Änderungsantrag: Sicherstellung und Weiterentwicklung der qualifizierten Angebote für taubblinde und hörsehbehinderte Menschen in Niedersachsen
Fraktion der CDU Hannover, den 19.01.2015
Fraktion der SPD
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Fraktion der FDP
Sicherstellung und Weiterentwicklung der qualifizierten Angebote für taubblinde und hör-sehbehinderte Menschen in Niedersachsen
Antrag der Fraktion der SPD und Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 17/1754
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration - Drs. 17/2471
Der Landtag wolle den Antrag in folgender Fassung beschließen:
Entschließung
Seit dem 26. März 2009 ist die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland rechtsverbindlich. Sie ist damit bindendes Menschenrecht und verleiht Menschen mit Behinderungen einklagbare Rechte, vor allem das Recht auf umfassende gesellschaftliche Teilhabe in allen Bereichen. Derzeit bestehen jedoch für taubblinde und hörsehbehinderte Menschen unüberwindbare Hürden, die mit der UN-Behindertenrechtskonvention nicht im Einklang stehen. Dazu ist festzustellen, dass Taubblindheit sich in verschiedenen Kombinationen von Hör- und Sehschädigungen manifestiert und es sich dabei um eine doppelte Sinnesbehinderung handelt, bei der das Fehlen oder die Beeinträchtigung des einen Sinnes nicht mit dem anderen kompensiert werden kann. In Niedersachsen gibt es schätzungsweise 200 bis 500 Betroffene, die im Vergleich zu anderen behinderten Menschen in ihrer Mobilität, in ihrer Kommunikation und im Informationszugang im Alltag auf besondere Weise eingeschränkt sind. Die Inklusion kann daher nur gelingen, wenn sie im Alltag durch eine persönliche Assistenz unterstützt werden und frühzeitig geeignete Kommunikationsformen, wie etwa die taktile Gebärdensprache oder das Lormen, erlernen können.
Nicht vernachlässigt werden darf in diesem Zusammenhang auch die ständig wachsende Zahl von älteren Menschen mit einer Taubblindheit, welche durch die Kombination der altersbedingten Hör- und Sehbeeinträchtigungen entsteht. Auch für diese Menschen werden umfassende Unterstützungsmechanismen benötigt. Niedersachsen kann eine Leuchtturmfunktion aller Bundesländer übernehmen, indem es gemeinsam mit den für sie zuständigen Behindertenverbänden Modelle entwickelt, die den Bedarfen Rechnung trägt und gleichzeitig dem Mangel an geeigneten Fachkräften entgegenwirkt.
I. Der Niedersächsische Landtag stellt in diesem Zusammenhang fest,
- dass sich die Landesregierung vielfältig für ein inklusives Niedersachsen engagiert. So hat die niedersächsische Landesregierung als eine der ersten Maßnahmen seit der Regierungsübernahme im Februar 2013 neben der interministeriellen Arbeitsgruppe Inklusion die „Fachkommission Inklusion“ gegründet, die unter der Beteiligung von Menschen mit Behinderungen einen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention erarbeitet.
- dass das Landesblindengeld von 265 Euro auf 300 Euro zum 1. April 2014 für blinde Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, erhöht wurde.
- dass die Leistungen für Taubblinde aus den Mitteln des Blindenfonds ausgeweitet wurden. Sie bekommen künftig 2.500 Euro pro Jahr und eine Arbeitsassistenz zur Ausübung ihres Ehrenamtes zur Seite gestellt.
- dass modellhafte Inklusionsprojekte auf kommunaler Ebene mit 450.000 Euro gefördert werden. Mit den Mitteln werden modellhafte Projekte gefördert, die dazu beitragen, die Inklusion behinderter Menschen auf der kommunalen Ebene voranzutreiben.
II. Der Niedersächsische Landtag fordert die Landesregierung darüber hinaus auf,
- sich auf Bundesebene weiterhin für die Einführung des Merkzeichens TBl in den Schwerbehinderten-Ausweis zu engagieren, damit Taubblindheit endlich als eigenständige Behinderung akzeptiert und amtlich anerkannt wird.
- in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Blindenverband und dem Niedersächsischen Taubblindenwerk gGmbH dafür Sorge zu tragen, dass Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Taubblindenassistentinnen/-assistenten und Taubblindendolmetscherinnen/-dolmetscher etabliert, gesichert und ausgebaut werden, sodass dauerhaft und ausreichend Fachkräfte zur Betreuung der Taubblinden und Hörsehbehinderten aller Altersgruppen in Niedersachsen zur Verfügung stehen.
