Anfrage für die Fragestunde: Subsidiärer Schutz für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus den Flüchtlingslagern

Laut Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holsteins vom 9. März 2020 „Familiennachzug von Minderjährigen, ledigen Kindern, die mittelbar einem Geschwisterkind mit Schutzstatus nachziehen“ kann die Problematik des Geschwisternachzugs zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten auf Basis des Aufenthaltsgesetzes so geregelt werden, dass eine gemeinsame Einreise der Geschwisterkinder mit den Eltern im Rahmen des normalen Visumverfahrens ohne den Nachweis von Lebensunterhalt und Wohnraum ermöglicht werden kann.

Dieser Erlass steht im Einklang mit der seit Jahren praktizierten Berliner Regelung, wie sie in den Verfahrenshinweisen zum Aufenthaltsgesetz für die Berliner Ausländerbehörde gilt.

Das niedersächsische Innenministerium hatte sich unter dem damaligen und jetzigen Innenminister Pistorius bereits im März 2017 gegenüber dem Bundesinnenministerium für eine entsprechende Lösung hinsichtlich des Wohnraumnachweises ausgesprochen.

  1. Ist der Erlass zur Aufnahme minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge (UMF) im MI in Arbeit?
  2. Wann können wir mit der Aufnahme der jungen Flüchtlinge rechnen?
  3. In welche Einrichtungen des Landes könnten die UMF sofort überwiesen werden?
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