Änderungsantrag: Entwurf eines Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen
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(zu Drs. 15/1150)
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Hannover, den 05.12.05
Entwurf eines Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 15/1150
Der Landtag wolle beschließen:
Entschließung
Der Landtag wolle den Gesetzentwurf mit folgenden Änderungen beschließen:
1. In § 10 Abs. 3 Satz 5 werden die Worte "eine ordnungsgemäße Beisetzung" durch die Worte "ein ordnungsgemäßer Umgang mit der Urne und den Aschenresten" ersetzt.
2. Nach §10 Abs. 5 wird der folgende Absatz 5/1 eingefügt:
"(5/1) § 8 Satz 2 gilt entsprechend, wenn die verstorbene Person schriftlich einen ordnungsgemäßen Umgang mit der Urne oder den Aschenresten bestimmt hat, der von Absatz 5 Satz 1 [und 2] sowie § 8 [Abs. 1] Satz 1 abweicht."
Begründung
Mit der Änderung soll der Friedhofszwang für Urnenbestattungen wegfallen. Wie in den meisten europäischen Ländern könnten Angehörige dann die Asche ihrer Verstorbenen in einer Urne aufbewahren, wenn die Verstorbenen dies zu ihren Lebzeiten testamentarisch so festgelegt haben. Die geltende Regelung entspricht nicht mehr den Anforderungen einer sich wandelnden Gesellschaft, in der Trauerrituale immer mehr an gesellschaftlicher Verbindlichkeit verloren haben. 35 % der Bevölkerung wünschen sich eine Aufhebung des Friedhofzwangs für Totenasche.
Die immer wieder geäußerte Befürchtung, die Aufbewahrung der Urne im privaten Umfeld könnte die Totenruhe stören, erscheint nicht ausreichend, um eine solche Regelung zu verbieten. Wenn Menschen sich für die Aufbewahrung ihrer Urne bei ihren Angehörigen entscheiden, so haben sie dabei berücksichtigt, dass sich ihre letzte Ruhe anders gestalten wird als auf einem Friedhof. Die Aufbewahrung der Urne in den Räumen der Hinterbliebenen ist eine neue Form der Totenruhe, die nach dem Willen der Verstorbenen gerade in dieser Form gewünscht ist.
Die vorgesehene Regelung verletzt in eklatanter Weise die Würde und das Selbstbestimmungsrecht eines Menschen, wenn sein erklärter letzter Wille nicht beachtet wird und es verletzt auch die Würde der Hinterbliebenen, wenn diese den letzten Willen ihres Verstorbenen nicht beachten können, weil der Friedhofszwang dem entgegen steht.
stellv. Fraktionsvorsitzende