Rede Dorothea Steiner; Niedersächsisches Wassergesetz

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Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich meine, über die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie brauchen wir uns nicht mehr zu verständigen. Darauf haben wir uns alle geeinigt. Es ist ja nicht so, dass es uns von oben durch die EU aufgedrückt wird. Wir alle erachten es für notwendig, dass der Schutz von Gewässern mit dem Schutz der davon abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete verbunden wird und dass man alles im Zusammenhang von Flussgebietseinheiten betrachtet. Dazu besteht allseits Zustimmung.
Das Niedersächsische Wassergesetz musste novelliert werden, um die Europäische Rahmenrichtlinie in niedersächsisches Recht umzusetzen, und zwar mit der Auflage bis zum 22. Dezember 2003. Bereits im Oktober 2003 haben wir im Umweltausschuss tatsächlich eine Vorlage zum Niedersächsischen Wassergesetz erhalten, verbunden mit dem Hinweis vonseiten des Umweltministeriums, dass das nicht groß diskutiert zu werden bräuchte, da es ja nur eine 1:1-Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie wäre. Einer Anhörung dazu bedürfe es auch nicht.
Die Umweltverbände haben bereits im Vorfeld in ihren Stellungnahmen auf verschiedene Punkte hingewiesen, die dem Anspruch einer 1:1-Umsetzung ebenen nicht gerecht wurden. Das hat die Landesregierung nicht daran gehindert, dem Umweltausschuss den Entwurf fast unverändert zur Beratung vorzulegen.
Ich möchte nur zwei Beispiele anführen. Laut Wasserrahmenrichtlinie sollen nicht nur die Gewässer, wie im niedersächsischen Gesetzentwurf aufgeführt, sondern auch ihre Uferbereiche als Lebensstätte der von ihr abhängigen Flora und Fauna gesichert werden. Daraus ergibt sich eine ganze Zahl von Weiterungen, die dann alle nicht berücksichtigt werden. Hier wird also zu stark auf Gewässer eingegrenzt.
Ein weiteres Beispiel ist die Beteiligung der Öffentlichkeit und ihre Regelung. Das Niedersächsische Wassergesetz sieht die Förderung der aktiven Beteiligung aller interessierten Personengruppen und Organisationen nur bei der Vorbereitung der Beiträge zu den Maßnahmen und den Bewirtschaftungsplänen vor. Die Wasserrahmenrichtlinie dagegen erlaubt keine Einschränkung und postuliert die aktive Förderung der aktiven Beteiligung zu jeder Zeit und an allen Stellen der Umsetzung.
Es ist uns nicht klar, warum diese Reduzierung der Beteiligung vorgenommen wurde. Sie steht jedenfalls im Gegensatz zur Aussage und der Intention des Artikel 14 der Wasserrahmenrichtlinie. Ich könnte darüber spekulieren, warum hier die Beteiligung der Öffentlichkeit eingeschränkt worden ist. Auf jeden Fall würde das wieder zusätzliche Konflikte zwischen Naturschutzvertretern und Unterhaltungsverbänden nach sich ziehen, die wir uns hätten ersparen können.
Ein letzter Punkt, der auch schon hier diskutiert worden ist, ist die Streichung des § 151. Mit dieser Streichung wird eine Regelungslücke geschaffen und damit eine Vorgabe der IVU-Richtlinie der EU ausgehebelt. Diese Regelungslücke wird hier bewusst geschaffen, weil es jetzt möglich ist, dass die Anforderungen des § 31 an die Einleitung von Abwasser unterlaufen werden; denn diese Abwässer können zunächst in eine private Abwasseranlage und anschließend in ein öffentliches Gewässer entsorgt werden, aber ohne die besonderen Anforderungen und Kontrollen des § 31. Das heißt, diese Belastung und auch die Kontrollen können anders sein.
dass dies kein Versehen und auch nicht unerheblich ist, kann man einerseits an der heftigen Auseinandersetzung im Umweltausschuss ablesen. Andererseits kann man sich auch einen Reim darauf machen, wenn von Unternehmerseite gerade der Wegfall dieses Paragrafen begrüßt wird. Das alles halten wir für so gravierend, dass wir gerade wegen des letzten Punktes diesen Gesetzentwurf ablehnen werden.

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