Pressemeldung Nr. 54 vom

§ 219 a: Ermittlungsverfahren auch gegen niedersächsische Ärztinnen und Ärzte:Imke Byl: Informationsverbot endlich abschaffen, Schikane unverzüglich beenden!

„Die Ergebnisse unserer Anfrage zeigen, dass sich auch in Niedersachsen vermutlich radikale Abtreibungsgegnerinnen und -gegner diesen alten und unsinnigen Paragraphen zunutze machen, um Ärztinnen und Ärzte zu schikanieren. Wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit zu straffreien Schwangerschaftsabbrüchen vorsieht, muss er auch erlauben, darüber zu informieren.“

Darum geht’s

Auch in Niedersachsen gab es bereits Ermittlungsverfahren auf Grundlage des Paragrafen 219a, das ergab eine Anfrage der Grünen bei der niedersächsischen Landesregierung.

Das sagen die Grünen

Imke Byl, frauenpolitische Sprecherin

„Die Ergebnisse unserer Anfrage zeigen, dass sich auch in Niedersachsen vermutlich radikale Abtreibungsgegnerinnen und -gegner diesen alten und unsinnigen Paragraphen zunutze machen, um Ärztinnen und Ärzte zu schikanieren. Wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit zu straffreien Schwangerschaftsabbrüchen vorsieht, muss er auch erlauben, darüber zu informieren. Der Paragraph 219 a verhindert diese neutrale Information und ist damit kein Werbe-, sondern ein Informationsverbot!“

„Der Paragraph 219 a schränkt Frauen in ihrem Informationsrecht ein und schickt sie auf einen Spießrutenlauf. Dabei ist Werbung im kommerziellen Sinne schon jetzt durch die Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte untersagt – der Paragraph 219 a ist damit völlig überflüssig.“

Hintergrund:

Paragraph 219 a Strafgesetzbuch verbietet Ärztinnen und Ärzten, öffentlich anzugeben, dass sie in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Der Paragraph wurde 1933 von den Nationalsozialisten eingeführt. Ende November letzten Jahres wurde die Ärztin Kristina Hänel zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt, da sie auf ihrer Website angegeben hatte, Schwangerschaftsabbrüche anzubieten. In den letzten Jahren kam es zu immer mehr Anzeigen und Ermittlungsverfahren gegen Ärztinnen und Ärzte auf Grundlage des § 219 a.

Zurück zum Pressearchiv