Änderungsantrag: Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen
zu Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und FDP - Drs. 16/4137
Beschlussempfehlung des Kultusausschusses - Drs. 16/
Der Landtag wolle den Gesetzentwurf in folgenden Punkten abweichend von der Beschlussempfehlung des Kultusausschusses beschließen:
Gesetz zur Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen
1.)
Punkt 3. in Drs. 16/4137 wird ersetzt durch:
§ 14 erhält folgende Fassung
(1) In der Förderschule können insbesondere Schülerinnen und Schüler unterrichtet und erzogen werden, bei denen ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf in den Bereichen geistige Entwicklung, motorische und körperliche Entwicklung, Sehen und Hören besteht. An der Förderschule können Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden.
(2) In einer Förderschule können Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, in unterschiedlichen Förderschwerpunkten gemeinsam unterrichtet werden.
(3) Die Förderschule ist zugleich Sonderpädagogisches Förderzentrum. Das Sonderpädagogische Förderzentrum unterstützt die gemeinsame Erziehung und den gemeinsamen Unterricht an allen Schulen mit dem Ziel, den Schülerinnen und Schülern, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, eine bestmögliche schulische und soziale Entwicklung zu gewährleisten.
(4) In der Förderschule können Schülerinnen und Schüler aller Schuljahrgänge unterrichtet werden.
2.)
Punkt 9. in Drs. 16/4137 wird ersetzt durch:
§ 59 bleibt unverändert wie im Niedersächsischen Schulgesetz in der Fassung vom 13. Oktober 2011 bestehen.
3.)
Punkt 13. in Drs. 16/4137 wird ersetzt durch:
§ 68 erhält folgende Fassung:
(1) Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in den Bereichen Lernen, emotionale und soziale Entwicklung oder Sprache besuchen eine gemeinsame Schule mit anderen Schülerinnen und Schülern. Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in den Bereichen geistige Entwicklung, motorische und körperliche Entwicklung, Sehen oder Hören besuchen eine gemeinsame Schule mit anderen Schülerinnen und Schülern oder eine für sie geeignete Förderschule.
(2) Die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob ihre Kinder, bei denen ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf in den Bereichen geistige Entwicklung, motorische und körperliche Entwicklung, Sehen oder Hören besteht, eine gemeinsame Schule mit anderen Schülerinnen und Schülern oder eine für sie geeignete Förderschule besuchen.
4.)
Abweichend von der Beschlussempfehlung des Kultusausschusses wird folgender Punkt 13/1. aufgenommen:
§ 69 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 werden die in der Beschlussempfehlung des Kultusausschusses als Absätze 3 und 4 vorgesehenen Absätze als Absätze 2 und 3 eingefügt.
Der bisherige Absatz 2 von § 69 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 13. Oktober 2011 wird Absatz 4.
5.)
Punkt 21. in Drs. 16/4137 wird ersetzt durch:
§ 162 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Kinder und Jugendliche, die auf sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung angewiesen sind, können ihre Schulpflicht auch durch den Besuch einer anerkannten Tagesbildungsstätte erfüllen, sofern die Tagesbildungsstätte sich spätestens ab dem 01.08.2013 jahrgangsweise aufsteigend zu einer Schule weiterentwickelt.
6.)
Punkt 23 in Drs. 16/4137 wird in folgender Weise geändert:
1. § 183 c (1) erhält folgende Fassung:
(1) 1Die §§ 4 und 14 sind für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2012/2013 im 1. oder 5. Schuljahrgang befinden. Satz 2 entfällt
2. § 183 c (2) erhält folgende Fassung:
(2) Für den Primarbereich ist in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören § 108 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung eine Grundschule als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss.
3. § 183 c (3) erhält folgende Fassung:
(3) Für den Sekundarbereich I ist in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören § 108 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
1. eine Hauptschule oder eine Oberschule, eine Realschule oder eine Oberschule, sowie ein Gymnasium,
2. soweit im Gebiet des Schulträgers mindestens eine Gesamtschule besteht, eine Hauptschule oder eine Oberschule, eine Realschule oder eine Oberschule, eine Gesamtschule sowie ein Gymnasium oder,
2. soweit Schulträger durch Verordnung nach § 106 Abs. 8 Satz 4 von der Pflicht befreit sind, Hauptschulen, Realschulen oder Gymnasien zu führen, eine Gesamtschule als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss.
