Änderungsantrag: Nährstoffmanagement ganzheitlich gestalten - Kreisläufe schließen - Grundwasser schützen

(zu Drs. 17/831 und 17/1465)

Fraktion der CDU
Fraktion der SPD
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Fraktion der FDP

Grundwasser und Böden schützen - ein wirksames Düngemanagement in Niedersachsen einführen

  • Antrag Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 17/831
  • Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung - Drs. 17/1465

Der Landtag wolle den Antrag in folgender Fassung beschließen:

Nährstoffmanagement ganzheitlich gestalten - Kreisläufe schließen - Grundwasser schützen

Entschließung

Unser Grundwasser ist unbedingt vor Verunreinigungen zu schützen. Seine Qualität muss langfristig und nachhaltig gewährleistet werden. Daher ist dringender Handlungsbedarf gegeben, um die Nitratbelastung auf unseren Grund- und Oberflächengewässern deutlich zu verringern. Ziel muss es sein, keine zusätzliche Bürokratie ohne zusätzlichen Nutzen zu schaffen. Es gilt ebenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie der EU abzuwenden.

Der von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen im Oktober 2013 erarbeitete „Nährstoffbericht in Bezug auf Wirtschaftsdünger für Niedersachsen“ stellt erste Ergebnisse der Meldungen für Wirtschaftsdüngerabgaben auf Grundlage der am 01. Juli 2012 in Kraft getretenen Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger(WDüngMeldPflV ND) dar. Er zeigt, dass bezogen auf die dem Nährstoffbericht zugrunde liegende Datenbasis und das angewandte Bilanzierungsverfahren niedersachsenweit noch 1,1 Mio. Hektar zur Verfügung stehen, um eine  Verwertung des Stickstoffdüngers aus tierischer Herkunft nach § 4 (3) der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) sicherzustellen. Für Phosphor ergibt sich gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 der Düngeverordnung eine verfügbare Fläche von 803.000 Hektar. In den Bedarfsregionen, zu denen unter anderem die Region Hannover und die Landkreise Hildesheim, Northeim, Wolfenbüttel und Gifhorn gehören, muss der Nährstoffbedarf der Pflanzen mit mineralischen Düngern ausgeglichen werden. Hingegen fällt in den Überschussregionen in der Region Weser-Ems mehr Wirtschaftsdünger an, als dort sinnvoll eingesetzt werden kann und der daher in die Mangelregionen transportiert werden muss, um den Nährstoffkreislauf zu schließen. Der Nährstoffbericht stellt fest, dass sich nach Berücksichtigung der verbrachten Mengen und entsprechend des angewandten Bilanzierungsverfahrens bei zwei Landkreisen ein Stickstoffüberschuss aus Wirtschaftsdüngern ergibt.

Der Nährstoffbericht bildet jedoch nur das Nährstoffaufkommen, die im Sinne der geltenden Düngeverordnung einsetzbare Nährstoffmenge und den überbetrieblichen Transport von Wirtschaftsdünger auf der Ebene der Landkreise, kreisfreien Städte, sowie der Region Hannover ab. Über die einzelbetriebliche Situation trifft der Nährstoffbericht keine Aussagen.

Der Bericht der Landwirtschaftskammer stellt zudem nur die Wirtschaftsdüngerflüsse dar, die mineralische Düngung wird hier nicht abgebildet.

Vor diesem Hintergrund fordert der Landtag die Landesregierung auf:

