Änderungsantrag: Gesetz über die Ladenöffnungszeiten

 

Gesetz über die Ladenöffnungszeiten

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 15/3276 Der Landtag wolle Artikel 1 des Gesetzentwurfs mit nachstehenden Änderungen beschließen:

1.  § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Verkaufsstellen dürfen an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden von 6 bis 20 Uhr geöffnet sein.

(2) In der Zeit von 0 bis 24 Uhr dürfen an Werktagen geöffnet bzw. verkauft werden:

a) Apotheken,

b) Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft und von Reisebedarf gestattet,

c) Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Flug- und Fährhäfen für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs,

d) Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zur Sicherung örtlich auftretender Bedürfnisse."

b) Es wird der folgende Absatz 2/1 eingefügt:

 "(2/1) Die Gemeinden können durch Satzung zentrale Ortsteile des Gemeindegebietes festlegen und für diese erweiterte Öffnungszeiten an Werktagen über Absatz 1 hinaus bestimmen."

2.  § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchst. b erhält folgende Fassung:

"b) Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft und von Reisebedarf,"

b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2.Für die Dauer von bis zu acht Stunden an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind und Reisebedarf in

a) Kur- und Erholungsorten,

b) von der obersten Landesbehörde für Tourismus oder der von ihr bestimmten Stelle anerkannten Ausflugsorten,

c) den Wallfahrtsorten

  • Cloppenburg, Ortsteil Bethen,

  • Rollshausen (Landkreis Göttingen), Ortsteil Germershausen,

  • Schellerten (Landkreis Hildesheim), Ortsteil Ottbergen,

  • Wallenhorst (Landkreis Osnabrück), Ortsteil Rulle,

  • Wietmarschen (Landkreis Grafschaft Bentheim),

  • Wollbrandshausen (Landkreis Göttingen), Ortsteil Höherberg.

Die Öffnung soll außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen."

c) Nummer 3 Buchst. a erhält folgende Fassung:

"a)  Verkaufsstellen, deren Sortiment lediglich aus Milch- und Milcherzeugnissen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, aus Bäcker- und Konditorwaren, frischen Früchten, Blumen und Zeitungen besteht."

3.    § 5  erhält folgende Fassung:

"§ 5

Besondere Regelung

 1Unabhängig von der Regelung des § 4 dürfen Verkaufsstellen jährlich an insgesamt vier Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme von Karfreitag, Ostersonntag, Himmelfahrt, Pfingstsonntag, des Volkstrauertages und des Totensonntages sowie der Adventssonntage und des ersten und zweiten Weihnachtsfeiertages, jeweils für die Dauer von bis zu fünf Stunden öffnen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. 2Die Öffnung soll außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen. 3Die zuständige Behörde soll auf Antrag der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsteils die Öffnung genehmigen. 4Sie kann die Genehmigung ausnahmsweise für einzelne Verkaufsstellen erteilen."

Begründung

Durch die Änderung des Grundgesetzes mit Wirkung vom 1. September 2006 haben die Bundesländer die Kompetenz erhalten, die Ladenöffnungszeiten neu zu regeln. Mit der Erstellung eines niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten kann das Land seinen wirtschafts- und strukturpolitischen Aufgaben zum Ausgleich in den Regionen und zur Stärkung der mittelständischen Wirtschaft erstmals auch mit diesem Instrument gerecht werden. Die Landeskompetenz, den Ladenschluss festzulegen, sollte genutzt werden, um das weitere Ausbluten der Ortskerne zu stoppen, den Mittelstand mit seinen Möglichkeiten und Qualitäten zu stärken und die Bedingungen für die Beschäftigten im Einzelhandel nicht weiter zu verschlechtern. Der von den Regierungsfraktionen vorgelegte Gesetzentwurf  erfüllt dies jedoch nicht. 

Den Schaden und die Last, die erhebliche Ausweitungen der Ladenöffnungszeiten mit sich bringen, haben vor allem die eigentümergeführten mittelständischen Geschäfte. Ihre Inhaber werden als Erste Opfer des ruinösen Wettbewerbs sein, der durch den neoliberal dominierten Gesetzentwurf  von CDU und FDP eingeleitet werden würde.

Durch die umfangreichen Ausnahmeregelungen für die Öffnung an Sonn- und Feiertagen im CDU-FDP-Entwurf wird die Sonn- und Feiertagsruhe vielerorts in Niedersachsen quasi abgeschafft. In einer Vielzahl von Orten ist es nach dem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen dann möglich, neben 6 x 24 Stunden auch am 7. Tag für 8 Stunden ein fast unbegrenztes Warenangebot anzubieten und zu erwerben. Tankstellen, die im Gesetzentwurf zu Supermärkten mit Treibstoffabgabe umdefiniert werden, sowie Verkaufsstellen auf Bahnhöfen und Flughäfen erhalten auch an Sonn- und Feiertagen eine 24-Stunden-Öffnung mit unbegrenztem Warensortiment. Damit verabschieden sich CDU und FDP in Wirklichkeit von der Sonn- und Feiertagsruhe.

