Änderungsantrag (GRÜNE): Gesetz über Tageseinrichtung für Kinder

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Tageseinrichtungen für Kinder - Drs. 18/656

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU - Drs. 18/656

Beschlussempfehlung des Kultusausschusses - Drs. 18/1095

Der Landtag wolle den Gesetzentwurf mit folgenden Änderungen beschließen:

 

  1.  § 15 (3) wird durch folgenden Satz 4 ergänzt:
    „Das Land wird ermächtigt, durch Verordnung Ausnahmen von dieser Regelung zuzulassen.“
  2. § 16 b (1) wird wie folgt geändert:
    Nach Satz 1/1 werden folgende Sätze 1/2 und 1/3 eingefügt:
    „Das Land wird ermächtigt, durch Verordnung Ausnahmen von dieser Regelung zuzulassen. Voraussetzungen für Ausnahmen von dieser Regelung sind, dass Träger von Tageseinrichtungen begründen, dass sie auf Grund eines besonderen pädagogischen Konzeptes weiterhin Elternbeiträge erheben wollen und dass sie eine Sozialstaffel für diese Elternbeiträge vorgelegt haben.

Begründung

Zu 1.

Mit dieser Änderung wird ermöglicht, dass auch Träger von Betriebskindergärten die erhöhte Finanzhilfe nach § 16 b KitaG erhalten können, die zu weniger als einem Drittel auch andere Kinder als solche von Betriebsangehörigen aufnehmen.

Zu 2.

Mit dieser Änderung wird ermöglicht, dass auch Träger von Kindertagesstätten die erhöhte Finanzhilfe nach § 16 b KitaG erhalten können, die Elternbeiträge erheben, um Zusatzleistungen wie einen besseren Betreuungsschlüssel oder die Beschäftigung von zusätzlichen Fachkräften finanzieren zu können. Voraussetzung für diese Ausnahme ist, dass diese Träger eine Sozialstaffel anwenden, um Eltern unabhängig von deren Einkommenssituation diese Zusatzleistungen bieten zu können.

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