Änderungsantrag: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2009 (Drittes Nachtragshaushaltsgesetz 2009)

zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 16/1555

Der Landtag wolle den Gesetzentwurf mit folgenden Änderungen beschließen:

Artikel 1

Das Haushaltsgesetz 2009 vom 18. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 203), wird wie folgt geändert:

  1.  § 3 wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 wird die Zahl "250 000 000" durch die Zahl "1 550 000 000" ersetzt.
  2. In Absatz 1 wird der neue Satz 2 angefügt: ²Die Kreditaufnahmeermächtigung entfällt in Höhe von Steuermehreinnahmen im Haushaltsjahr 2009.
  1. In die Anlage 1 (Gesamtplan) werden folgende Änderungen eingearbeitet:
  1. Entnahmen aus Rücklagen in Mio. Euro 917,4
  2. Erlös aus der Veräußerung von Stammkapital an der Nord/LB in Mio. Euro 280

Begründung

Die Landesregierung begründet die Erhöhung der Nettokreditaufnahme auf 2 300 Mio. Euro im Dritten Nachtragshaushalt 2009 und die damit verbundene Überschreitung der Grenze für die Aufnahme von Krediten nach Artikel 71 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung mit einer massiven Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Gleichzeitig will die Landesregierung mit dem 3. Nachtrag auf eine Entnahme aus der Rücklage in Höhe von 742 Mio. Euro und auf den Erlös aus dem Verkauf von Nord/LB-Stammkapital in Höhe von 280 Mio. Euro verzichten. Verschoben werden sollen diese Maßnahmen in das nächste Haushaltsjahr,  um eine Rekord-Neuverschuldung in 2010 zu vermeiden. Daraus ergeben sich erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der für 2009 geplanten Kreditaufnahme.

Die regionalisierte Mai-Steuerschätzung hatte für Niedersachsen lediglich Steuermindereinnahmen in Höhe von 1 261 Mio. Euro ergeben. Eine verfassungskonforme höhere Kreditaufnahme nach Artikel 71 Satz 3 muss sich an dieser Summe orientieren. Auch haushaltsrechtlich muss die Neuverschuldung auf diese Summe begrenzt werden, um nicht gegen die Grundsätze der Haushaltswahrheit und –klarheit und gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit zu verstoßen. Gegen diesen Grundsatz verstößt die Landesregierung insbesondere dann, wenn sie ihre überhöhte Kreditaufnahme u. a. damit begründet, das "Ziel der Haushaltskonsolidierung mittelfristig zu sichern".

Der Verweis auf die Umsetzung des Konjunkturpaketes II und des sogenannten Aufstockungsprogramms der Landesregierung in Niedersachsen hat in der Begründung zum 3. Nachtrag 2009 überhaupt nichts zu suchen. Da die Landesregierung diese Maßnahmen aber dennoch aufführt, muss unterstellt werden, dass sie ausgabeseitig einen Zusammenhang mit der von ihr geplanten Erhöhung der Nettokreditaufnahme herstellen will. Dies ist aufs Schärfste zurückzuweisen, da die Mehrausgaben im Rahmen des Konjunkturpaketes II bereits im 1. Nachtrag 2009 umgesetzt worden sind.

Zurück zum Pressearchiv