Änderungsantrag: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes und anderer Gesetze.

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes, des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege, des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst, den Niedersächsischen Gesetzes über die Ausübung des Hebammenberufes und des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 18/4395

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung - Drs. 18/5391

Der Landtag wolle Artikel 1 des Gesetzentwurfs der Landesregierung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung mit folgenden Änderungen beschließen:

§8

Förderung von Schulen in freier Trägerschaft für Gesundheitsfachberufe und für Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen sowie Atem-, Sprech- und Stimmlehrer

 

(1)       1Um dem Fachkräftemangel in Niedersachsen entgegenzuwirken gewährt das Land zur Erhöhung der Anzahl von

  1. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
  2. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
  3. Podologinnen und Podologen,
  4. Logopädinnen und Logopäden,
  5. Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen und –Atem-, Sprech- und Stimmlehrern, die nach dem Konzept Schlaffhorst-Andersen ausgebildet sind, sowie von
  6. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern

dem freien Träger einer Schule, die ihren Sitz in Niedersachsen hat und die zu einem dieser Berufe ausbildet, ab dem 1. Januar 2020 für jeden Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers auf Antrag eine Förderung. 2Förderung nach Satz 1 wird dem freien Träger nicht gewährt für Ausbildungsmonate, für die der freie Träger von der Schülerin oder dem Schüler aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ein Schulgeld verlangt oder für die er von einer öffentlichen Stelle ein Schulgeld erhält.

(2)       1Die Höhe der Förderung orientiert sich an den für eine qualifizierte Ausbildung erforderlichen Ausgaben, soweit diese Ausgaben nicht durch Finanzhilfen nach dem Niedersächsischen Schulgesetz oder nach § 17 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) gedeckt sind. 2Ab dem 1. Januar 2024 besteht der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 nicht, wenn der freie Träger der Schule Ausbildungszuschläge nach § 17 a KHG in Anspruch nimmt.

(3)       1Das Land gewährt dem freien Träger einer Schule im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eine Förderung für jeden Ausbildungsmonat einer Schülerin oder eines Schülers im Jahr 2019 in Höhe des von der Schülerin oder dem Schüler gezahlten Schulgeldes. 2Der Anspruch besteht nur, wenn sich der freie Träger gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, die erhaltene Förderung unverzüglich an die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler auszukehren.

(4)    Die zuständige Behörde darf personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler verarbeiten, soweit dies zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist.

(5.)   Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung

  1. das Antrags- und das Abrechnungsverfahren,
  2. das Nähere zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Absatz 4 sowie
  3. das Nähere über die Höhe der Förderung.“

Begründung

Der Gesetzentwurf der Landesregierung sieht eine Befreiung von Schulgeld nur für Schülerinnen und Schüler der o.g. Gesundheitsfachberufe vor, die ihre Ausbildung im Jahr 2019 begonnen haben. Auszubildende im zweiten und dritten Ausbildungsjahr profitieren hingegen nicht von der Schulgeldfreiheit, obwohl viele von ihnen diese maßgeblich mit erwirkt haben. Die Stichtagsregelungen in § 8, Abs. 1, Satz 2, Nr. 1 sowie in Abs. 3, Satz 3, Nrn. 1und 2 soll deshalb entfallen, sodass die Schulgeldfreiheit für alle Schülerinnen und Schüler gilt, die derzeit eine Ausbildung in den Berufen nach § 8, Abs. 1, Satz 1 absolvieren.

Darüber hinaus wird der Katalog der Berufe, für die die Befreiung vom Schulgeld gilt, um den Beruf der Heilerziehungspflegerin bzw. des Heilerziehungspflegers ergänzt (§8, Abs. 1, Satz 1, Nr. 6). Der Bedarf an Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern steigt – ebenso wie in den anderen Gesundheitsfachberufen - seit Jahren. Gleichzeitig stellt das Schulgeld auch hier für viele junge Menschen eine hohe Zugangshürde dar. Mit einer Befreiuung vom Schulgeld kann der Mangel an Fachkräften reduziert werden.

Ebenfalls entfallen soll die Regelung in §8, Abs. 1, Satz 3 und Abs.3, Satz 3, Nr.3, wonach der Förderanspruch eines freien Trägers einer Schule erst nach Ablauf von 3 Jahren nach der Anzeige der Aufnahme des Schulbetriebs beim Fachministerium besteht. Die Regelung stellt eine Nachteil für neu gegründete Schulen dar, weil diese anders als bereits länger bestehende Schulen ein Schulgeld erheben müssen. Die Regelung läuft damit dem Ziel Gesetzes, dem Fachkräftemangel in den Gesundheitsfachberufen entgegenzuwirken, zuwider.

 

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