Änderungsantrag: Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Niedersachsen

(zu Drs. 16/5126, 16/5470)

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen     

 

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP Drs. – 16/5126

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration Drs. – 16/5470

Der Landtag wolle den Gesetzentwurf mit folgenden Änderungen beschließen:

Gesetzentwurf

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Niedersachsen

Artikel 1

Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener

Berufsqualifikationen

(Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)

Inhaltsübersicht

§ 5

Vorzulegende Unterlagen

§ 5 Abs. 6 Satz 3 wird gestrichen.

Es wird der folgende Absatz 7 angefügt:

„(7) 1Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller hinreichend glaubhaft machen, dass er die erforderlichen Unterlagen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht beibringen kann, so kann er eine Eignungsprüfung im Inland ablegen. 2Das jeweilige Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Inhalt, Dauer und Durchführung der Eignungsprüfung zu regeln.“

§ 6

Anwendungsbereich

Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„3Sie kann einmal um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.“

§ 13

Verfahren

Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„3Sie kann einmal um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.“

Nach § 16 werden die folgenden §§ 17 und 18 eingefügt. Aus den bisherigen §§ 17 bis 19 werden die §§ 19 bis 21.

㤠17

Kosten

1Die Landesregierung wird ermächtigt, für Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die gebührenpflichtigen Tatbestände und deren Höhe sowie über Gebührenermäßigungen und -befreiungen und Auslagen. 2Die Landesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.“

„§18

Beratungsanspruch

(1) 1Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Berufsqualifikationen haben einen Anspruch auf Beratung, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Niedersachsen haben oder substantiiert die Absicht darlegen, in Niedersachsen einer ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation entsprechenden Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. 2Der Anspruch auf Beratung entfällt, soweit die in Absatz 2 genannten Beratungsleistungen von einer nicht Vom Land Niedersachsen finanzierten Stelle erbracht werden.

(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst die Beratung über die zuständige Stelle, die Festlegung des Referenzberufes, allgemeine Hinweise über die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit sowie die vorzulegenden Unterlagen, das Verfahren sowie Möglichkeiten, Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren. 2Der Anspruch bezieht sich sowohl auf bundes- als auch auf landesrechtlich geregelte Berufe.

(3) 1Die Beratungsstelle berät organisatorisch und personell unabhängig von den Stellen, die über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen oder deren Anerkennung entscheiden.“

§ 19

Statistik

§19 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Nachforderung von Unterlagen im Rahmen der Antragsbearbeitung, Ort und Art der anerkennenden Stelle“

§ 20

Evaluation und Bericht

In § 20 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes

In § 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes wird folgender Satz 2 angefügt:

„2Abweichend von Satz 1 findet das Niedersächsische Berufsqualifikationsgesetz Anwendung auf Lehrerinnen und Lehrer.“

Artikel 3

Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

§ 35 Abs. 2 Nr. 4 des Kammergesetzes für die Heilberufe wird wie folgt gefasst:

„4. über einen Weiterbildungsnachweis aus einem Drittstaat verfügt, der durch ihren oder seinen Herkunftsstaat anerkannt worden ist, wenn dieser zutreffend eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in dem betreffenden Weiterbildungsgebiet in seinem Hoheitsgebiet bescheinigt und wenn die Gleichwertigkeit der Weiterbildung gegeben ist.“

Artikel 5

Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes

In §1 Abs. 6 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

„4Bei fehlender Gleichwertigkeit des Abschlusses kann die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Eignungsprüfung im Inland ablegen. 5Das jeweilige Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Inhalt, Dauer und Durchführung der Eignungsprüfung zu regeln.“

Artikel 6

Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes

§4 Abs. 6 Satz 1 des Niedersächsischen Architektengesetzes wird wie folgt gefasst:

„Die Studienvoraussetzungen der Absätze 2 und 4 erfüllt auch, wer eine an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung abgeschlossene Ausbildung nachweist, wenn der Ausbildungsstand unter Einbeziehung erworbener Berufserfahrung gleichwertig ist.“

In §4 Abs. 6 des Niedersächsischen Architektengesetzes werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

„4Bei fehlender Gleichwertigkeit des Abschlusses kann die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Eignungsprüfung im Inland ablegen. 5Das jeweilige Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Inhalt, Dauer und Durchführung der Eignungsprüfung zu regeln.“

Artikel 9

Inkrafttreten

Artikel 9wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz tritt vier Wochen nach dem Tag seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 4, Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 4 sowie Abs. 3 und 4 tritt am 1. März 2013 in Kraft.“

______________________

Begründung

Zu Artikel 1

Zu § 5 Abs. 7:

Flüchtlinge besitzen nur im Einzelfall entsprechende Unterlagen und können sie nachträglich nur schwerlich beibringen. Gerade für diese Gruppe ist die Durchführung von Kompetenzfeststellungsverfahren erforderlich.

Zu § 6 Abs. 3 Satz 3:

Anerkennungsinteressierte brauchen Planungssicherheit. Insofern wird eine konkrete Verlängerungsmöglichkeit von einem Monat vorgeschlagen.

Zu § 13 Abs. 3 Satz 3:

Anerkennungsinteressierte brauchen Planungssicherheit. Insofern wird eine konkrete Verlängerungsmöglichkeit von einem Monat vorgeschlagen.

Zu § 17:

Anerkennungsinteressierte dürfen von hohen Gebühren nicht abgeschreckt werden. Ein Teil des Personenkreises mit ausländischen Abschlüssen ist von SGB Il-Leistungen abhängig. Hohe Gebühren würden auch Beschäftigte, die wegen der Nichtanerkennung einer niedrig entlohnten Beschäftigung nachgehen, unverhältnismäßig belasten.

