Rede Hans-Albert Lennartz: Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz

Wahl des Ministerialrats Hans Joachim Wahlbrink, Niedersächsisches Innenministerium, zum Landesbeauftragten für den Datenschutz gemäß Artikel 62 der Niedersächsischen Verfassung, Drs. 15/2941

Anrede,

seit etwa einem Jahr beschäftigt uns der Tagesordnungspunkt, der jetzt aufgerufen ist. Denn vor ungefähr einem Jahr teilte der niedersächsische Innenminister den Fraktionen des Landtags mit, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Herr Nedden, in Alterteilzeit gehen werde und zum 1.4.2006 aus seinem Amt ausscheiden werde, rechtzeitig müsse dementsprechend die Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers stattfinden.

Der erste Akt der Sache lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

Zum 1.4.2006 ist Herr Nedden aus dem Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz ausgeschieden.

Die Zermürbungstaktik des Innenministers gegen ihn bzw. gegen die Funktion des Beauftragten hatte Erfolg.

Letzter Anstoß für Nedden war die europarechtswidrige Planung und Entscheidung der Landesregierung, die Zuständigkeit für die Kontrolle der Datenverarbeitung für private Unternehmen in das Innenministerium zurückzuverlagern. Dies ist zum 1. Januar 2006 gegen den heftigen Protest anderer Datenschutzbeauftragter anderer Bundesländer und des Bundes sowie von Bürgerrechtorganisationen, aber auch der Opposition im niedersächsischen Landtag vollzogen worden.

Das war rechtlich wie auch in der Sache indiskutabel.

2. Akt:

Die kommissarische Bestellung von Herrn Hans Joachim Wahlbrink zum 1. Juni 2006 war eine Umgehung des niedersächsischen Datenschutzgesetzes. Herr Nedden hätte nach der Rechtslage das Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers weiter führen müssen. Wir hätten mit einer Klage vor dem Staatsgerichtshof wahrscheinlich Erfolg gehabt, denn eine kommissarische Bestellung kommt nur für den Fall in Betracht, dass der Beauftragte an der der Wahrnehmung seines Amtes für längere Zeit gehindert ist. Sie kommt aber nicht in Betracht, wenn ein Beauftragter ausgeschieden ist und eine Neuwahl vom Landtag nach Artikel 62 der Verfassung durchzuführen ist.

3. Akt:

Zu diesem Verfahren kommt es nicht, weil die SPD durch eine Vereinbarung mit der CDU-Landtagsfraktion den von der Landesregierung vorgeschlagenen Bewerber auszuwählen, der Landesregierung bzw. dem Innenminister aus der Patsche geholfen hat. Warum, muss sie selbst erklären.

Schlussbemerkung:

Es gibt eine ungute niedersächsische Tradition: Landesbeauftragter für den Datenschutz wird in der Regel nur, wer zuvor im Innenministerium gedient hatte, also dort auch geprägt wurde. Dabei ist das Innenministerium der natürliche Gegenspieler eines Landesbeauftragten für den Datenschutz. Demzufolge haben auch etliche Bundesländer die Anbindung des Datenschutzbeauftragten an andere Ressorts oder die Staatskanzlei geregelt. In einzelnen Fällen ist auch der Landtag die Instanz an die der jeweilige Beauftragte angebunden ist.

Um unbefangen kontrollieren zu können sind also zwei wesentliche Voraussetzunge erforderlich:

  1. eine hohe fachliche Kompetenz der Kandidatin oder des Kandidaten
  2. möglichst Quereinsteiger.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

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