Änderung der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages (Regelungen für den Zeitraum der allgemeinen Beeinträchtigungen durch COVID-19)

 

Fraktion der SPD
Fraktion der CDU
Fraktion Bündnis90/Die Grünen
Fraktion der FDP

Unterrichtungen durch die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages - Drs. 18/14, 18/67, 18/1461 und 18/3747

 

Der Landtag wolle beschließen:

Nach § 97 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages vom 4. März 2003 (Nds. GVBI. S. 135), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Mai 2019 (Nds. GVBI. S. 107), wird im Vierten Abschnitt der folgende § 97 a eingefügt:

㤠97 a

Abweichende und ergänzende Regelungen für den Zeitraum der allgemeinen Beeinträchtigungen durch COVID-19

(3)   1Die Absätze 1 und 2 finden längstens bis zum 30. September 2020 Anwendung. 2Vor die­sem Datum kann die Regelung jederzeit auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Landtages durch Beschluss des Landtages aufgehoben werden.“

Begründung

Die große Ansteckungsgefahr durch den neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und dem damit ver­bundenen Risiko, an Covid 19 zu erkranken, hat in Niedersachsen wie in ganz Deutschland zu Ein­schränkungen im öffentlichen Leben geführt, die es in dieser Form seit Gründung der Bundesre­publik Deutschland noch nicht gegeben hat. Auch die Arbeit des Niedersächsischen Landtages ist davon betroffen. Als Verfassungsorgan steht das Parlament in der Verantwortung, seine Arbeitsfä­higkeit und die der Ausschüsse zu erhalten und trotzdem die körperliche Unversehrtheit von Mit­gliedern des Landtages, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und anderen Personen soweit wie mög­lich zu schützen. Wesentliche Einschränkungen des Beratungsumfanges des Parlaments, der Aus­schüsse und der internen Beratungen der Fraktionen waren daher zunächst die Folge. Außerdem wurden bei Präsenzsitzungen die Einhaltung von gebotenen Abständen gewährleistet und die Mög­lichkeiten für Besucher erheblich eingeschränkt.

Zum jetzigen Zeitpunkt kann niemand wissen, wie lange die Einschränkungen noch anhalten müs­sen und in welcher Form die Mitglieder des Landtages betroffen sein werden. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass einzelne oder mehrere Mitgliederzwar gesund und arbeitsfähig sind aber beispielsweise aufgrund von Quarantänemaßnahmen daran gehindert werden, ihren Aus­schussverpflichtungen in Hannover nachzukommen.

Um auf diese Situation als Parlament angemessen reagieren zu können sollen für die Zeit der all­gemeinen Beeinträchtigung durch Covid 19 bewährte Regelungen der Geschäftsordnung zunächst so verändert werden, dass für die öffentlichen Ausschüsse und Kommissionen die Möglichkeit be­steht, deren Sitzungen vollständig oder nur für einzelne Mitglieder als Videokonferenz abzuhalten. Diesem Ansinnen soll durch die Einführung eines § 97 a Rechnung getragen werden, um die vo­rübergehende Geltung der Vorschrift deutlich zu machen. Bei der Benennung der längsten Anwen­dung bis zum 30. September 2020 haben wir uns am Deutschen Bundestag orientiert. Sollte eine Anwendung über diesen Zeitraum erforderlich sein, wäre ein erneuter Beschluss des Landtages geboten.

Der Landtag betrachtet diese vorübergehende Regelung auch als Chance, neue Beratungsformen und den Einsatz moderner Kommunikationstechnologie auszuprobieren. Es ist daher nicht auszu­schließen, dass die Erfahrungen aus dieser vorübergehenden Änderung zu dauerhaften Neurege­lungen für die Arbeit des Landtages oder zumindest für definierte Ausnahmefälle führen werden.

(1) 1Sowelt es technisch möglich ist, können öffentliche Ausschusssitzungen aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Landtages auf Anordnung der oder des Vorsitzenden des Ausschusses so durchgeführt werden, dass alle oder einzelne Mitglieder des Ausschusses durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen. 2Elne Durchführung der Sitzung nach Satz 1 ist der Landesregierung mit den Angaben nach § 92 Abs. 3 mitzuteilen. 3Zu Beginn einer Sitzung nach Satz 1 stellt die oder der Vorsitzende des Ausschusses durch namentliche Nennung für die Niederschrift fest, welche Mitglieder des Ausschusses durch Zu­schaltung an der Sitzung teilnehmen. 4 *Bei Durchführung einer Sitzung nach Satz 1 stimmen die zu­geschalteten Mitglieder des Ausschusses abweichend von §§ 96 i.V.m. 83 Abs. 1 nach namentlichem Aufruf durch die oder den Vorsitzenden oder unter Nutzung technischer Mittel ab, die die Feststell- barkeit ihres Abstimmungsverhaltens gewährleisten. Mitglieder der Landespressekonferenz können Zutritt im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 zu Sitzungen nach Satz 1 auch durch technische Mittel erhalten, soweit dies möglich ist. 6lm Übrigen reicht es zur Herstellung der Öffentlichkeit im Sinne des § 93 aus, dass die über eine öffentliche Sitzung gefertigte Niederschrift auch öffentlich zugänglich gemacht wird. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten für öffentliche Sitzungen der Kommissionen nach §§ 18 a und 18 b entsprechend.

(2)          1Wird eine Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 mittels Videokonferenztechnik durchgeführt, so können sonstige Mitglieder des Landtages sowie andere Personen unter Nutzung technischer Mittel in dem für sie In § 94 jeweils geregelten Umfang an der Sitzung teilnehmen. 2Als mündliche Anhörung im Sinne des § 51 Abs. 4 Sätze 3 und 4 gilt auch eine Anhörung durch technische Mittel.

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