Zu § 18:

Der Erfolg des Anerkennungsgesetzes hängt wesentlich davon ab, ob Anerkennungsinteressierte ausreichend beraten werden. Insofern sollte das NBQFG einen Beratungsanspruch beinhalten. Eine derartige Beratung ist nicht nur eine entscheidende Voraussetzung für die erfolgreiche und selbstbestimmte Wahrnehmung des Rechtsanspruchs auf ein Anerkennungsverfahren. Sie entlastet auch die zuständigen Stellen dahingehend, dass AntragstellerInnen bei der richtigen Stelle mit vollständigen Unterlagen ankommen. Irrläufer oder unvollständige Anträge werden so eingedämmt. Auf diese Weise wird das Signal gesetzt, Menschen mit ausländischen Abschlüssen nicht allein zu lassen, sondern wahrzunehmen und unterstützen zu wollen.

Zu § 20 Abs. 1:

Der Zeitraum von 4 Jahren scheint zu lang zu sein, um auf in der Praxis auftretende Umsetzungsprobleme zu reagieren und entsprechende Korrekturen vornehmen zu können. Der Zeitraum sollte auf zwei Jahre verkürzt werden.

Zu Artikel 2

Zu § 16 Abs. 2:

Die Unterscheidung zwischen verbeamteten und angestellten LehrerInnen ist nicht nachvollziehbar. Eine Gleichbehandlung wäre wünschenswert und zwar in der Form, dass die LehrerInnen nicht vom NBQFG ausgeschlossen werden, sondern das Gesetz auch auf LehrerInnen Anwendung findet, um ein möglichst einheitliches Verfahren und niedrige Zugangsschwellen zu gewährleisten.

Zu Artikel 3

Zu § 35 Abs. 2 Nr. 4:

Der grundsätzliche Ausschluss von Drittstaatsangehörigen ist fachlich unbegründet und stellt eine unnötige strukturelle Diskriminierung von Drittstaatsangehörigen dar, die gegen den Geist des Anerkennungsgesetzes verstößt. Vorbehalten gegenüber der Qualifikation und Eignung von Dritttstaatsangehörigen bzw. InhaberInnen von Drittstaatsabschlüssen kann auch durch eine umfassende Prüfung im Falle von fehlender Gleichwertigkeit begegnet werden. Dies stellt eine Hürde dar, die jedoch bei entsprechender fachlichen Eignung überwindbar ist.

Zu Artikel 5

Zu § 1 Abs. 6:

Bei fehlender Gleichwertigkeit sind bisher keine Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, mit der die AntragstellerInnen doch noch zur Genehmigung gelangen können. Durch die Eignungsprüfung im Inland und eine entsprechende Verordnungsermächtigung wird dieses Defizit behoben.

Zu Artikel 6

Zu § 4 Abs. 6 Satz 1:

Im Sinne möglichst niedriger Hürden und der Vergleichbarkeit mit dem Niedersächsischen Ingenieursgesetz ist bereits erworbene Berufserfahrung in die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands mit einzubeziehen.

Zu § 4 Abs. 6:

Bei fehlender Gleichwertigkeit sind bisher keine Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, mit der die AntragstellerInnen doch noch zur Genehmigung gelangen können. Durch die Eignungsprüfung im Inland und eine entsprechende Verordnungsermächtigung wird dieses Defizit behoben.

Zu Artikel 9 Abs. 1:

Es erscheint empfehlenswert, den zuständigen Stellen eine gewisse Frist zuzubilligen, um ggf. Formulare, Merkblätter und Ähnliches an das neue Gesetz anzupassen. Eine vierwöchige Übergangsfrist dürfte angemessen sein.

Zu Artikel 9 Abs. 2:

Eine Frist von sechs Monaten bis zum Inkrafttreten der Regelung, dass nach drei Monaten entschieden werden soll, erscheint zu lang. In der Praxis ist bei der Anwendung des BQFG des Bundes festzustellen, dass einige zuständige Stellen Anträge bis zum Inkrafttreten der Frist erst gar nicht bearbeiten. Faktisch handhaben diese Stellen das BQFG so, als trete es erst zum 1. Dezember 2012 in Kraft und sei nicht am 1. April in Kraft getreten. Dieser Fehler eines derart langen Übergangszeitraums sollte nicht wiederholt werden. Zudem zeigt die praktische Erfahrung, dass die Zahl der Anträge nicht mit Inkrafttreten des BQFG sprunghaft gestiegen ist oder bei neuen Bereichen eine Flut von Anträgen eingereicht wurde. So sind bei der IHK FOSA, die die Anträge nach BQFG im Bereich der industriell-kaufmännischen Berufsabschlüsse bearbeitet, in knapp fünf Monaten nach Inkrafttreten des BQFG lediglich 905 Anträge gestellt worden, davon 42 aus Niedersachsen. Eine der Ursachen ist, dass potentielle AntragstellerInnen sich zunächst einmal sehr genau nach den notwendigen Unterlagen, den möglichen Kosten der Verfahren erkundigen und den potentiellen Folgen eines Antrages erkundigen. Sie nehmen sich Zeit, diese Anträge gründlich vorzubereiten. Vor diesem Hintergrund ist die Sorge vor einer möglicherweise gehäuften Zahl der Antragsstellungen unbegründet und zumindest eine Halbierung dieser Übergangsfrist angemessen.“

 

Stefan Wenzel

Fraktionsvorsitzender

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