  1. Die Möglichkeiten des bestehenden Rechtsrahmens auszuschöpfen, um den Vollzug des bestehenden Rechts und der guten fachlichen Praxis unter besonderer Berücksichtigung der EU- Wasserrahmenrichtlinie zu gewährleisten,
  2. einen möglichst weitgehenden Datenabgleich zwischen dem bestehenden Meldesystem nach der WDüngMeldPflV ND und den vorhandenen Daten über die Zahl der bei den gewerblichen und landwirtschaftlichen tierhaltenden Betrieben gehaltenen Nutztiere sowie den vorhandenen Informationen über die Flächenausstattung der Betriebe (qualifizierter Flächennachweis oder GAP-Antrag) anzustellen,
  3. und auf dieser Basis über eine Plausibilitätskontrolle eine wirksame Überwachung der düngerechtlichen Vorgaben sicherzustellen, dazu kann ein automatischer Abgleich mit dem bestehenden Nährstoffvergleich einen wichtigen Beitrag leisten,
  4. sowie die bestehenden Sanktionen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu überprüfen.
  5. zu regeln, dass die Abgabe von Wirtschaftsdünger auf vertraglicher Basis erfolgt, die konkret Auskunft über die handelnden Akteure (Vermittler, abgebender und aufnehmender Betrieb), Vertragspartnern und qualitative wie quantitative Angaben zum Vertragsgegenstand enthalten.
  6. die niedersächsische Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger dahingehend zu überprüfen, ob über die Meldeverpflichtung des abgegebenen Betriebes hinaus eine Meldeverpflichtung auch des aufnehmenden Betriebes eingeführt werden sollte,
  7. sich dafür einzusetzen, dass Mittel zur Erforschung für Verfahren zur Verbesserung der Transportwürdigkeit und zur Minimierung von Emissionen durch Wirtschaftsdünger und Gärresten, die endliche Nährstoffe enthalten, zur Verfügung gestellt werden. Des Weiteren ist  die Entwicklung und Einführung von praxistauglichen Verfahren zur Erfassung der genauen Nährstoffgehalte in Gülle und Gärresten sowie zur Verbesserung der Transportwürdigkeit von Wirtschaftsdünger und Gärresten zu unterstützen,
  8. sich dafür einzusetzen, dass in den Bedarfsregionen für den Beratungsbedarf und weiteren Evaluierungen in Bezug auf den Einsatz von Wirtschaftsdünger Fachberater (analog zum Wasserschutz) eingesetzt werden.
  9. sich dafür einzusetzen, die Attraktivität von Instrumenten im Bereich des Gewässerschutzes zu erhöhen,
  10. sich dafür einzusetzen, das alle als Wirtschaftsdünger eingesetzten organischen Stoffe in gleicher Weise in die Dünge-Bilanzierungs- und Meldeverpflichtungen einbezogen werden,
  11. sich für eine Anpassung des bestehenden Baugenehmigungsrechts dahingehend einzusetzen, dass zusätzlicher Lagerraum für Wirtschaftsdünger auch in Betrieben geschaffen werden kann, die keine eigene Tierhaltung haben und auch für diese Betriebe den Neubau im Rahmen des landwirtschaftlich privilegierten Bauens zu ermöglichen,
  12. verlässliche politische Rahmenbedingungen zu setzen, die Investitionen zur Erweiterung und Optimierung des Nährstoffkreislaufs ermöglichen, dabei ist zu überprüfen ob und wie  durch eine Förderung von Güllelagerraum in den Bedarfsregionen die Nährstoffkreislaufsituation optimiert werden kann,
  13. sich auf europäischer Ebene für eine Anpassung der Definition von Dauergrünland einzusetzen, um die erneute Aufnahme von Grünlandflächen in die Fruchtfolge, die nur zur Erhaltung des so genannten Ackerstatus dient, überflüssig zu machen.

Begründung

Die bestehenden Nährstoffströme genau abzubilden und deren ordnungsgemäße Verwertung sicherzustellen, ist das Ziel der Niedersächsischen Verordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger (WDüngMeldPflV ND), welche von der vorherigen Landesregierung erlassen wurde und zum 01. Juli 2012 in Kraft getreten ist. In der WDüngMeldPflV ND ist geregelt, dass Abgeber von Wirtschaftsdüngern (ab einer Bagatellgrenze von 200 t p. a.) die Angaben aus den Aufzeichnungen gemäß § 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) elektronisch zu melden haben.

Darüber hinaus ist entsprechend der § 5 DüngeVO ein Großteil der Betriebe zur Erstellung eines jährlichen Nährstoffvergleichs für Stickstoff und Phosphor verpflichtet. In diesem Zusammenhang bestehen folgende Aufzeichnungspflichten: Der Nährstoffvergleich bilanziert auf einzelbetrieblicher Ebene die Nährstoffzufuhr über Wirtschaftsdünger, die Aufnahme von Wirtschaftsdüngern und Sekundärrohstoffdüngern, die Nährstoffzufuhr über Handelsdünger und die Stickstofffixierung durch Leguminosen. Dem gegenüber wird die Nährstoffabfuhr durch die Haupternteprodukte des Ackerlands und des Grünlandes einschließlich der Beweidung, die Nährstoffabfuhr über verkaufte oder verfütterte Ernterückstände und Zwischenfrüchte sowie die Abgabe von Wirtschaftsdüngern dargestellt. Diese Form der Bilanzierung ist der richtige Ansatz.

