneter auch Dritten verpflichtet ist.

Angesichts tatsächlicher und vermuteter Verfehlungen im Umgang mit Nebeneinkünften von Abgeordneten des Bundestages und der Landtage müssen die bisherigen Regelungen deutlich verschärft werden.

Die hier vorgeschlagenen Regelungen sind seit Oktober 2005 im Bundestag in Kraft.

Noch im selben Jahr erhoben neun Abgeordnete Klage beim Bundesverfassungsgericht. Die Kläger aus unterschiedlichen Fraktionen - viele von ihnen Freiberufler - argumentierten mit dem Datenschutzgesetz und dem sich daraus ableitenden Vertrauens- und Mandantenschutz. Würden sie die Höhe ihrer Einnahmen veröffentlichen, gefährde dies Dritte, nämlich ihre Mandanten, betonten sie. Die Mandanten aber würden Vertrauensschutz genießen. Auch sahen die Kläger durch die Offenlegung Wettbewerbsnachteile für sich und ihre Tätigkeit. Konkurrenten erhielten Einblick beispielsweise in die unternehmerische Tätigkeit des Abgeordneten. Am 4. Juli 2007 entschied das Bundesverfassungsgericht schließlich, die Klage abzuweisen. Damit konnten die neuen Regelungen umgesetzt werden. Alle Einkünfte werden seither entsprechend der in Kraft getretenen Neuregelung von der Verwaltung des Deutschen Bundestages im Internet jeweils am Ende der Abgeordneten-Biografien veröffentlicht.

Zuletzt entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass auch Abgeordnete, die in
Rechtsanwaltssozietäten arbeiten, von der Veröffentlichungspflicht erfasst werden sollen.

Der Niedersächsische Landtag hat sich in der 15 Wahlperiode in einem Unterausschuss mit dem Erfordernis größerer Transparenz bei Nebeneinkünften von Abgeordneten befasst. Der Unterausschuss hatte seine Beratungen zurückgestellt bis alle Verfahren in Zusammenhang mit der Regelung des Bundestages ausgeklagt seien. Da dies inzwischen geschehen ist und insoweit Rechtssicherheit besteht, muss auch der Niedersächsische Landtag jetzt Regelungen treffen, die weitmöglichste Transparenz bieten.

Ursula Helmhold

Parlamentarische Geschäftsführerin

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