Susanne Menge: Rede zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

- Es gilt das gesprochene Wort -

TOP 8: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften (Gesetzentwurf Landesregierung)

 

Anrede,

sehr geehrte Damen und Herren,

zum geplanten Kommunalverfassungsgesetz und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften möchte ich die für uns wesentlichen Artikel herausgreifen.

§ 32 Abs. 2 Bürgerbegehren – Ausschluss von Bürgerbegehren über Entscheidungen der Kommune als Träger von Krankenhäusern oder des Rettungsdienstes

Wir wollen die Ausschlussgründe reduzieren, um mehr direkte Demokratie zu ermöglichen. Gerade mit Krankenhausplanungen hat man aus Bürgerbeteiligungssicht schlechte Erfahrungen gemacht.

Die GroKo will die Mitentscheidungsmöglichkeiten einschränken, um Großprojekte leichter durchziehen zu können. Das Argument der Kostensteigerungen erscheint vorgeschoben und nicht tragfähig.

Wir lehnen diesen Passus ab.

§ 32 Abs. 3 Bürgerbegehren – Wiedereinführung der Kostenschätzung

Hier soll eine Kostenschätzung eingeführt werden, obwohl wir gerade unter Rot-Grün 2016 den Kostendeckungsvorschlag gestrichen hatten, um das Verfahren zu vereinfachen und die Hürden zu reduzieren.

Immerhin will die GroKo die Kostenschätzung nicht der Initiative aufbürden, sondern sie von der Kommune erstellen lassen - wie oben beim Einwohnerantrag, §31, auch. Aber es besteht die Gefahr, dass die Kommune das Bürgerbegehren schlechtredet. Wenn die Initiative das dann korrigieren möchte, wird es kompliziert. Langjährige Erfahrungen mit Instrumenten direkter Demokratie ohne Kostendeckungsvorschlag in anderen Bundesländern zeigen, dass die Bürgerinnen und Bürger die finanzielle Leistungsfähigkeit ihrer Kommune auch dann im Blick haben, wenn kein förmlicher Deckungsvorschlag gefordert wird.

Wir lehnen Ihren Vorschlag ab.

§ 33 Abs. 1 Bürgerentscheid – Einführung eines sog. Ratsbürgerentscheids

Die Landesregierung will den sog. Ratsbürgerentscheid einführen. D.h. die Vertretung (Rat/Kreistag/Regionsversammlung) kann selber beschließen, dass ein Bürgerentscheid stattfinden soll. Das gleiche Anliegen verfolgen wir - bis auf die durch LReg geforderte Kostenschätzung - in unserem GE in § 32 Abs. 1 Satz 2 neu.

Dem können wir also - bis auf die Kostenschätzung - zustimmen.

§ 33 Abs. 5 Bürgerentscheid – Pattsituation/Stichentscheid

Die im Gesetzentwurf der Landesregierung beschriebene Pattsituation beim Bürgerentscheid behandeln wir in unserem grünen GE in § 33 Abs. 3 Satz 5 bis 7 unter dem Stichwort „Stichentscheid“.

Wir schlagen abweichend von der Landesregierung vor, falls an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden sollen, hat die Vertretung eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht.

Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

 Der Stichentscheid verhindert, dass nicht einfach das erste von mehreren parallel laufenden Bürgerbegehren zum Zuge und es somit zu einem Wettlauf und einem übereilten Verfahren kommt. Er bewirkt, dass zunächst keines der Bürgerbegehren ausgeschlossen wird, sondern alle zur Abstimmung kommen. Der Stichentscheid findet in den Bundesländern zunehmend Verbreitung und hat sich in derartigen Konkurrenzsituationen bewährt. Insbesondere beim durch die Vertretung initiierten Bürgerentscheid nach § 32 Absatz 1 Satz 2 dient die Stichfrage der differenzierten und sachgemäßen Willensbildung, wenn zu einem Gegenstand mehrere Beschlussvorschläge vorliegen.

Die Lösung im Gesetzentwurf der Landesregierung ist nicht akzeptabel, da sich bei absolut gleichem Ergebnis mehrere Bürgerbegehren gegenseitig auslöschen können. Der von uns vorgeschlagene Stichentscheid ist zwar etwas aufwändiger für die Vertretung (den Rat bzw. Kreistag/Regionsversammlung), vermeidet aber die Auslöschung aller konkurrierender Bürgerbegehren und ist deshalb vorzugswürdig.

§ 71, § 74 und § 75 Sitzvergabe nach d’Hond statt Hare-Niemeyer

Mit den in diesem Paragrafen geplanten Änderungen will die Landesregierung bei der Ausschusssitzvergabe zum Verfahren nach d‘Hondt zurückkehren. Die Umstellung lehnen wir natürlich ab.

Auch wenn die Grünen inzwischen profitieren könnten, halten wir es für wichtig, kleinen Parteien und Wählergruppen einen Sitz in den Gremien zu ermöglichen. Mit d’Hondt werden tendenziell größere Parteien begünstigt. Verglichen mit Hare-Niemeyer führt dies zu Ergebnissen, die den Wählerwillen verzerren.

Das ist verfassungsrechtlich problematisch, da es in die Erfolgswertgleichheit der Wähler eingreift und die Chancengleichheit der politischen Parteien beeinträchtigt. Ohnehin findet meiner Recherche nach d‘Hondt mittlerweile nur noch in zwei Bundesländern Anwendung.

Stattdessen wäre ein Wechsel zu dem aus mathematischer Sicht sinnvolleren Sitzzuteilungsverfahren „Sainte-Laguë-Schepers“ wünschenswert. Dieses findet seit 2009 bei Bundestagswahlen Anwendung, da es den Wählerwillen bestmöglich abbildet.

Wir lehnen diesen Entwurf ab.

§ 83 Ruhestand auf Antrag

Aktuell kann ein Hauptverwaltungsbeamter nur ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er/sie mindestens 65 Jahre alt ist und das Amt in der laufenden Amtszeit seit mindestens fünf Jahren innehat.

Die neue Regelung macht es den Hauptverwaltungsbeamten wesentlich einfacher, sich zu verabschieden. Nach wie vor soll die 65-Jahr-Grenze gelten, zusätzlich kommt die Möglichkeit hinzu, dass man als HVB nach einer Wiederwahl bereits nach drei Jahren ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden kann. Diese neue Regelung zielt rein auf alte HVB ab, die kurz vor der Pension stehen unddadurch flexibler aus dem Amt scheiden können. Das ist abzulehnen, aber kein Punkt an dem man sich die Zähne ausbeißen sollte. Man kann diesen Punkt auch mit der generellen Kritik an der Pensionsregelung für HVB kombinieren und beispielsweise an die Äußerungen des BdSt von Anfang April anknüpfen (siehe: https://www.steuerzahler.de/aktuellesausniedersachsenundbremen/news/neues-statusrecht-fuer-buergermeister-und-landraete/). Auch diese Regelung lehnen wir ab.

 

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