Der vorliegende Änderungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen führt die Sonntagsregelungen auf die bisher gültigen Grenzen zurück. Die angebliche Kundenorientierung und der wirtschaftliche Anschub, der mit den Regierungsplänen versprochen wird, werden nach den vorliegenden Erfahrungen in der Realität nämlich nicht eintreten.

Auch der erweiterte Ladenschluss 1996 sollte laut Ifo-Institut 20 Milliarden DM mehr Umsatz und 50.000 zusätzliche Vollzeitarbeitsplätze bringen. Das Gegenteil trat ein: es wurde weiter an der Personalkostenschraube gedreht. Trotz eines erweiterten Ladenschlusses stagnierte der Umsatz.

Die Freiheit zur unbegrenzten Ladenöffnung ist in Wirklichkeit nur ein Freibrief für die  großen Ketten, vorrangig mit Standorten auf der grünen Wiese mit geringem Personaleinsatz dem mittelständischen Einzelhandel noch mehr Marktanteile zu entziehen. Der vorliegende Änderungsantrag dreht diese negative Wettbewerbsspirale um und erlaubt eine weitere Ausweitung der Öffnungszeiten nur in Kernlagen. Dort können sich die Einzelhändler mit ihren Räten vor Ort ohne Druck von der "Grünen Wiese" über für sie sinnvolle lokale und regionale Ladenöffnungsregeln verständigen.

Zu § 3 – Allgemeine Verkaufszeiten

Zu Abs. 1

Der von den Regierungsfraktionen vorgelegte Gesetzesentwurf gestaltet die Möglichkeiten einer erweiterten Ladenöffnung ausufernd und er verschärft die Wettbewerbsbedingungen zu Ungunsten des mittelständischen Einzelhandels. Abweichend vom Gesetzentwurf der CDU/FDP-Fraktionen soll die Zulässigkeit der Öffnungszeiten an Werktagen bei der bestehenden Regelung bleiben, um die Wettbewerbsbedingungen von Konzernen und klein- und mittelständischem Einzelhandel nicht zu verschärfen.

Zu Abs. 2

Ungeachtet der weiter bestehenden Öffnungszeiten von 6–20 Uhr müssen Ausnahmen für bestimmte Handelszweige getroffen werden, die jedoch teilweise abweichend vom Gesetzesentwurf der CDU/FDP Einschränkungen im Angebot enthalten. Es soll vermieden werden, dass das Warenangebot z.B. an Tankstellen und Bahnhöfen sich um ein Vielfaches gegenüber dem geltenden Landesschlussgesetz erweitern. Tankstellen als "Supermärkte" verschlechtern die Bedingungen des Einzelhandels.

Zu Abs. 3 (Neu)

Eine Neukonzeption der Ladenöffnungszeiten sollte nicht nur den veränderten wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen verbraucherseits Rechnung tragen, sondern die Möglichkeit nutzen, die fortschreitende Verödung der Ortskerne zu stoppen. Eine über die allgemeinen Verkaufszeiten hinausgehende Öffnung sollte daher nur in Ortskern-Lagen und Stadtteilzentren zugelassen werden. Die Entscheidungsbefugnis dafür muss auf kommunaler Ebene angesiedelt werden. Die Kommunen können dabei sowohl auf die örtliche Einzelhandelsstruktur als auch auf die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger eingehen. Im Zusammenwirken mit Gewerbevereinen oder Werbegemeinschaften etc. können die Kommunen in regionaler Abstimmung auf einheitliche und verlässliche Öffnungszeiten hinwirken, an denen die Konsumentinnen und Konsumenten ein großes Interesse haben.

Zu  § 4  - Sonn- und Feiertagsregelung

Zu Abs. 1 Nr. 1 b

Siehe Begründung zu § 3 Abs. 2

Zu Abs. 1 Nr. 2

Abweichungen von der Sonn- und Feiertagsruhe sollen tatsächlich nur in Ausnahmefällen für ausgesuchte Standorte und für ein genau definiertes Warenangebot möglich sein. Der Gesetzentwurf von CDU und FDP sieht nicht nur eine Erweiterung der Öffnungszeiten vor. Bislang war an Sonn- und Feiertagen ein bestimmtes Warenangebot erlaubt. Dies soll laut Gesetzentwurf erweitert werden auf Waren des täglichen Kleinbedarfs sowie des täglichen Ge- und Verbrauchs. Mit dieser "Ausnahmeregelung", die immerhin 99 Städte und Gemeinden betrifft, kann von Sonn- und Feiertagsschutz keine Rede mehr sein. Insofern sollen sich auch die Standorte für die Ausnahmefälle mit ihren Öffnungszeiten an die ortsüblichen Gottesdienstzeiten halten.

Zu § 5 – Besondere Regelung

Wie im Gesetzesentwurf der CDU/FDP-Koalition werden jährlich insgesamt 4 Sonn- und Feiertagsöffnungen ermöglicht, um so dem öffentlichen Interesse gerecht zu werden. Auf weitere Ausnahmen soll verzichtet werden, weil sich schon in der Vergangenheit bei Großereignissen wie EXPO 2000 und Fußball WM 2006 gezeigt hat, dass anlässlich solcher Veranstaltungen kein Bedarf an zusätzlichen Öffnungszeiten besteht.

Parlamentarische Geschäftsführerin

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