Begründung
Zu 1.) Punkt 3 in Drs. 16/4137 (§ 14):
Förderschulen soll es künftig nur noch für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Bereichen geistige Entwicklung, motorische und körperliche Entwicklung, Sehen und Hören geben, solange ein Bedarf durch die Eltern in ausreichendem Maße besteht.
Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Bereichen Lernen, emotionale und soziale Entwicklung und Sprache können in einem gemeinsamen Unterricht mit anderen Schülerinnen und Schülern besser gefördert werden. Die hierfür erforderlichen Bedingungen sollen in den gemeinsamen Schulen geschaffen werden (vgl. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen "Inklusive Schule verwirklichen - sonderpädagogische Förderung in den allgemeinen Schulen"). Die Förderschulen für diese Schülerinnen und Schüler sollen jahrgangsweise aufsteigend in die allgemeinen Schulen integriert werden.
Zu 2.) Punkt 9 in Drs. 16/4137 (§ 59):
Die Überweisung einer Schülerin oder eines Schülers an eine Förderschule gegen den Willen ihrer bzw. seiner Erziehungsberechtigten ist nicht zu vereinbaren mit dem Rechtsanspruch auf gemeinsamen Unterricht gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention. Vielmehr haben sich die Bundesrepublik Deutschland und ihre Länder verpflichtet sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung erhalten.
Zu 3.) Punkt 13. in Drs. 16/4137 (§ 68)
Die Entscheidung, ob Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Bereichen geistige Entwicklung, motorische und körperliche Entwicklung, Sehen oder Hören eine gemeinsame Schule oder eine Förderschule besuchen, soll künftig auf ihre Erziehungsberechtigten übertragen werden.
Zu 4.) Punkt 13/1. in der Beschlussempfehlung des Kultusausschusses (§ 69):
Die Überweisung einer Schülerin oder eines Schülers an eine Förderschule gegen den Willen ihrer bzw. seiner Erziehungsberechtigten ist nicht zu vereinbaren mit dem Rechtsanspruch auf gemeinsamen Unterricht gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention. Eine Überweisung von Schülerinnen und Schülern, die die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährden, auf eine Förderschule, wäre zudem auch deshalb nicht zu vertreten, weil auch dort zu befürchten wäre, dass diese Schülerinnen und Schüler die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährden. Der neu einzufügende § 69 (2), (gleichlautend mit § 69(3) in der Beschlussempfehlung des Kultusausschusses) schafft ausreichende und geeignete Möglichkeiten, dass Schülerinnen und Schüler, die die in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, ihre Schulpflicht zeitlich befristet in geeigneten außerschulischen Einrichtungen erfüllen können.
Zu 5.) Punkt 21. in Drs. 16/4137 (§ 162)
Auch Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung angewiesen sind, haben Anspruch auf eine schulische Bildung. Sie können ihre Schulpflicht deshalb nur dann in einer Tagesbildungsstätte erfüllen, wenn diese sich spätestens ab 2013 zu einer Schule weiterentwickelt.
Zu 6.) Punkt 23 in Drs. 16/4137 (§ 183 c)
Nachdem die Landesregierung bei der Einführung der inklusiven Schule drei Jahre ungenutzt hat verstreichen lassen, erwarten die Eltern mehr Tempo bei der Verwirklichung der Inklusion. Mit der Umwandlung der Schulen zu inklusiven Schulen soll bereits zum Schuljahr 2012/13 begonnen werden. Eine Beschränkung auf Schwerpunktschulen soll nur bis zum Jahr 2016 möglich sein. Soweit im Gebiet eines Schulträgers auch eine oder mehrere Gesamtschulen bestehen, soll davon mindestens eine Gesamtschule inklusive Schwerpunktschule werden.
Auswirkungen auf den Haushalt
Durch den Verzicht auf eine Doppelstruktur bei den Förderbereichen Lernen, Sprache und Emotionale und Soziale Entwicklung werden Ressourcen eingespart, die für eine bessere Ausstattung der inklusiven Schulen verwendet werden sollen.
Stefan Wenzel
Fraktionsvorsitzender