Änderungsantrag: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Wohnraumförderung

Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 16/630

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

Drs. 16/1763

Der Landtag wolle Artikel 1 des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung mit folgenden Änderungen beschließen:

  1. § 2 wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
  • "(1) 1Die soziale Wohnraumförderung des Landes umfasst die Förderung von Miet- und Genossenschaftswohnungen, die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum, die Wohnungsmodernisierung, den Erwerb von Belegrechten an bestehendem Wohnraum, die Förderung von Genossenschaftsgründungen und dernErwerb von Genossenschaftsanteilen, Wohnumfeldmaßnahmen sowie Maßnahmen zur sozialen Infrastruktur und Stabilisierung der Wohnquartiere. 2Sie soll die Vielfalt von Wohnformen, insbesondere auch das genossenschaftliche Wohnen, Gruppenbauvorhaben mit Selbsthilfe, das selbstständige Wohnen mobilitätseingeschränkter Menschen und das barrierefreie Wohnen widerspiegeln sowie Wohnungsanpassungsmaßnahmen für mobilitätseingeschränkte Menschen fördern."
  1. Es wird der folgende Absatz 1/1 eingefügt:
  • "(1/1) 1Die Wohnraumförderung ist den Zielen der ökologischen Nachhaltigkeit und des Klimaschutzes, der Anpassung des Wohnungsbaus an den demografischen Wandel, den Erfordernissen mobilitätseingeschränkter Personen, der Orientierung an regionalen, stadt- und sozialraumbezogenen Wohnungsversorgungskonzepten, der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, der Konzentration von Mittelplanung und Mitteleinsatz in vernetzten Strukturen und der Beachtung von Grundsätzen der Bau- und Planungskultur verpflichtet. 2Der zu fördernde Wohnraum soll ausreichend an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden sein."
  1. In Absatz 4 werden nach dem Wort "Wohnungsmarktes" die Worte "und des Klimaschutzes" einfügt.
  1. Es wird der folgende § 2 a eingefügt:

"§ 2 a: Bevorzugung von Maßnahmen, zusätzliche Förderung

  1. (1) 1Maßnahmen, bei denen Bauherrinnen und Bauherren in Selbsthilfe tätig werden oder bei denen Mieterinnen oder Mieter von Wohnraum Leistungen erbringen, durch die sie im Rahmen des Mietverhältnisses Vergünstigungen erlangen, können bei der Förderung bevorzugt werden. 2Selbsthilfe sind die Arbeitsleistungen, die zur Durchführung der geförderten Maßnahmen von der Bauherrin oder dem Bauherrn selbst, von deren Angehörigen oder von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit oder von Mitgliedern von Genossenschaften erbracht werden. 3Als Leistungen von Mieterinnen oder Mietern gelten auch
  1. die von ihnen für die geförderten Maßnahmen erbrachten Finanzierungsanteile, Arbeitsleistungen oder Sachleistungen und
  2. Geschäftsanteile von Genossenschaftsmitgliedern, soweit sie für die geförderten Maßnahmen über die Pflichtanteile hinaus übernommen werden.
  1. Eine zusätzliche Förderung für notwendigen Mehraufwand kann insbesondere gewährt werden bei
  1. Ressourcenschonenden Bauweisen, die besonders wirksam zur Entlastung der Umwelt, zum Schutz der Gesundheit oder zur rationellen Energieverwendung beitragen,
  2. besonderen baulichen Maßnahmen, mit denen Belangen behinderter oder älterer Menschen Rechnung getragen wird,
  3. einer organisierten Gruppenselbsthilfe für den bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen entstehenden Aufwand,
  4. besonderen experimentellen Ansätzen zur Weiterentwicklung des Wohnungsbaus."
  1. Dem § 3 Abs. 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:
  • "3Für jede im Haushalt lebende mobilitätseingeschränkte Person erhöht sich die Einkommensgrenze um 6000 Euro."
  1. In § 4 wird der folgende Absatz 1/1 eingefügt:
  • "(1/1) Zum Haushalt rechnen auch Personen, die auf Dauer die Hilfe für eine zum Haushalt gehörende Person leisten."
  1. § 4/1 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
  1. über Zweckbestimmung, Art und Höhe der Förderung, Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel, Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, Einhalten von Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen, Rechtsfolgen eines Eigentumswechsels an dem geförderten Gegenstand sowie.
  1. § 5/1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
  • "1Einen Wohnberechtigungsschein erhalten nur die Wohnungssuchenden, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und entweder einen Haushalt selbständig führen können oder glaubhaft machen, dass sie über die für die Haushaltsführung erforderliche Assistenz verfügen bzw. verfügen werden."
  1. Dem § 6 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
  • "(4) Die Kosten des Rückbaus von barrierefrei oder rollstuhlgerecht ausgebauten Wohnungen dürfen vom Vermietenden nicht den Mieterinnen und Mietern auferlegt werden."
  1. § 7 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
  1. zum Leerstehenlassen, wenn nachgewiesen wird, dass
  1. in absehbarer Zeit eine Sanierung vorgenommen werden soll oder
  2. eine Vermietung auf absehbare Zeit nicht möglich ist und auch eine Freistellung von Bindungen nicht zu einer Vermietung führen würde."
  1. Dem § 10 wird der folgende Absatz 2 angefügt:
  • "(2) Ab dem Haushaltsjahr 2014 werden dem Wohnraumförderfonds Landesmittel zugeführt. Die Höhe der Landesmittel orientiert sich am voraussichtlichen Bedarf."

Begründung

Niedersachsen hat im Wohnungsbestand ganz erheblichen Anpassungsbedarf. Gerade unter Bedingungen des demografischen Wandels sind Maßnahmen notwendig, die Wohnraum für die wachsende Zahl mobilitätseingeschränkter Personen schaffen. Der Gesetzentwurf wird dieser Herausforderung nicht gerecht. Er verfolgt lediglich das Ziel eines schlanken Gesetzentwurfes. Diesem Ziel wurden aber wesentliche Zielsetzungen und Fördergrundsätze geopfert, die im Wohnungsbaufördergesetz des Bundes noch enthalten waren und für die zukünftige Wohnungsbauförderung des Landes von Bedeutung sind.

Die Bekämpfung spekulativen Leerstandes kommt im Gesetzentwurf nicht hinreichend zur Geltung.

Das Land entzieht sich bisher jeglicher Mitfinanzierung geförderten Wohnraums.

Das Gesetz berücksichtigt zu wenig die Belange von Menschen mit Behinderungen. Dies betrifft sowohl die Einkommensgrenzen, den Raumbedarf und die selbstständige Lebensführung mit Assistenz. Bei der Planung und Durchführung der Wohnungsbauten für behinderte Menschen ist es aufgrund der Erfahrungen der Betroffenen geboten, deren Interessenvertretungen zu beteiligen.

Fraktionsvorsitzender

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