Änderungsantrag: Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG)

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 18/1994

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz - Drs. 18/5304

Der Landtag wolle den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses mit folgenden Änderungen beschließen:

1.      § 2 wird wie folgt geändert:

a)     In Absatz 2 wird die Angabe ‚§§ 2 bis 12, 14 bis 19‘ durch die Angabe ‚§§ 2 bis 10 Abs. 4 und 6, §§ 11, 12 und 14 bis 19‘ ersetzt.

b)     Abs. 3 wird gestrichen

2.      § 4 Abs. 4 ist wie folgt zu fassen:

„Die zuständigen Behörden machen Bekanntgaben nach § 20 Abs. 2 UVP und nach § 4 Absatz 2 auf dem Internetportal direkt zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen. Die Unterlagen sind auf dem Internetportal für den Zeitraum der üblichen behördlichen Aufbewahrungsfristen zur Verfügung zu stellen.“

3.      Der bisherige § 6 ist zu streichen und durch folgenden § 6 (neu) zu ersetzen:

„Hinzuziehung von Sachverständigen

(1) Die zuständige Behörde kann, soweit sie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2, nicht selbst die erforderliche Sachkenntnis besitzt und diese auch nicht durch Heranziehung anderer Behörden erlangen kann, Sachverständige hinzuziehen, insbesondere zu der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung im Sinne von § 24 UVPG.

(2) Die Kosten trägt der Träger des Vorhabens. Vor Hinzuziehung von Sachverständigen kann von dem Träger des Vorhabens ein Kostenvorschuss bis zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten gefordert werden.“

4.      Anlage 1 ist wie folgt zu ändern

a)     Die Überschrift erhält folgende Fassung

„Liste der Vorhaben, die nach Landesrecht

einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung bedürfen“.

b)     Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

 

Nr.

Vorhaben

Spalte 1

Spalte 2

1

Nicht vom Bergrecht erfasster Abbau von Bodenschätzen

 

 

1.1

 (Bisherige Nr. 1 in unveränderter Form)

 

1.2

(neu)

Aufsuchung oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen, wenn das Vorhaben auch einer behördlichen Zulassung nach Maßgabe einer Rechtsvorschrift auf dem Gebiet des Wasserhaushalts erforderlich ist und nicht bereits nach Bundesrecht eine unbedingte UVP-Pflicht besteht

X

 

 

 

 

2.

(unverändert)

 

 

2.1

(unverändert)

 

 

2.2

 

(geändert)

Beseitigung oder Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops (§ 30 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnatur-schutzgesetz)

a)     bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von 1 ha oder mehr,

b)     bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von weniger als 1 ha;

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

 

S

2.3

 

(landesrechtliche Regelung über dem Bundesstandard wiederaufgenommen)

Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen, ausgenommen Flächen, die Wald im Sinne von § 2 NWaldLG sind

a)     1 bis weniger als 5 ha

b)     5 ha oder mehr;

 

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

A

3 ff

(unverändert)

 

 

 

Begründung

Nach bisheriger Rechtslage sind Umweltverträglichkeitsprüfungen nur für einen sehr kleinen Teil der Vorhaben zur Erdgas- und Erdölaufsuchung und -förderung verpflichtend. Mit dem vorliegenden Änderungsantrag wird diese Lücke geschlossen.

Zur Streichung von § 2 Abs. 3:

§ 2 Abs. 3 NUVPG soll für landesrechtliche Straßenbauvorhaben regeln, dass diese nur bei Vorliegen eines engen zeitlichen Zusammenhangs als kumulierende Vorhaben zu betrachten sind. In diesen Fällen kommt es jedoch unabhängig vom Zeitverlauf zu einem erheblichen Flächenverbrauch. Bei Leitungsvorhaben sind zudem regelmäßig die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden sowie die Landschaft betroffen. Weshalb hier beim Hinzutreten neuer Vorhaben keine kumulative Betrachtung erfolgen soll, ist nicht nachvollziehbar. Dies stellte auch das Landesbüro Naturschutz der niedersächsischen Umweltverbände in den abgegebenen Stellungnahmen dar.

Zu § 4 Abs. 4:

Im Jahr 2018 wurden auf dem niedersächsischen UVP-Portal nur 26 inländische UVP-Verfahren sowie 8 negativ verlaufene Vorprüfungen öffentlich gemacht. Um die mit dem UVPG vorgesehene Transparenz zu erreichen, ist verbindlich zu regeln, dass alle verfahrensführenden, niedersächsischen Behörden das Portal nutzen um über UVP-pflichtige Vorhaben zu informieren. Dabei sind alle Unterlagen der öffentlichen Auslegung online zur Verfügung zu stellen. Die Verfahren und Unterlagen sind für die Dauer der üblichen, behördlichen Aufbewahrungsfristen im Portal zu speichern und somit auch nach Abschluss des Verfahrens für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Zur Streichung von § 6 (alt):

Die Möglichkeit einer Eigenüberwachung durch den Vorhabensträger führt zu Interessenskonflikten und ist zu streichen.

Zu § 6 (neu)

Die Prüfung eines UVP-Berichts erfordert aufseiten der zuständigen Behörde entsprechende Fachkenntnis. Wenn diese nicht ausreichend vorhanden ist, sind externe Sachverständige hinzuzuziehen.

Zu Anlage 1

Mit den Änderungen und Ergänzungen werden Lücken in der UVP-Pflicht geschlossen. Demnach soll für alle Bohrungen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl und Erdgas eine UVP-Pflicht gelten. Weitere Änderungen betreffen Nutzungen von gesetzlich geschützten Biotopen, Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen.

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