Änderungsantrag: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG)

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(zu Drs. 15/240 und 15/599)
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Hannover, den 08.12.2003
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG)
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP – Drs. 15/240
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport - Drs. 15/599
Der Landtag wolle Artikel 1 des Gesetzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung mit folgenden Änderungen beschließen:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
"1. Die Gesetzesüberschrift erhält folgende Fassung:
,Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz‚."
2. Nummer 2 wird gestrichen.
3. Nummer 3 Buchst. a wird gestrichen.
4. Nummer 7 wird gestrichen.
5. Nummer 10 Buchst. c wird gestrichen.
6. Nummer 13 Buchst. c erhält folgende Fassung:
"c) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:
,(6) 1Wird durch eine Maßnahme nach den §§ 34 bis 36 a eine Person, die nach den §§ 52, 53, 53 a und 55 Abs. 1 StPO oder entsprechend § 23 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, betroffen, so ist dies nur zulässig, wenn sie selbst die Voraussetzungen der jeweiligen Eingriffsnorm erfüllt und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Die zwangsläufig miterhobenen Daten Dritter unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot, es sei denn, die Maßnahme könnte auch gegen sie gerichtet werden.‚"
7. Nummer 16 wird gestrichen.
8. Nummer 17 Buchst. a wird gestrichen.
9. Nummer 25 wird gestrichen.


Dr. Hans-Albert Lennartz

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