Änderungsantrag zum Gesetzentwurf zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum

Fraktion der SPD
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum

Gesetzentwurf der Landesregierung – Drs. 19/3975
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung – Drs. 19/4588

Der Landtag wolle den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung mit folgenden Änderungen beschließen:

1.      In Artikel 1 Nr. 17 erhält § 70 a Abs. 4 folgende Fassung:

„(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Bauanträge,

  1. die ab dem 1. Juli 2024 bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen und
  2. bei denen die erforderlichen Unterlagen vollständig und ohne erhebliche Mängel bis zum 31. Dezember 2026 bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.“

2.      Artikel 3/1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3/1

Evaluation der Niedersächsischen Bauordnung

Die Landesregierung legt dem Landtag bis zum 31. Dezember 2028 einen Bericht über  die tatsächliche Wirksamkeit

  1. des § 47 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung nach Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung dieses Gesetzes] (Nds. GVBl. [einsetzen: Fundstelle der Veröffentlichung dieses Gesetzes]) hinsichtlich des Wegfalls der Pflicht, für den durch Wohnungen verursachen Bedarf oder Mehrbedarf notwendige Einstellplätze zu errichten,
  2. des § 73 a Abs. 5 NBauO in der Fassung nach Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung dieses Gesetzes] (Nds. GVBl. [einsetzen: Fundstelle der Veröffentlichung dieses Gesetzes]) hinsichtlich der uneingeschränkten Anerkennung der Typengenehmigungen anderer Länder und
  3. des § 85 a NBauO in der Fassung nach Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung dieses Gesetzes] (Nds. GVBl. [einsetzen: Fundstelle der Veröffentlichung dieses Gesetzes]) bei Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen vor.“

Begründung:

Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nr. 17 - § 70 a Abs. 4 NBauO):

Der Gesetzentwurf enthält keine Regelung darüber, ob die Genehmigungsfiktion nach dem neuen § 70 a NBauO auch für bereits anhängige Baugenehmigungsverfahren gelten soll. Ohne ausdrückliche Regelung wäre dies wohl der Fall (vgl. § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens). Dies würde aber die Frage aufwerfen, ab wann die Entscheidungsfrist zu laufen beginnt und ob die Fiktionswirkung evtl. schon zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt eingetreten sein könnte. Um dahingehende Zweifelsfragen erst gar nicht aufkommen zu lassen, soll geregelt werden, dass der neue § 70 a NBauO nur auf Baugenehmigungsverfahren anzuwenden ist, bei denen der Bauantrag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bauaufsichtsbehörde eingeht.

Zu Nummer 2 (Artikel 3/1 - Evaluation der NBauO):

Die Auswirkungen der in Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Streichung der Pflicht, für den durch Wohnungen verursachten Bedarf oder Mehrbedarf notwendige Einstellplätze zu errichten, sollen ebenfalls von der Landesregierung evaluiert werden.  

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