Änderungsantrag: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes und des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Gesetzesentwurf der Landesregierung - Drs. 16/395

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport - Drs. 16/817

Der Landtag wolle den Gesetzesentwurf in nachstehender Form beschließen:

In Artikel 1 werden die §§ 6a und 6b gestrichen und die bisherigen §§ 6c und 6d zu §§ 6a und 6b.

Begründung:

 

Die Befugnis zur akustischen Wohnraumüberwachung ist seit vielen Jahren politisch umstritten, da sie einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Bürger und Bürgerinnen bedeutet. Der Artikel 13 GG beinhaltet die Kompetenz zur Wohnraumüberwachung zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung. Umstritten in der juristischen Diskussion ist demgegenüber, ob auch zur nachrichtendienstlichen Vorfeldaufklärung das Mittel der akustischen Wohnraumüberwachung eingesetzt werden darf.  Zwar haben verschiedene Länder das Instrument in ihre Landesgesetze eingeführt, aber der Lauschangriff ist auf Ebene des Landesverfassungsschutzes in Niedersachsen bisher nicht zur Anwendung gekommen. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem in ständiger Rechtsprechung mehrfach den absolut abwägungsfreien Kernbereich privater Lebensgestaltung betont. Die verfassungspolitische Verpflichtung zum strengen Kernbereichsschutz macht die akustische Wohnraumüberwachung  zu einem technisch schwierigen und personell aufwendigen Instrument. Der Gesetzgeber sollte daher die akustische Wohnraumüberwachung in sehr engen Grenzen einsetzen und konsequenterweise auch nur wenige Institutionen hierfür ermächtigen. Die gesetzliche Verankerung zur akustischen Wohnraumüberwachung in verschiedenen Bundes- und Landesgesetzen ist sicherheitspolitisch fragwürdig. Niedersachsen hat zudem die Verfahrensvorschriften zur Anwendung der Wohnraumüberwachung mangelhaft ausgestaltet. Da das Instrument der Wohnraumüberwachung im Vorfeldbereich verfassungsrechtlich bedenklich ist und zum anderen bisher nicht zur Anwendung kam, sollte der Landesgesetzgeber konsequent darauf verzichten.

Fraktionsvorsitzender

Zurück zum Pressearchiv