Änderungsantrag: Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag: Transparenz schaffen, Vertrauen bewahren
...
Fraktion der SPD
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Hannover, den 26. Februar 2003
Der Landtag wolle beschließen:
Die Anlage "Verhaltensregeln für Mitglieder des Niedersächsischen Landtages" der Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag wird wie folgt neu gefasst:
"§ 1 Anzeigepflicht
(1) Ein Mitglied des Landtages ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Landtag schriftlich anzuzeigen
1. seinen Beruf, in Fällen einmaligen oder mehrfachen Wechsels der Berufstätigkeit seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit;
2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;
3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;
4. Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen.
(2) Ein Mitglied des Landtages ist zusätzlich verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich die folgenden Tätigkeiten, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden, anzuzeigen:
1. seinen Beruf, soweit er nicht im Hinblick auf die Mitgliedschaft im Landtag ruht oder soweit er von der Anzeige nach Absatz1 Nr.1 abweicht;
2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;
3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;
4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden Gremiums eines Vereins oder einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung;
5. Funktionen in Verbänden oder ähnlichen Organisationen;
6. Verträge über die Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten, soweit diese nicht in Ausübung eines bereits angezeigten Berufes erfolgen;
7. Tätigkeiten, die neben dem Beruf und dem Mandat ausgeübt werden, insbesondere die Erstattung von Gutachten, sowie publizistische und Vortragstätigkeiten;
8. der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;
9. das Halten und die Aufnahme von Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf das Unternehmen begründet wird.
(3) 1Bei Tätigkeiten und Verträgen, die während der Mitgliedschaft im Landtag aufgenommen werden und gemäß Absatz 2 Nr.2 bis 8 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der Einkünfte anzugeben, wenn ein von der Präsidenten oder vom Präsidenten festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird. 2Die Höhe der Einkünfte ist bei Tätigkeiten gemäß Absatz 2 Nr.2 bis 4 und 7, die seit der Aufstellung als Wahlbewerber für den Landtag aufgenommen worden sind, ab Beginn der Mitgliedschaft im Landtag anzugeben. 3Die Höhe der Einkünfte ist auch ab Beginn der Mitgliedschaft im Landtag anzugeben bei Tätigkeiten und Verträgen, die vor der Mitgliedschaft im Landtag aufgenommen worden und gemäß Absatz 2 Nr. 5, 6 und 8 anzeigepflichtig sind. 4Die Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten, für publizistische und Vortragstätigkeiten gemäß Absatz 2 Nr. 7 entfällt, wenn das Entgelt einen von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgelegten Mindestbetrag nicht übersteigt. 5Die Grenzen der Anzeigepflicht von Beteiligungen gemäß Absatz 2 Nr. 9 legt die Präsidentin oder der Präsident fest. 6Die Präsidentin oder der Präsident erlässt oder ändert die vorgeschriebenen und zusätzlichen Ausführungs-bestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht, nachdem sie oder er das Präsidium und die Fraktionsvorsitzenden unterrichtet hat.
(4) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für welche die Abgeordnete oder der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann.
§ 2 Rechtsanwälte
(1) Mitglieder des Landtages, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für das Land Niedersachen auftreten, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar einen von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgelegten Mindestbetrag übersteigt.
(2) Mitglieder des Landtages, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen das Land auftreten, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar einen von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgelegten Mindestbetrag übersteigt.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten insbesondere für oder gegen landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 3 Veröffentlichung
(1) Die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 7 und 9 sowie nach § 4 Abs. 3 werden im werden jährlich im Handbuch des Landtages veröffentlicht.
(2)
(3) Die Angaben nach § 1 Abs. 3 werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ohne Namensnennung, jedoch unter Angabe der Höhe und Herkunft der Einkünfte sowie der Fraktion, der die oder der betreffende Abgeordnete angehört, in einer jährlichen Übersicht veröffentlicht.
(4)
§ 4 Spenden
(1) Ein Mitglied des Landtages hat über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen.
(2) Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 500 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin oder des Spenders sowie der Gesamthöhe der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen.