Entscheidend ist, dass der Anfall der Gülle kompatibel mit der Fläche des jeweiligen Landwirts ist. Dazu ist es notwendig, eine verbesserte Transparenz zwischen der nach der guten fachlichen Praxis abzugebenden Menge und den tatsächlich abgegebenen Mengen herzustellen. Bei Betrieben, die zur Erstellung eines Nährstoffvergleichs nach der Düngeverordnung verpflichtet sind, ist der Abgleich dieser Daten mit den Angaben nach der WDüngMeldPflV ND eine sinnvolle Möglichkeit der Prüfung. Darüber hinaus sollte intensiv geprüft werden, ob und in welcher Weise die jährlichen Meldungen der Tierbestände an die niedersächsische Tierseuchenkasse oder die Meldungen nach der Viehverkehrsverordnung herangezogen werden können. Die verfügbare Fläche wird anhand der Angaben in den Anträgen für die EU-Direktzahlungen ermittelt. Mittels eines Abgleichs dieser Angaben mit den Meldungen nach der WDüngMeldPflV ND wird nachvollziehbar, ob die überschüssigen Mengen auch tatsächlich abgegeben wurden. Bei Betrieben, die nicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleichs verpflichtet sind, sollte der Anfall der Gülle über die Daten, die der Landwirt der Veterinärverwaltung über seine Tierzahlen melden muss, eruiert werden, sofern die Heranziehung der Meldung an die Tierseuchenkasse oder nach der Viehverkehrsverordnung datenschutzrechtlich nicht möglich ist. Die benötigten Daten liegen bereits vor, insofern wird durch diesen Ansatz keine weitere Bürokratie aufgebaut.

Der Nährstoffbericht hat gezeigt, dass Wirtschaftsdüngertransporte aus den Überschussregionen in die Regionen, in denen der Düngebedarf nicht regional durch Wirtschaftsdünger gedeckt werden kann, bereits in erheblichem Umfang stattfinden. Diese müssen jedoch zur flächendeckenden Sicherstellung einer bedarfsgerechten Düngung erheblich ausgeweitet werden. Deshalb ist es u.a. erforderlich,  die Akzeptanz für Wirtschaftsdüngerverbringung in den Bedarfsregionen zu erhöhen. Dazu kann die genaue Kenntnis über die Menge der enthaltenen Nährstoffe einen wichtigen Beitrag leisten. Der Humusgehalt spielt eine entscheidende Rolle für die langfristige Ertragskraft eines Bodens. Die Zuführung von organischem Material leistet einen erheblichen Beitrag zur Humusreproduktion und somit zum Erhalt der Bodenfruchtbarkeit und sollte daher vor allem in den Ackerbauregionen ausgeweitet werden. Dieser Aspekt ist ein weiteres wichtiges Argument für die Notwendigkeit zur Schließung des niedersachsenweiten Nährstoffkreislaufs.

Für den pflanzenbedarfsgerechten, effizienten und verlustarmen Einsatz sind ausreichende Lagerkapazitäten vor allem in Betrieben ohne eigene Tierhaltung sinnvoll. Daher sollten die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten genutzt werden, die Errichtung von Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger auch bei viehlosen Betrieben zu ermöglichen. Die Investitionsförderung für den Neubau von Güllelagerraum im Rahmen des AFP kann, wenn ihre Inanspruchnahme für die Betriebe attraktiv ist, zu einer Erhöhung der Lagerkapazitäten führen und eine pflanzenbedarfsgerechte Düngung erleichtern.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission wird Dauergrünland, für welches in Niedersachsen ein Umbruchverbot besteht, folgendermaßen definiert: „Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren.“

Diese Definition hat zur Folge, dass auf Grünlandflächen, die bisher nicht als Dauergrünland gelten, alle fünf Jahre eine andere Frucht angebaut wird, damit die Fläche weiterhin als Ackerland gelten darf. Die damit einhergehende Zerstörung der Grasnarbe und Einsaat einer Ackerfrucht führt zu unnötigen Nitratauswaschungen ins Grundwasser.

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