Pressemeldung Nr. 46 vom

Natur- und Artenschutz:Christian Meyer: Schottergärten verstoßen gegen Bauordnung

„Die Rechtslage zu Schottergärten in Niedersachsen ist klar pro Biene. In Niedersachsen können und müssen die Kommunen schon jetzt gegen artenarme Stein- oder Schotterflächen vorgehen.“

Darum geht’s

Am Beispiel des Finanzamtes in Hameln, das seine Freiflächen in großem Umfang zugeschottert hat, haben die Grünen nach Eingriffsmöglichkeiten gefragt. Ergebnis:  Derartige Steinflächen sind ein Verstoß gegen die Bauordnung und sollen noch in diesem Jahr zurückgebaut und begrünt werden. Gemäß § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung müssen nicht überbaute Flächen der Baugrundstücke zwingend Grünflächen mit Gras oder Gehölzen sein. Auch Pflasterungen, Plattenbeläge sind nur in geringem Maße zulässig. Die Vegetation muss auf nicht überbauten Flächen eindeutig überwiegen, so dass Umweltministerium in der Antwort auf die Anfrage.

Das sagen die Grünen

Christian Meyer, naturschutzpolitischer Sprecher

„Die Rechtslage zu Schottergärten in Niedersachsen ist klar pro Biene. In Niedersachsen können und müssen die Kommunen schon jetzt gegen artenarme Stein- oder Schotterflächen vorgehen. Sogenannte Gärten des Grauens ohne Grünflächen verstoßen eindeutig gegen die Niedersächsische Bauordnung und müssen wie im konkreten Fall der geschotterten Fläche des Finanzamtes in Hameln zurückgebaut werden.“

„Das ist gut für den Natur- und Artenschutz. Das Land muss vor allem seine eigenen Flächen überprüfen inwieweit diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Für Insekten, die teils dramatische Bestandsrückgänge von bis zu 80 Prozent erleiden, sind blühende Grünflächen gerade auch in den Kommunen unverzichtbar. Kommunen und das Land sollten daher Haus- und Gartenbesitzer auf eine bienenfreundliche Gestaltung hinweisen und wo nötig die Bauordnung durchsetzen.“

Zum Hintergrund

Bremen plant ein Verbot von Schottergärten in seine Bauordnung aufzunehmen. In Niedersachsen ist ein entsprechender Passus schon in Kraft. Demnach müssen nicht überbaute Flächen zwingend Grünflächen sein. Damit sind sogenannte „Gärten des Grauens“, in denen Insekten keinen Lebensraum finden, unzulässig.

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