(3) Spenden sind, soweit sie in einem Kalenderjahr einzeln oder bei mehreren Spenden derselben Spenderin oder desselben Spenders zusammen den Wert von 1000 Euro übersteigen, von der Präsidentin oder vom Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft zu veröffentlichen.
(4) Für Geldspenden an ein Mitglied des Landtages findet § 25 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die politischen Parteien entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die unzulässigen Spenden unverzüglich an die Präsidentin oder an den Präsidenten weiterzuleiten sind.
(5) Geldwerte Zuwendungen sind wie Geldspenden zu behandeln mit der folgenden Maßgabe:
a) Geldwerte Zuwendungen aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen zur Darstellung der Standpunkte des Landtages oder seiner Fraktionen gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2 anzuzeigen.
b) 1Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Landtages als Gastgeschenk in bezug auf sein Mandat erhält, müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Landeskasse zu behalten. 2Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbestimmungen der Präsidentin oder des Präsidenten festgelegt wird (§ 1 Abs. 3).
(6) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Präsidium über die Verwendung angezeigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spenden.
§ 5 Hinweise auf Mitgliedschaft
Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig.
§ 6 Interessenverknüpfung im Ausschuss
Ein Mitglied des Landtages, das beruflich oder auf Honorarbasis mit einem Gegenstand beschäftigt ist, der in einem Ausschuss des Landtages zur Beratung ansteht, hat als Mitglied dieses Ausschusses vor der Beratung eine Interessenverknüpfung offen zu legen, soweit sie nicht aus den gemäß § 3 veröffentlichten Angaben ersichtlich ist.
§ 7 Rückfrage
In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtages verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der Präsidentin oder beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten aus diesem Abschnitt zu vergewissern.
§ 8 Verfahren
(1) 1Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6 verletzt hat, ermittelt die Präsidentin oder der Präsident, nachdem sie oder er das betroffene Mitglied angehört hat. 2Sie oder er kann von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung seiner Anzeige verlangen. 3Sie oder er kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Fraktion, der das betroffene Mitglied angehört, um eine Stellungnahme bitten.
(2) 1Stellt die Präsidentin oder der Präsident fest, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6 verletzt hat, unterrichtet sie oder er das Präsidium und die Fraktionsvorsitzenden in einer gemeinsamen vertraulichen Sitzung; die Fraktionsvorsitzenden können sich durch eine stellvertretende Fraktionsvorsitzende oder einen stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden vertreten lassen. 2Wird der Feststellung der Präsidentin oder des Präsidenten widersprochen, setzt sie ihre oder er seine Ermittlungen fort. 3Gegen die abschließende Feststellung der Präsidentin oder des Präsidenten ist ein Widerspruch nicht zulässig.
(3) 1Die Feststellung des Präsidenten, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6 verletzt hat, wird als Drucksache veröffentlicht. 2Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, kann die Präsidentin oder der Präsident veröffentlichen; sie wird veröffentlicht, falls das betroffene Mitglied des Landtages es verlangt.
(4) 1Bestehen Anhaltspunkte gegen ein Mitglied des Präsidiums oder gegen eine Fraktionsvorsitzende oder einen Fraktionsvorsitzenden, nimmt das betroffene Mitglied des Landtages an Sitzungen gemäß Absatz 2 nicht teil. 2Anstelle einer betroffenen Fraktionsvorsitzenden oder eines betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Absatz 2 unterrichtet.
(5) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Präsidentin oder der Präsident ihre oder seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6 verletzt hat, hat die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zu verfahren.
§ 9 Unzulässige Bezüge
(1) Ein Mitglied des Landtages darf für die Ausübung des Mandats keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen.
(2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Verstoß gegen Absatz 1 vorliegt, findet § 8 Anwendung."
Begründung
Alle Mitglieder des Landtages üben ein öffentliches Amt aus. Abgeordnete haben im parlamentarischen Regierungssystem eine zentrale Funktion. Dieser hohen Bedeutung entsprechen auch hohe moralische und ethische Anforderungen. Bereits mit der bisherigen Geschäftsordnung haben sich die Abgeordneten freiwillig einem Ehrenkodex mit bestimmten Verhaltensregelungen unterworfen. Vermeintlich undurchsichtige Verflechtungen zwischen Wirtschaft und Politik lassen ebenso wie "Spendenskandale" das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Politik schwinden. In der parlamentarischen Demokratie ist es Aufgabe der Abgeordneten selbst, diesem Vertrauensverlust mit Entschiedenheit entgegenzusteuern. Ein wesentlicher Beitrag soll durch den vorliegenden Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Landtages geleistet werden.