- sich für eine bundesweit einheitliche Finanzierungssituation der Assistenzkräfte und KommunikationsdolmetscherInnen einzusetzen.
- bei den zuständigen Trägern darauf hinzuwirken, dass das Genehmigungsverfahren für Rehabilitationsmaßnahmen und Hilfsmittel für hörsehbehinderte und taubblinde Menschen vereinfacht, vereinheitlicht und eine Frist von sechs Wochen nicht überschreitet, z. B. durch eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Deutschen Taubblindenwerk gGmbH und dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
- im Rahmen der Frühförderung für taubblinde und hörsehbehinderte Kinder, die sich in einer Einrichtung befinden, eine fachlich kompetente Beratung in Abstimmung mit den Trägern der Eingliederungshilfe sicherzustellen.
- im Rahmen der Altenpflege für taubblinde und hörsehbehinderte Menschen eine fachlich kompetente Beratung und Assistenz zu ermöglichen.
- den vorhandenen und zu erwartenden Bedarf an Blinden- und Gehörlosenpädagoginnen und –pädagogen sowie Taubblindenpädagoginnen und –pädagogen unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention zu ermitteln.
- zu klären, ob der ermittelte Bedarf mit den vorhandenen Studienplatzangeboten gedeckt werden kann oder wie der Bedarf für Blinden- und Gehörlosenpädagogik sowie Taubblindenpädagogik ggf. in Absprache mit den norddeutschen Bundesländern sichergestellt werden kann.
Begründung
Der Bedarf eines taubblinden Menschen ist individuell sehr unterschiedlich und richtet sich nach dem Grad der Hör- und Sehbehinderung einerseits und der aktuellen Lebenssituation andererseits. Durch die doppelte Sinnesbehinderung ist eine Teilnahme am öffentlichen Leben ab einem be-stimmten Behinderungsgrad jedoch nur mittels einer Assistenz möglich. So benötigen Taubblinde zur Bewältigung des Alltags und zur Gestaltung von Teilhabe eine fachlich kompetente Assistenzkraft, die den taubblinden Menschen mit Informationen versorgt und den Zugang zur Umwelt er-möglicht. Die Ausbildung und Vermittlung der Assistenzkräfte muss daher weiterhin gesichert wer-den und den notwendigen Bedarf abdecken. Das Tätigkeitsfeld der Assistenzkräfte umfasst z. B. die Unterstützung in der Mobilität oder bei der Kommunikation.
Wenn das Hör- und Sehvermögen stark eingeschränkt oder gar verloren ist, besteht ebenso ein hoher Bedarf an Rehabilitationsmaßnahmen und Hilfsmitteln, um einen individuell möglichst großen Grad an Selbstständigkeit und Unabhängigkeit wiederzuerlangen. Das Deutsche Taubblindenwerk in Hannover bietet z. B. insbesondere für Personen, die im Laufe ihres Lebens hörsehbehindert oder taubblind werden oder von Taubblindheit bedroht sind, spezielle Rehabilitationsangebote an, die den Betroffenen eine möglichst selbstständige Orientierung und Mobilität geben sollen. Für die Betroffenen ist es wichtig, diese Hilfe ohne umfangreiche Antragstellung wahrnehmen zu können, da sie oft selbst nicht dazu in der Lage sind, eine langwierige Beantragung ohne eine Assistenz durchzuführen. Eine Verkürzung und Vereinfachung der Antragstellung ist im Sinne der Betroffenen daher von großer Bedeutung. Mit dem Merkzeichen TBl im Schwerbehindertenausweis könnte dies effektiv erreicht werden.
Insbesondere für hörsehbehinderte Kinder ist eine frühe Förderung für den weiteren Lebensweg von großem Nutzen. Je früher, die Kommunikation und die Sinne gefördert werden und je früher eine Gewöhnung an Hilfsmittel stattfindet, desto positiver verläuft die weitere Entwicklung des Kin-des. Die Inklusion erfordert in diesem Zusammenhang die Bereitstellung fachlich kompetenter Beraterinnen und Berater für Einrichtungen der Kinderbetreuung. Die Ausbildung von Fachkräften und der Erhalt der Fachkompetenz ist bundesweit darüber hinaus stark gefährdet. Die Einrichtungen für Taubblinde und Hörsehbehinderte sind hier dringend auf Hilfe angewiesen, um weiterhin qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewinnen und fortbilden zu können.