Änderungsantrag: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzrechts

Antrag der Fraktion der CDU und der FDP - Drs. 16/1902
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz - Drs. 16/2189

Der Landtag wolle den Gesetzentwurf in folgender Fassung beschließen:

Entschließung

Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts

Artikel 1

  1.  § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die oberste Naturschutzbehörde stellt für den Bereich des Landes ein Landschaftsprogramm auf und schreibt dieses als fachliche Grundlage des Landesraumordnungsprogramms mindestens alle fünf Jahre fort."

  1. § 4 Absatz 2 wird gestrichen
  2. § 5 wird gestrichen
  3. § 6 wird gestrichen,
  4. Die §§ 7ff werden §§ 5 ff
  5. § 7 Absatz 1 wird gestrichen
  6. § 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Ersatzzahlungen sind an eine im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Naturschutzbehörde bestehende oder zu gründende Stiftung des öffentlichen Rechts zu leisten, deren Stiftungszweck die Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Zuständigkeitsbereich dieser Naturschutzbehörde ist. Erfolgt ein Eingriff im Zuständigkeitsbereich mehrerer Naturschutzbehörden, so steht den jeweiligen Stiftungen die Ersatzzahlung im Verhältnis der vom Eingriff betroffenen Grundfläche zu. Die Naturschutzbehörden können einvernehmlich einen abweichenden Verteilungsmaßstab vereinbaren. Über die Verwendung der Stiftungsmittel entscheidet ein aus zwei Vertretern der Naturschutzbehörde, zwei Vertretern der vor Ort aktiven Umweltverbände und -gruppen und einem Naturschutzbeauftragten gemäß § 35 besetzter Vorstand. Zur Deckung der Kosten für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Ersatzgeldes kann vom Verursacher des Eingriffs eine Gebühr erhoben werden."

  1. § 7 Absatz 6 wird gestrichen
  2. In §16 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Der Anbau und die Ausbringungen gentechnisch veränderter Organismen ist untersagt."

  1. In § 22 Absatz 3 wird
  1. die Ziffer 5 gestrichen;

  2.  Satz 5 gestrichen.

  1. § 22 Absatz 4, Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"Abweichend von § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG bedarf die Umwandlung von Flächen nach Satz 1 in Ackerland oder Intensivgrünland der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde, wenn die Umwandlung nicht nach einer anderen Vorschrift genehmigungsbedürftig ist. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sie mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist."

  1. § 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) sind auch:

Hochstaudenreiche Nasswiesen, Pfeiffengraswiesen, Brenndoldenwiesen, Sumpfdotterblumenwiesen, Flutrasen, artenreiches mesophiles Grünland, Bergwiesen, artenarme Heiden und Magerrasen, Quellbereiche, naturnahe Gebüsche und Feldgehölze, die nicht Wallhecken nach § 22 (3) sind, natürliche und naturnahe Höhlen und Erdfälle."

  1. § 25 erhält folgende Fassung:

"Die Auswahl nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG trifft die Landesregierung. Die Gebiete nach § 32 Abs. 2 BNatSchG macht die oberste Naturschutzbehörde mit ihren konkreten Gebietsabgrenzungen und ihrem gebietsspezifischen Schutzzweck im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt. Darüber hinaus werden diese Gebiete als Nationalpark (§17), Naturschutzgebiet (§16), Landschaftsschutzgebiet (§ 19) oder im Einzelfall als Geschützter Landschaftsbestandteil (§ 22) unter Schutz gestellt. Die Landesregierung wird ermächtigt, Anpassungen der jeweiligen Gebietsabgrenzung oder des Schutzzwecks des jeweiligen Gebietes durch Verordnung vorzunehmen, soweit dieses erforderlich ist, um der tatsächlichen Entwicklung der Gebiete Rechnung zu tragen."

  1. § 26, Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Über die Verträglichkeit von Projekten im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, die nicht unter § 34 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG fallen, mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes, über die Zulässigkeit solcher Projekte nach § 34 Abs. 3 BNatSchG, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 4 BNatSchG und über Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG entscheidet die Behörde, die das Projekt zulässt, der das Projekt anzuzeigen ist oder die das Projekt selbst durchführt im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde."

  1. § 27 erhält folgende Fassung:

"Der Anbau und die Ausbringung gentechnisch veränderter Organismen ist untersagt."

  1. § 29 erhält folgende Fassung:

"§ 29 Biotopverbund

(1) Die Naturschutzfachbehörde legt im Benehmen mit den örtlich zuständigen Naturschutzbehörden ein landesweites Biotopverbundsystem fest. Die Bestandteile des Biotopverbundes umfassen mindestens 15 % Kernflächen mit absolutem Vorrang für Biotop- und Artenschutz nach dem Fünften Abschnitt dieses Gesetzes, soweit sie zum Erreichen der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele geeignet sind."

  1. § 35 Absatz, Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Naturschutzbehörde bestellt Beauftragte für Natur und Landschaft".

Artikel 2

In § 7 Absatz 2 wird folgende Nummer 9 angefügt:

" 9. gentechnisch veränderte Organismen anzubauen oder auszubringen"

Artikel 3

In § 7 Absatz 1 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. gentechnisch veränderte Organismen anzubauen oder auszubringen".

Fraktionsvorsitzender

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