Mit der Neufassung der in der Anlage zur Geschäftsordnung des Landtages niedergelegten Verhaltensregeln sollen durch Ausweitung der Offenlegungspflichten außerparlamentarische Interessenbeziehungen der einzelnen Abgeordneten parlamentsintern und für die Öffentlichkeit transparenter werden.
Bei der Ausgestaltung der Verhaltensregeln sind die verfassungsrechtliche Stellung des Abgeordneten (Art. 8 Abs. 1 Nds. Verf.) und die Grundrechte, die auch für die Mitglieder des Landtages gelten, zu berücksichtigen. Mit den Änderungen der Verhaltensregeln wird insgesamt ein angemessener Ausgleich zwischen dem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit auf Offenlegung von Nebentätigkeiten der Mitglieder des Landtages und dem Schutz der individuellen Grundrechte der einzelnen Abgeordneten unter besonderer Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angestrebt. Die Änderungen zielen daher nicht auf die Schaffung des "gläsernen Abgeordneten", der seine gesamten persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen hat. Es soll jedoch künftig für jede Bürgerin und jeden Bürger nachvollziehbar sein, in welchen Interessennetzwerken die Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages stehen.
Im Wesentlichen handelt es sich um eine Übernahme der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages der 14. Wahlperiode, in die die Vorschläge der SPD- und Bündnis90/Die Grünen zur "Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages" (BT-Drs. 14/9100) mit dem Ziel Verbesserung der Transparenz eingearbeitet worden sind und die der Bundestag für die 15. Wahlperiode mit Beschluss vom 17.10.2002 übernommen hat. Allerdings wurden die Grenzen, bis zu denen eine Spende nicht angezeigt werden muss, im Vergleich zur Bundesregelung deutlich gesenkt und damit den landespolitischen Rahmenbedingungen angepasst. Zudem soll künftig bei anzeigepflichtigen Nebeneinkünften eine Anzeigepflicht dergestalt bestehen, dass– bezogen auf die Fraktionen – auch die Höhe und die Herkunft der Einkünfte zu veröffentlichen ist, wenn die Einkünfte den von der Präsidentin oder vom Präsidenten festzusetzenden Mindestbetrag übersteigen.
Durch diese Neuregelung ist künftig für die Bürgerinnen und Bürger transparent, ob eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter während seines Mandats durch Verträge über Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten gebunden ist. Auch über Tätigkeiten, die eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter neben dem Beruf und dem Mandat ausgeübt, insbesondere über Gutachter- und Vortragstätigkeiten, wird die Öffentlichkeit eingehend informiert. Ebenso werden die Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften dann veröffentlicht, wenn sie einen wesentlichen wirtschaftlichen Einfluss auf das Unternehmen begründen. Durch die Neuregelung ist somit sichergestellt, dass die Bürger über jede wirtschaftliche Einflussmöglichkeit eines Dritten auf einen Abgeordneten umfassend zeitnah und informiert werden.
Die Veröffentlichung wird auf die bislang nur gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten anzugebenden Sachverhalte ausgeweitet.
Neben den bereits bisher im Landtagshandbuch veröffentlichten Informationen:
- Beruf (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1)
- Tätigkeiten als Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied usw. in einem privatrechtlichen Unternehmen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2)
- Tätigkeiten als Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied usw. in einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3)
- Tätigkeiten in leitender Funktion eines Vereins oder einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4)
- Funktionen in Verbänden (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 5)
sollen künftig auch folgende Informationen veröffentlicht werden:
- Verträge über die Beratung, Vertretung usw., sofern diese nicht in Ausübung eines bereits angezeigten Berufes erfolgen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 6; bislang nur Anzeigepflicht)
- Tätigkeiten, die neben dem Beruf und dem Mandat ausgeübt werden, insbesondere die Erstattung von Gutachten sowie publizistische und Vortragstätigkeiten (vg