Änderungsantrag: Generelles Umbruchverbot von Grünland als Greening-Auflage in Natura 2000-Gebieten verhindern – naturschutzfachliche Erfordernisse beachten!
(zu Drs. 17/1325 und 17/1464)
Fraktion der CDU
Fraktion der SPD
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Fraktion der FDP
Generelles Umbruchverbot in Natura 2000-Gebieten verhindern
- Antrag der Fraktion der FDP - Drs. 17/1325
- Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung - Drs. 17/1464
Der Landtag wolle den Antrag in folgender Fassung beschließen:
Generelles Umbruchverbot von Grünland als Greening-Auflage in Natura 2000-Gebieten verhindern – naturschutzfachliche Erfordernisse beachten!
Entschließung
Die Bundesregierung plant für die Greening-Prämie der Direktzahlungen ein generelles Verbot der Umwandlung und des Pflügens von Dauergrünland in Natura 2000-Gebieten einzuführen. Diese Auflage für den Erhalt der Greening-Prämie soll unabhängig vom jeweiligen Schutzstatus des Gebietes gelten.
Eine solch generelle Regelung könnte zu einer erheblichen Benachteiligung der Landwirte in den betroffenen Gebieten führen und würde den Weg des kooperativen Naturschutzes gefährden. Zudem ist das Verbot auch fachlich kritisch zu sehen, da es u.a. einen flächendeckenden Pflegeumbruch beinhalten würde, der für den Erhalt der Ertragskraft von Dauergrünland unerlässlich ist. Speziell die Weidekuhhaltung wäre bei einem generellen Verbot des Pflegeumbruchs kaum möglich. Aus europarechtlichen Gründen sind die Pläne der Bundesregierung nicht notwendig. Während das EU-Recht die Mitgliedsstaaten lediglich zur Identifizierung besonders umweltsensiblen Dauergrünlandes in den Natura 2000-Gebieten verpflichtet, hätte die von der Bundesregierung beabsichtigte Regelung eine pauschale Einstufung des gesamten Grünlandes als umweltsensibel zur Folge. Andererseits ist zu beachten, dass der Schutz umweltsensiblen Grünlands zum Schutz bestandsbedrohter Arten und Lebensräume zu gewährleisten ist.
Der Landtag fordert die Landesregierung daher auf, sich bei der Bundesregierung hinsichtlich der Greening-Auflagen in Natura 2000-Gebieten für eine differenzierte Betrachtung des Grünlands einzusetzen und unter Berücksichtigung naturschutzfachlicher Erfordernisse eines Pflegeumbruchs im Rahmen konkreter Vorgaben zuzulassen. In diesem Zusammenhang soll die konkrete Ausgestaltung der bisherigen Gebietskulisse überprüft werden.
Begründung:
Der Begriff Grünlandumbruch meint die konventionelle Bodenbearbeitung von Grünland durch Pflügen. Diese Form der Bodenbearbeitung bewirkt eine Wendung, Lockerung, Krümelung und Durchlüftung des Oberbodens.
Seit dem 22.10.2009 gilt in Niedersachsen ein Umwandlungsverbot für Dauergrünlandflächen. Dieses bedeutet, dass Landwirten, die Direktzahlungen aus der 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik erhalten, nur noch in Ausnahmefällen und mit Auflagen erlaubt ist, Grünland in Acker umzuwandeln Dieses Verbot gilt nach den EU-Vorgaben ab einer Abnahme des Dauergrünlandanteils im Verhältnis zur gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche der gemeinsamen Förderregion Niedersachsen und Bremen von mehr als 5% im Verhältnis zum Referenzjahr 2003.
Seitdem ist der Anteil des prämienberechtigten Dauergrünlands an der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Niedersachsen und Bremen nahezu unverändert.
Natura 2000 ist eine europäische Naturschutzkonzeption zur Erhaltung der biologischen Vielfalt. Es besteht aus Vogelschutzgebieten und FFH-Gebieten. Insgesamt gibt es in Niedersachsen rund 500.000 ha Natura 2000-Flächen, davon 336.000 ha in privater oder kommunaler Hand. Rund 116.000 ha sind Dauergrünland.