Antrag: Änderung der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages

Fraktion der SPD
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Der Landtag wolle beschließen:Entschließung

Die Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages vom 4. März 2003 (Nds. GVBl. S. 135), zuletzt geändert durch Beschluss vom 21. Mai 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 33), wird wie folgt geändert:

1.           § 18b wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„4Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 2 bis 4 werden auf Vorschlag der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 von der Präsidentin oder dem Präsidenten berufen; der Vorschlag bedarf der Mehrheit der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1.“

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:

           „(3) 1Die oder der Vorsitzende sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende werden in der konstituierenden Sitzung von den Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. 2Die Sitzung wird bis zur Wahl durch das anwesende Mitglied nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 geleitet, das dem Landtag am längsten angehört; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit entscheidet das Lebensalter.“

Begründung

Die Kommission zu Fragen der Migration und Teilhabe verfolgt den Zweck der regelmäßigen Erörterung von Fragen, die sich aus der kulturellen, weltanschaulichen und religiösen Vielfalt sowie aus der besonderen Situation der Migrationsgesellschaft Niedersachsens ergeben und die deren Teilhabe und Partizipation betreffen.

Der Kommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder je ein Mitglied der im Landtag vertretenen Fraktionen und als externe Mitglieder eine Vertreterin oder ein Vertreter von landesweit tätigen Verbänden der Roma und Sinti, eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der Selbstorganisationen der Aussiedlerinnen und Aussiedler, eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Integrationsbeauftragten sowie neun Vertreterinnen oder Vertreter von landesweit tätigen Verbänden der Migrantinnen und Migranten, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus Wissenschaft und Forschung an.

Nach der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages werden die externen Mitglieder der Kommission bisher auf gemeinsamen Vorschlag der Landtagsfraktionen von der Landtagspräsidentin oder vom Landtagspräsidenten berufen. Da das Erfordernis eines gemeinsamen Vorschlags der Fraktionen in der jüngeren Praxis nicht mehr verlässlich zu erfüllen ist, und daher die Arbeitsfähigkeit der Kommission beeinträchtigt werden kann, wird die Berufung in Zukunft auf der Grundlage eines mehrheitlichen Vorschlags der Mitglieder nach § 18b Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erfolgen können.

Die oder Vorsitzende wird künftig nicht mehr durch die stärkste Fraktion gestellt, sondern mit Mehrheit gewählt. Damit wird die demokratische Legitimation der oder des Vorsitzenden gestärkt.

Um eine vorsitzlose Zeit zu vermeiden, wird die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden durch das anwesende Mitglied nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 geleitet, das dem Landtag am längsten angehört; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit entscheidet das Lebensalter.

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